Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner, Dr. Huber und Dr. Graf als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen Anna J***, geboren 23.Oktober 1978, Theresa J***, geboren 14.Jänner 1980, Matthias J***, geboren 5.Dezember 1981, vertreten durch die Mutter Susanne J***, kaufmännische Angestellte, Donaulände 4, 4100 Ottensheim, infolge Revisionsrekurses des Vaters Dr. Wolfgang J***, Arzt, Enge 24, 4400 Steyr, vertreten durch Dr. Herbert J***, Kinkstraße 70, 9020 Klagenfurt, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 19.April 1988, GZ 18 R 162/88-21, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung vom 3.Februar 1988, GZ P 63/87-17, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Eltern der drei Pflegebefohlenen schlossen gemäß § 55 a Abs 2 EheG vor dem Erstgericht zu AZ. Sch 6/87 am 17.2.1987 einen Vergleich, in dessen Punkt 3.) sich der Vater ab 1.3.1987 zur Zahlung monatlicher Unterhaltsbeträge von je S 2.800,--, zusammen sohin S 8.400,--, für die Kinder zu Handen (auf ein Bankkonto) der Mutter verpflichtete. Dieser Vergleich wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 2.4.1987, GZ P 63/87-4, pflegschaftsgerichtlich genehmigt.
Über Antrag der die Elternrechte ausübenden Mutter vom 15.12.1987 (ON 12) setzte das Erstgericht mit Beschluß vom 3.2.1988 die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters in Abänderung der bisherigen Vergleichsverpflichtung ab 1.1.1988 mit je S 4.000,-- fest. Über Rekurs des Vaters bestätigte das Landesgericht Linz diesen Beschluß.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Vaters gegen die bestätigende Rekursentscheidung ist gemäß § 16 Abs 1 AußStrG unzulässig. Dem Rekurswerber ist zwar zunächst beizupflichten, daß die vorliegende Unterhaltsentscheidung schon wegen der Abänderung eines Unterhaltsvergleiches nach den Grundsätzen des Judikates 60 neu nicht ausschließlich Unterhaltsbemessungsfragen betrifft, sondern (auch) den Anspruchsgrund, weil die Neubemessung der gesetzlichen Unterhaltsanssprüche der Kinder auch von der Wirksamkeit und Auslegung der vertraglichen Regelung abhing. Das Rechtsmittel ist daher nicht schon gemäß § 14 Abs 2 AußStrG unzulässig. Die bestätigende Rekursentscheidung ist aber mit keinem der im § 16 Abs 1 AußStrG für ihre Anfechtbarkeit vorgesehenen Mängel (offenbare Gesetz- oder Aktenwidrigkeit, Nullität = Nichtigkeit) behaftet.
Die auf S.3 der Rechtsmittelschrift (= AS 79) angedeutete Aktenwidrigkeit einer "Behauptung des Rekursgerichtes" ist schon deshalb nicht gegeben, weil es sich dabei um die Darlegung des Rechtssatzes einer Vorentscheidung handelt, die naturgemäß weder in den Akten vorkommen kann, noch von einer Partei konkret vorgebracht worden sein muß.
Die im Revisionsrekurs angeführte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (vom 23.10.1986, 7 Ob 670/86, teilweise veröffentlicht in EFSlg.50.415, 50.416, 52.688, 52.718) widerspricht zwar der von den Vorinstanzen vertretenen Rechtsansicht (die Erhöhung der mit pflegschaftsgerichtlich genehmigtem Vergleich der Eltern festgesetzten Unterhaltsansprüche der Kinder sei auch ohne Änderung der Verhältnisse möglich), vermag aber schon von den Unterschieden im Entscheidungssachverhalt her keine für den Vater günstigere Entscheidung zu bewirken: Er selbst hat nämlich im erstinstanzlichen Verfahren - wie annähernd auch die Mutter - das monatliche Durchschnittseinkommen im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses mit rund S 30.000,-- einschließlich Familienbeihilfen (ON 7) einbekannt, allerdings auch angegeben, daß es mittlerweile nicht gestiegen sei. Dem gegenüber hat aber die Mutter eine nachträgliche wesentliche Einkommenserhöhung des Vaters behauptet und das Erstgericht hat eine solche wesentliche Erhöhung (auf monatlich durchschnittlich rund S 40.000,--) auch - als Bemessungsfrage und wegen des bestehenden Neuerungsverbotes nunmehr unbekämpfbar - festgestellt. Weiters ist im Verfahren bisher nicht hervorgekommen, daß die Mutter beim Scheidungsvergleich der Eltern mit niedrigeren als den gesetzlichen Unterhaltsansprüchen der Kinder einverstanden gewesen wäre und etwa gar schlüssig die Verpflichtung auf Zuschießung des auf den höheren gesetzlichen Unterhalt fehlenden Betrages aus eigenen Mitteln übernommen hätte. Tatsächlich bekämpft der Vater daher lediglich die Höhe der von den Vorinstanzen festgestellten Unterhaltsbemessungsgrundlage (und damit die wesentliche Änderung seines Einkommens) sowie der ihm daraus auferlegten Unterhaltsbeträge und bringt eine tatsächlich nicht bestehende Beitragspflicht der Mutter ins Spiel, womit aber entgegen § 14 Abs 2 AußStrG Fragen der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Unterhaltsbemessung aufgeworfen werden. Kamen aber die Vorinstanzen übereinstimmend zur Ansicht, daß angesichts der festgestellten Unterhaltsbemessungskriterien die Erhöhung der vergleichsweise festgelegten Unterhaltsansprüche der Kinder gerechtfertigt war, dann kann in dieser in Ausübung pflichtgemäßen richterlichen Ermessens erfolgten Gesetzesanwendung (des § 140 ABGB) keine offenbare Gesetzwidrigkeit der Entscheidung erblickt werden.
Eine Nichtigkeit (der Entscheidung oder des Verfahrens der zweiten Instanz) wird im Rechtsmittel nicht einmal behauptet, ist auch nicht erkennbar.
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E14706European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0080OB00577.88.0616.000Dokumentnummer
JJT_19880616_OGH0002_0080OB00577_8800000_000