Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Heinrich C***, geboren am 13. Februar 1929 in Wien, Pensionist, Rapfstraße 12/14, 2020 Hollabrunn, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger und Dr. Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Margarete C***, geboren am 31. Mai 1922 in Preinsbach, Pensionistin, Altenberg 4, 2130 Lanzendorf, vertreten durch Dr. Helga Prokopp, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 16. Februar 1988, GZ 11 R 297/87-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg vom 9. September 1987, GZ 1 Cg 182/86-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.397,35 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 308,85 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Streitteile haben am 8. Juli 1967 die Ehe geschlossen. Während der letzten Jahre aufrechter Lebensgemeinschaft war das ihnen je zur Hälfte zugeschriebene Haus in Lanzendorf, Altenberg 4, gemeinsamer ehelicher Wohnsitz.
Der Kläger begehrte die Scheidung der Ehe aus dem Alleinverschulden der Beklagten und brachte hiezu vor, die Beklagte habe ihn seit 1985 25mal aus der ehelichen Wohnung ausgesperrt, ihn am 3. August 1985 böswillig verlassen und ihn nicht gepflegt. Am 18. September 1985 habe sie ihn daran gehindert, wegen eines akuten Harnblasenkrampfanfalles ein dringendes Ferngespräch zu führen. Unmittelbar nach einer Operation im November 1984 habe sie seinen PKW durch eine Unterschrift "erschlichen", die Herausgabe persönlicher Gegenstände verweigert und ihn gröblichst beschimpft. 1982 habe sie ihn aus dem ehelichen Schlafzimmer geekelt und sei ohne Grund auf ihn eifersüchtig gewesen. Bereits 1980 habe sie auf seinem Konto mit Hilfe ihrer Zeichnungsbefugnis finanzielle Manipulationen vorgenommen. Im August 1985 habe die Beklagte den Kläger mit einem Schraubenzieher bedroht, geschlagen und mit Gewalt aus dem Haus gedrängt. Sie habe ihm ferner die Abrechnung der Kosten des gemeinsamen Hauses verweigert, die Kontoauszüge für das gemeinsame Konto vorenthalten und einen "Gebarungsabgang" auf dem gemeinsamen Konto in Höhe von S 304.000,-- nicht aufklären können. Die Beklagte bestritt dieses Vorbringen und beantragte die Abweisung des Scheidungsbegehrens.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und stellte fest:
Der Kläger leidet seit Jahren an Herzkranzgefäßkrämpfen, Nieren- und Arterienverkalkung, hohem Blutdruck, Zuckerkrankheit und depressiven Verstimmungszuständen. Wegen dieser Leiden wurde er als Lehrer einer Berufsschule im Oktober 1984 vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Ohne daß ihm die Beklagte hiezu Veranlassung geboten hätte, zog der Kläger am 6. November 1984 aus der ehelichen Wohnung aus, übernachtete zunächst in verschiedenen Gasthöfen in Mistelbach und in der näheren Umgebung und hält sich seither in einem Pensionistenheim in Hollabrunn auf. Der Kläger sprach mit der Beklagten nicht über die Gründe seines Auszuges, sondern hinterließ ihr lediglich einen Zettel mit seiner neuen Anschrift und Telefonnummer in Hollabrunn.
Die Beklagte hat den Kläger nicht aus der Ehewohnung ausgesperrt. Sie versperrte wohl beim Verlassen des Hauses sämtliche Türen, darunter auch eine Glastür, zu der der Kläger keinen Schlüssel besaß. Sie war aber stets zu Hause, wenn er sein Kommen ankündigte. Im Juli 1985 mußte der ohne Vorankündigung um circa 14 Uhr in Lanzendorf erschienene Kläger ungefähr eine Stunde auf die Rückkehr der Beklagten warten, die mit einer Nachbarin baden gegangen war. Als er am 4. August 1985 abermals unangemeldet erschien, stand er wieder vor der versperrten Glastür. "Irgendwie" gelangte er jedoch in das Haus, nächtigte dort und versperrte beim Verlassen das Schlafzimmer der Beklagten, sodaß sie es nach ihrer Rückkehr nicht betreten konnte.
Nach dem Auszug des Klägers mußte die Beklagte allein die laufenden Betriebskosten bestreiten und die Telefonrechnung bezahlen. Nachdem die Beklagte von Kontakten des Klägers zu einer Krankenschwester in Bad Hall (Oberösterreich) erfahren hatte, sperrte sie das gemeinsame Telefon "für den Kläger unerreichbar weg", um zu verhindern, daß er von diesem kostspielige Telefongespräche führte. Das Erstgericht konnte nicht feststellen, daß der Kläger am 18. oder 19. September 1985 einen akuten Harnblasenkrampfanfall erlitten habe und deshalb auf die Benützung eines Telefons angewiesen gewesen wäre (ON 19, S. 9 = AS 105). Die Streitteile waren kurz vor dem Spitalsaufenthalt des Klägers im November 1984 übereingekommen, daß der aus gemeinsamen Mitteln angeschaffte, aber auf den Namen des Klägers angemeldete PKW "Chrysler Simca" auf den Namen der Beklagten umgemeldet werden und der Kläger den zweiten PKW behalten sollte. Am 5. November 1984 unterschrieb er deshalb eine Kaufvereinbarung über das vereinbarte Fahrzeug und erklärte gleichzeitig der Beklagten, daß er ihr das Fahrzeug schenken wolle. Der Kläger wurde am 20. November 1984 im Krankenhaus Mistelbach wegen eines Prostataleidens operiert. Entgegen seinem ausdrücklichen Wunsch besuchte ihn die Beklagte im Krankenhaus. Da sie wegen des unerwünschten Besuches Vorwürfe befürchtete, nahm sie eine den genannten PKW Chrysler Simca betreffende vorbereitete Abmeldungserklärung ins Krankenhaus mit und ließ diese vom Kläger am Tag seiner Operation unterschreiben. Das Erstgericht konnte nicht feststellen, daß die Beklagte dem Kläger die Herausgabe persönlicher Sachen verweigert, ihn beschimpft oder Selbstmorddrohungen ausgestoßen habe.
Die Beklagte hatte die Gewohnheit, im Schlafzimmer fernzusehen, was dem Kläger nicht recht war. Offenbar deshalb nächtigte er gelegentlich auf einem Notbett in seinem Arbeitszimmer. Wegen seiner Leiden befand sich der Kläger im April und Mai 1985 in Bad Hall (Oberösterreich) auf Kur und lernte dort die nicht verheiratete Krankenschwester Rosina P*** kennen. Er erzählte ihr von seinen Beschwerden und es entwickelte sich danach eine engere Bekanntschaft. Rosina P*** war ihm auch bei der Entwicklung einer besonderen Diät behilflich. Sie lud ihn in ihr Haus in Bad Hall ein, wo der Kläger dreimal jeweils etwa eine Woche lang in der Wohnung ihrer Schwester wohnte. Die Beklagte hatte von den Kontakten des Klägers zu Rosina P*** erfahren, machte ihm deswegen Vorwürfe und äußerte sich, als der Kläger wieder einmal in der Ehewohnung erschienen war, dahin: "Fahr zu Deinen Weibern nach Oberösterreich".
Das Erstgericht konnte nicht feststellen, daß die Beklagte gegen den Willen des Klägers von dessen Gehaltskonto, auf dem auch sie zeichnungsberechtigt war, 1980 einige Monate hindurch monatlich S 4.000,-- auf ihr eigenes Sparbuch habe überweisen lassen. Die Streitteile waren vielmehr Anfang 1980 übereingekommen, monatlich einen solchen Betrag vom Gehaltskonto des Klägers auf das Sparbuch zu überweisen, um hiedurch höhere Zinsen zu erzielen. Zwischen den Streitteilen kam es wegen finanzieller Belange gelegentlich zu Differenzen. Die Beklagte war insbesondere mit gewissen kostspieligen Anschaffungen des Klägers nicht einverstanden. So kaufte dieser einen Fotokopierer um S 50.000,--, obgleich ihm ein solches Gerät ohnehin in der Schule zur Verfügung stand.
Das Erstgericht konnte nicht feststellen, daß die Beklagte den Kläger am 6. August 1985, als er wegen der versperrten Glastür vorerst nicht das Haus betreten konnte, mit einem Schraubenzieher bedroht und geschlagen habe. Es kam wohl zu einer wörtlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf die Beklagte die schon zitierte Äußerung machte, der Kläger solle "zu seinen Weibern nach Oberösterreich fahren". Ebenso ist nicht erwiesen, daß die Beklagte dem Kläger die Abrechnung der Kosten für das gemeinsame Haus verweigert, Kontoauszüge für die Jahre 1980 bis 1983 vorenthalten habe und auf dem Konto innerhalb eines Jahres ein Abgang von S 304.000,-- festzustellen gewesen sei, welchen der Kläger habe abdecken müssen. Auf das Konto des Klägers, auf dem auch die Beklagte bis zum 16. März 1984 zeichnungsberechtigt war, zahlte der Kläger im Laufe des Jahres 1984 größere Barbeträge in einer Gesamthöhe von S 130.000,-- ein. Guthaben auf dem Konto wurden teilweise dazu verwendet, Wertpapiere anzukaufen, so etwa 1983 einmal Werte von mehr als S 136.000.--.
Daraus schloß das Erstgericht, dem Kläger sei der Beweis mißlungen, daß die Beklagte schwere Eheverfehlungen gemäß § 49 EheG begangen habe. Lediglich das Versperren der Glastür während ihrer Abwesenheit vom Haus, das Wegsperren des Telefons, das Fernsehen im Schlafzimmer und die (einmalige) Beschimpfung könnten an sich als Eheverfehlungen beurteilt werden. Die übervorsichtige Maßnahme des Absperrens der Glastür sei jedoch keine schwere Eheverfehlung. Im übrigen sei der Kläger auf anderem Weg ins Haus gelangt. Gegen den Willen des Ehegatten im Schlafzimmer fernzusehen, sei zwar unter Umständen unleidliches Verhalten und deshalb als Eheverfehlung zu werten, der Kläger habe diesen Zustand aber längere Zeit hindurch geduldet und sei keineswegs allein deshalb aus dem gemeinsamen Schlafzimmer und in weiterer Folge überhaupt aus der Ehewohnung ausgezogen. Soweit darin allenfalls eine geringfügige Verfehlung der Beklagten zu erkennen sei, habe sie der Kläger durch Aufrechterhaltung der Lebensgemeinschaft einschließlich des ehelichen Verkehrs verziehen. Für das Wegsperren des Telefons habe die Beklagte einleuchtende Argumente vorgebracht. Im übrigen habe der Kläger diese Verhaltensweise der Beklagten durch sein eigenes massiv ehewidriges Verhalten provoziert. Dem Kläger seien neben der grundlosen Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft eine Verletzung seiner Unterhaltsverpflichtung sowie zumindest ehestörende Beziehungen zu einer anderen Frau vorzuwerfen. Mangels erheblicher Eheverfehlungen der Beklagten sei daher das Klagebegehren abzuweisen gewesen.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es übernahm die erstinstanzlichen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht aus, der Kläger gehe in seiner Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, sodaß sie nicht gesetzmäßig ausgeführt sei. Die Beklagte habe ihn nach den Feststellungen des Erstgerichtes nicht unmittelbar nach seiner Operation grundlos ausgesperrt, sondern der Kläger sei vielmehr kurz vor der Operation grundlos ausgezogen und nach seiner Entlassung aus dem Spital nicht mehr zurückgekehrt. Die Beklagte habe ihn auch nicht später ausgesperrt und ihm nicht in einer Notlage die Benützung des Telefons verwehrt. Eine schwere Eheverfehlung nach § 49 EheG liege nur vor, wenn sie im allgemeinen und objektiv im Lebens- und Berufskreis der Ehegatten bei einem mit rechter ehelicher Gesinnung erfüllten und daher auch zur Nachsicht bereiten Ehegatten eine völlige Entfremdung herbeiführen würde. Es müsse sich also um ein Verhalten handeln, das mit dem Wesen der Ehe als einer umfassenden Lebensgemeinschaft unvereinbar sei. Solche Handlungen habe die Beklagte aber nicht begangen. Daß das Fernsehen im Bett gegen den Willen des Klägers noch keine schwere Eheverfehlung begründe, sehe der Kläger offenbar selbst ein, greife er doch diesen Umstand in seiner Berufung nicht mehr auf. Bei den übrigen Eheverfehlungen, und zwar dem Wegsperren des Telefons, wofür die Beklagte allerdings Gründe gehabt habe, sowie der einmaligen Beschimpfung des Klägers wegen seiner Beziehungen zu einer Krankenschwester im Zuge eines Streites im August 1985, als der Kläger wegen der versperrten Glastür nur erschwert das Haus zu betreten imstande gewesen sei, handle es sich bloß um entschuldbare Reaktionshandlungen oder allenfalls leichte Eheverfehlungen, die jedoch, stelle man die mehreren schweren Eheverfehlungen des Klägers dem Verhalten der Beklagten gegenüber, das Scheidungsbegehren nicht als gerechtfertigt erscheinen ließen. Das schuldhafte ehewidrige Verhalten des Klägers, das großteils das Verhalten der Beklagten hervorgerufen habe, wiege unverhältnismäßig schwerer als die geringfügigen Verfehlungen der Beklagten und lasse das Scheidungsbegehren des Klägers sittlich nicht als gerechtfertigt erscheinen. Deshalb sei die Frage einer allfälligen Verzeihung derart geringfügiger Eheverfehlungen der Beklagten durch Geschlechtsverkehr ohne Bedeutung, sodaß es auch auf sich beruhen könne, ob der Kläger mit der Beklagten noch nach 1984 Geschlechtsverkehr gehabt habe oder ihm dies infolge seiner Prostataoperation unmöglich gewesen und ob schon in jedem Geschlechtsverkehr eine Verzeihung zu erblicken sei. Die vom Kläger gegen das berufungsgerichtliche Urteil erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Mit der Rechtsrüge wendet sich der Kläger in erster Linie gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, er sei bei der Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes in der Berufung nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen, geht aber selbst in der Revision in wesentlichen Belangen nicht von den vorinstanzlichen Feststellungen aus. So behauptet er aktenwidrigerweise, das Erstgericht habe festgestellt, daß ihm die Beklagte das Telefon weggesperrt habe, sodaß er bei einem Harnblasenkrampfanfall keinen Arzt habe herbeirufen können. Dementgegen hat das Erstgericht nicht feststellen können, daß der Kläger während der fraglichen Zeit von einem solchen Krampf befallen worden sei und deshalb das Telefon für ihn wichtig gewesen wäre (ON 19, S. 9 = AS 105). Aktenwidrig ist ferner die Behauptung in der Revision, das Erstgericht habe keine Gründe für das Wegsperren des Telefons festgestellt: Nach den erstinstanzlichen Feststellungen war Motiv für die insoweit als Scheidungsgrund geltend gemachte Verhaltensweise, daß die Beklagte befürchtete, der Kläger werde von diesem Telefon aus kostenaufwendige Telefongespräche mit einer in Bad Hall (Oberösterreich) wohnhaften Krankenschwester führen, zu der er in nähere Kontakte getreten sei (ON 19, S. 9 und 14 = AS 105 und 110). Richtig ist zwar, daß das Erstgericht nicht festgestellt hat, der Kläger habe wegen der versperrten Glastür nur "schwer" (richtig:
"mit Mühe" - ON 25 S. 3 = AS 143) ins Haus gelangen können, sondern
er habe sich "irgendwie" Zutritt verschafft (ON 19, S. 6 = AS 102),
doch ist nicht erkennbar, in welcher Weise
diese - unerhebliche - Divergenz zwischen erstinstanzlicher
Feststellung und berufungsgerichtlicher Wiedergabe den Standpunkt
des Klägers stützen könnte. Auch soweit er - wie schon in der
Berufung - noch in der Revision behauptet, die Beklagte habe ihm als
"Frischoperiertem" den Zutritt zur Ehewohnung verwehrt, ist sein
Vorbringen, wie schon das Gericht zweiter Instanz zutreffend bemerkt
hat, weder durch die erstinstanzlichen Feststellungen noch überhaupt
durch den Akteninhalt (vgl. seine Parteiaussage ON 16, S. 5 = AS 69)
gedeckt.
Im übrigen ist den Vorinstanzen darin beizupflichten, daß jene Verfehlungen der Beklagten, die vom Erstgericht festgestellt sind - Versperren der Glastür, Wegsperren des Telefons, Fernsehen im Schlafzimmer, das an sich nicht rechtswidrige Verhalten beim Besuch des Klägers im Krankenhaus und eine einmalige
Beschimpfung - entweder entschuldbare Reaktionshandlungen oder solche geringfügige Eheverfehlungen sind, die zu den Eheverfehlungen des Klägers - vor allem dem von der Beklagten nicht veranlaßten überraschenden Auszug aus der Ehewohnung, der Verletzung seiner Unterhaltspflicht und der Aufnahme ehestörender Beziehungen zu einer anderen Frau - zu Lasten des Klägers in einem derart krassen Mißverhältnis stehen, daß das Scheidungsbegehren sittlich nicht gerechtfertigt ist (EFSlg 51.607 uva; Pichler in Rummel, ABGB, § 49 EheG Rz 6). Dies muß umso mehr deshalb angenommen werden, als die festgestellten Verfehlungen der Beklagten erst nach dem Auszug des Klägers aus der Ehewohnung erfolgt sind und schon deshalb dessen kraß ehewidriges Verhalten weder veranlaßt nach dazu beigetragen haben können. Auch daß der Kläger sich nachher geweigert habe, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen, läßt - entgegen seinen Ausführungen in der Revision - nach den vorinstanzlichen Feststellungen keinerlei Schlüsse darauf zu, daß die Beklagte zur Zerrüttung der Ehe beigetragen habe.
Der Revision war deshalb ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E14677European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0060OB00602.88.0616.000Dokumentnummer
JJT_19880616_OGH0002_0060OB00602_8800000_000