TE OGH 1988/6/16 12Os71/88

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Veröffentlicht am 16.06.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.Juni 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Toth als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred Friedrich K*** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127 und 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 19. April 1988, GZ 24 a Vr 1296/87-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 26-jährige Manfred Friedrich K*** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127 und 129 Z 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 3.September 1987 in Schruns fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert Verfügungsberechtigten der Metzgerei G*** durch Einbruch und Einsteigen in ein Gebäude mit dem Vorsatz, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht.

Seinen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffern 5 a und (gemeint:) 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er jedoch keinen der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung bringt.

Rechtliche Beurteilung

Aus dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund macht der Angeklagte geltend, das kriminaltechnische Gutachten habe bloß die gattungsmäßige Übereinstimmung des Sohlenmaterials seiner Sportschuhe mit den entsprechenden Abriebspuren am Einbruchsobjekt, nicht aber eine konkret auf dieses Schuhpaar beschränkte Spurenzuordnung ergeben, ferner lasse die Aussage der Zeugin Judith G*** über ihre Wahrnehmungen zum Verhalten des Angeklagten jeweils im Anschluß an den Bruch der Geschäftsverglasung Beobachtungslücken erkennen und rechtfertige daher grundsätzliche Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit. Schließlich sei aus der im konkreten Fall praktizierten Einbruchsmethode für eine Einengung des Tatverdachtes auf den Angeklagten nichts zu gewinnen, weil das Einschlagen von Objektsverglasungen eine verbreitete Diebstahlspraktik darstelle. Mit dieser Argumentation setzt sich der Beschwerdeführer darüber hinweg, daß das Erstgericht die in Rede stehenden Beweisergebnisse nicht nur einzeln, sondern (im Sinn des § 258 Abs. 2 StPO) auch in ihrem inneren Zusammenhang beurteilt und seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten auf das Zusammentreffen der relevierten mit weiteren Belastungsmomenten gestützt hat. Konkrete aktenkundige Umstände, aus welchen sich für den Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch solcherart zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben könnten, sind dem Beschwerdevorbringen hingegen nicht zu entnehmen.

Die auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit. b (sachlich Z 10) StPO gestützte Rechtsrüge hinwieder, mit der der Angeklagte strafaufhebenden Rücktritt vom (Einbruchs-)Versuch und eine entsprechende Einschränkung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf (bloße) Sachbeschädigung reklamiert, setzt urteilsfremde Tatsachenprämissen voraus, indem sie eine (von dem seine Täterschaft schlechthin leugnenden Angeklagten nicht einmal behauptete) freiwillige Abstandnahme von der Deliktsvollendung, nicht aber die vom Erstgericht (auf Grund entsprechender Verfahrensergebnisse) als erwiesen angenommene Betretung auf frischer Tat und den darauf zurückzuführenden Tatabbruch mit dem Gesetz vergleicht. Die insgesamt nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Zur Entscheidung über die (rechtzeitig angemeldete) Berufung, deren meritorischer Erledigung im konkreten Fall (wegen Fehlens über den Ausspruch der Freiheitsstrafe hinausgehender Anfechtungsmöglichkeiten) die insoweit unterbliebene Rechtsmittelausführung nach der Neufassung des § 294 Abs. 2 StPO durch das StRÄG 1987 nicht entgegensteht (vgl. 11 Os 3/88), waren die Akten dem hiefür zuständigen Oberlandesgericht Innsbruck zuzuleiten (§ 285 i StPO nF).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die zitierte Gesetzesstelle.

Anmerkung

E14296

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0120OS00071.88.0616.000

Dokumentnummer

JJT_19880616_OGH0002_0120OS00071_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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