Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Franziska Z***, geboren am 11.Dezember 1912, Pensionistin, Mundygasse 12/2/14, 1100 Wien, infolge Revisionsrekurses der Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 12. April 1988, GZ 44 R 43/88-231, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Favoriten vom 22.März 1988, GZ 8 SW 46/87-225, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das Gericht zweiter Instanz über den Rekurs der Betroffenen die erstgerichtliche Bestimmung der Belohnung des Sachwalters für das Jahr 1987 mit S 6.600,--.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs ist nach § 14 Abs 2 dritter Fall AußStrG unzulässig. Durch diese Vorschrift wird die Anfechtung der Rekursentscheidung über den Kostenpunkt ausgeschlossen. Zum Kostenpunkt gehört auch die Entscheidung über den Belohnungsanspruch eines Kurators, Vormundes oder auch eines Sachwalters, für den nach § 282 ABGB die Bestimmungen der §§ 266 und 267 ABGB über die Belohnung des Vormundes maßgebend sind (EFSlg 47.195, 49.916 ua; 3 Ob 641/86; 5 Ob 544/88 uva).
Selbst wenn das Rekursgericht seiner Entscheidung die unrichtige Annahme zugrunde gelegt hätte, daß die Betroffene "reine Einkünfte" an Pensionsbezügen von S 10.500,-- im Monat erhält, während sie nach ihren Angaben von der Rentenrechnungsstelle Stuttgart monatlich nicht DM 677,66, sondern nur DM 109,60 (= S 769,06) und damit insgesamt nur monatlich an Pension S 7.096,-- bezieht, kommt wegen der Unanfechtbarkeit der Rekursentscheidung die von der Revisionsrekurswerberin angestrebte Herabsetzung der jährlichen Belohnung ihres Sachwalters von S 6.600,-- auf S 5.300,-- nicht in Betracht.
Ist der Revisionsrekurs schon nach § 14 Abs 2 AußStrG nicht zulässig, bedarf es nicht der Prüfung, ob die nach § 16 Abs 1 AußStrG für die Anfechtbarkeit bestätigender Entscheidungen geforderten Voraussetzungen vorliegen (EFSlg 44.661).
Anmerkung
E14631European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0030OB00525.88.0622.000Dokumentnummer
JJT_19880622_OGH0002_0030OB00525_8800000_000