TE OGH 1988/6/22 14Os93/88 (14Os94/88)

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Veröffentlicht am 22.06.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Juni 1988 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hanglberger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Koloman P*** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 26.April 1988, GZ 15 Vr 126/88-20, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt vom 26.April 1988, GZ 15 Vr 126/88-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß §§ 285 i, 494 a StPO werden die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten sowie über seine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem oben näher bezeichneten Urteil wurde der 51jährige Koloman P*** des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 10.Februar 1988 in Kemeten Maria P*** durch die gegenüber Peter K*** abgegebene Äußerung, er werde seine Gattin erschießen, die Waffe werde er sich in Wien besorgen und er werde ihr das Haus in die Luft sprengen, falls sie ihn nicht in das eheliche Wohnhaus lasse, sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tod und mit einer Gefährdung durch Sprengmittel zur Duldung des Zutritts in das eheliche Wohnhaus zu nötigen versucht hatte.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus den Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Läßt das Rechtsmittel doch mit seiner Behauptung, im Urteil fehlten "jegliche Begründungen" für die zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes und es enthielte insoweit lediglich Wiederholungen des Gesetzestextes, die den dolus des Beschwerdeführers betreffenden Urteilspassagen (vgl US 6) völlig außeracht, in denen schlüssig und lebensnah dargetan wird, aus welchen Gründen die Tatrichter als erwiesen annahmen, der Angeklagte habe gewußt, daß der Zeuge K*** seine Äußerungen Maria P*** übermitteln werde, es sei ihm sogar geradezu darauf angekommen. Weshalb aber - wie der Angeklagte unter der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO releviert - auf Grund der getroffenen Konstatierungen "nur ein Schuldspruch, allenfalls wegen § 105 StGB" zu fällen gewesen wäre, wird im Rechtsmittel nicht weiter substantiiert und muß sonach auf sich beruhen.

Nach dem Gesagten war mithin die Nichtigkeitsbeschwerde als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Die übrigen Entscheidungen fußen auf den bezogenen Gesetzesstellen.

Anmerkung

E14309

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0140OS00093.88.0622.000

Dokumentnummer

JJT_19880622_OGH0002_0140OS00093_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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