TE Vfgh Beschluss 2001/10/3 B1614/00

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Veröffentlicht am 03.10.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VfGG §19 Abs3 Z2 lite

Leitsatz

Zurückweisung der gegen denselben, allerdings zwei Geschäftszahlen anführenden Bescheid erhobenen (zweiten) Beschwerde mangels Legitimation; Konsumierung des Beschwerderechts mit (erster) Beschwerdeeinbringung; keine Trennbarkeit der Verfahren

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Der Beschwerdeführerin sollten am 30. April 1999 zwei Strafverfügungen zugestellt werden. Da sie beim ersten Zustellversuch an ihrer Zustelladresse nicht angetroffen wurde, hinterließ der Zusteller die Mitteilung, daß ein behördliches Schriftstück vorliege und am 3. Mai 1999 ein neuerlicher Zustellversuch vorgenommen werde. Die Bfin. behob die Strafverfügungen persönlich noch am 30. April 1999. Der mit Erhebung der Einsprüche betraute Rechtsanwalt ging aufgrund des auf dem Umschlag der Strafverfügungen angebrachten Vermerkes über den neuerlichen Zustellversuch davon aus, daß die Strafverfügungen am 3. Mai 1999 zugestellt wurden und brachte die Einsprüche erst am 17. Mai 1999 (drei Tage nach Ablauf der Einspruchsfrist) ein. Die Einsprüche wurden als verspätet zurückgewiesen. Die dagegen eingebrachten Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurden in zweiter Instanz mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 29. August 2000, Zlen. VwSen-106479/2/Kei/La und VwSen-106480/2/Kei/La, mit der Begründung abgewiesen, der Rechtsanwalt hätte sich mit der Beschwerdeführerin über das Zustelldatum verständigen müssen.

Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin zwei - im Wortlaut idente - Beschwerden, die beim Verfassungsgerichtshof zu B1611/00 und B1614/00 protokolliert sind. Die Beschwerde B1611/00 richtet sich gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 29. August 2000 mit der Zahl VwSen-106479/2/Kei/La, B1614/00 gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 29. August 2000 mit der Zahl VwSen-106480/2/Kei/La.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde B1614/00 erwogen:

Da derselbe Verwaltungsakt vom selben Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof nur mit einer Beschwerde angefochten werden kann und der zweiten Beschwerde der Umstand entgegensteht, daß mit Einbringung der ersten Beschwerde das Beschwerderecht konsumiert wird (vgl. VfSlg. 11871/1988, 12772/1991, 14122/1995, 14734/1997), fehlt der Beschwerdeführerin für die Beschwerde B1614/00 die Beschwerdelegitimation. Wenn der Bescheid auch zwei Geschäftszahlen anführt (dies ergibt sich daraus, daß über zwei Einsprüche gegen zwei Strafverfügungen zu entscheiden war), so war im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich allein die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu prüfen. Eine Trennung der Verfahren nach den Geschäftszahlen ist sohin nicht möglich, wäre doch das Beschwerdeverfahren B1614/00 bei Stattgabe der Beschwerde B1611/00 wegen Fehlens eines Beschwerdegegenstandes einzustellen.

Die Beschwerde B1614/00 war daher mangels Legitimation zurückzuweisen.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Trennbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1614.2000

Dokumentnummer

JFT_09988997_00B01614_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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