TE OGH 1988/6/22 3Ob530/88

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Veröffentlicht am 22.06.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heidemarie G***, Angestellte, Wien 4., Kolschitzkygasse 15/12, vertreten durch Dr. Alexander Grohmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Fidelio R*** jun., Angestellter, Wien 2., Hollandstraße 1/1/34, vertreten durch Dr. Hans-Georg Mondel, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, infolge außerordentlichen Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 12.April 1988, GZ 45 R 126/88-10, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Unterlassung der Benützung eines Garagenabstellplatzes, den dieser ohne Vorliegen einer Benützungsregelung oder eines Mietvertrages benütze, obwohl der Abstellplatz zu den der allgemeinen Benützung dienenden Teilen der Liegenschaft gehöre, welche im Miteigentum der beiden Streitteile und weiterer Miteigentümer stehe.

Das Erstgericht beschloß von Amts wegen die Unterbrechung des Rechtsstreites bis zur rechtskräftigen Erledigung eines anhängigen außerstreitigen Verfahrens.

Das Gericht zweiter Instanz hob diesen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteige und der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz erhobene Revisionsrekurs der beklagten Partei ist schon gemäß § 192 Abs. 2 ZPO unzulässig. Nach dieser Gesetzesstelle können die nach den §§ 187 bis 191 ZPO erlassenen Anordnungen, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Dieser Rechtsmittelausschluß gilt auch für Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz, mit denen ein Beschluß des Erstgerichtes auf Bewilligung der Unterbrechung aufgehoben oder dahin abgeändert wird, daß das Verfahren fortzusetzen ist (SZ 22/64, MietSlg 19.525). Anfechtbar wäre die Verweigerung der Unterbrechung des Verfahrens nur in jenen Fällen, in denen das Gericht über Vorfragen nicht selbst entscheiden darf, weil das Gesetz zwingend die Unterbrechung vorschreibt (MietSlg 29.525/18; MietSlg 34.720). Ein solcher Fall ist nicht gegeben. In keiner gesetzlichen Bestimmung wird die Unterbrechung eines Rechtsstreites über die Unterlassung der Benützung allgemeiner Teile des Hauses durch einen Wohnungseigentümer (anders als nach § 41 MRG trotz teilweiser Anwendbarkeit des § 37 MRG für Wohnungseigentumsstreitigkeiten; vgl dazu ausführlich Würth in ImmZ 1980, 183) angeordnet, sondern es lag im Ermessen der Vorinstanzen, zu unterbrechen oder nicht. Es muß daher nicht untersucht werden, ob iSd § 528 Abs. 2 ZPO die Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO vorlägen.

Anmerkung

E14394

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0030OB00530.88.0622.000

Dokumentnummer

JJT_19880622_OGH0002_0030OB00530_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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