Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Ablehnungssache des Sachwalterschaftsverfahrens SW 242/84 des Bezirksgerichtes Wels betreffend Ferdinand B***, Pensionist, derzeit Costa Rica, Zentralamerika, nähere Anschrift unbekannt, über den Antrag der Ablehnungswerberin Annemarie B***, Hausfrau, Bad Ischl, Grazerstraße 86 c, 21 Nc 16/86-1 und 9, auf Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichtes Linz in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Ablehnungserklärung der Einschreiterin gegen alle Richter des Oberlandesgerichtes Linz wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Einschreiterin hat in dem oben bezeichneten Verfahren mit den Schriftsätzen vom 22. Dezember 1987 (ON 1 AS 7) und 8. März 1988 (ON 9 AS 61) u.a. erklärt, alle Richter des Oberlandesgerichtes Linz - ohne namentliche Nennung - wegen Befangenheit abzulehnen. Es ist in Lehre und Rechtsprechung herrschende Ansicht, daß die Ablehnung eines ganzen Gerichtes nur durch die Ablehnung eines jeden einzelnen seiner Richter unter Angabe detaillierter konkreter Ablehnungsgründe gegen jeden dieser Richter möglich wäre (Fasching, Lehr- und Handbuch, Rz 165; derselbe im Kommentar I, 200 Anm. 4 zu § 19 JN; ebenso Baumbach/Lauterbach, dZPO30 97 für den vergleichbaren deutschen Rechtsbereich; Oberster Gerichtshof in etwa 40 Entscheidungen, darunter SZ 33/122 und RZ 1968, 213, auch in Ds 9/87-6 vom 4. November 1987 bzw. 5 N 325-331/87 vom 22. Dezember 1987).
Schon aus diesem Grunde waren die Ablehnungserklärungen der Einschreiterin gegen alle Richter des Oberlandesgerichtes Linz in ihrer Gesamtheit zurückzuweisen, ohne daß auf Fragen der mangelnden Legitimation oder Vertretungsbefugnis der Einschreiterin zur Einbringung der Ablehnungsanträge - siehe Hinweis des Kreisgerichtes Wels, wonach die Vollmacht der Einschreiterin vom 22. Juli 1987 zufolge des Beschlusses des Bezirksgerichtes Wels vom 12. Oktober 1984 unwirksam sei - näher einzugehen war.
Anmerkung
E14473European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:00800N00505.88.0623.000Dokumentnummer
JJT_19880623_OGH0002_00800N00505_8800000_000