Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Graf als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Maurice-Philippe M***, geboren am 8. August 1979, infolge Revisionsrekurses des Vaters Hans-Dieter M***, Kaufmann, Walchsee 23, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 6. April 1988, GZ 1 b R 54,72,73 und 74/88-90, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Kufstein vom 20. Oktober 1986, GZ P 266/82-63, bestätigt und der Rekurs gegen die Beschlüsse dieses Gerichtes vom 7. Dezember 1985 und 30. Oktober 1987, P 266/82-35 und 78, sowie gegen den Zahlungsauftrag des Kostenbeamten des Bezirksgerichtes Kufstein vom 3. Februar 1988, Zl 8/88, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluß vom 7. Dezember 1985 (ON 35) legte das Erstgericht dem Vater die mittels seines Beschlusses vom 16. Oktober 1985 (ON 34) mit 4.226,- S bestimmten Gebühren des Sachverständigen Prof. Dr. Friedrich W*** zur Zahlung auf. Mit Beschluß vom 20. Oktober 1986 (ON 63) wies es den Antrag des Vaters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. Mit Beschluß vom 30. Oktober 1987 (ON 78) bewilligte es dem Minderjährigen einen monatlichen Unterhaltsvor chuß von 2.200,- S vom 1. Oktober 1987 bis 30. September 1990. Mit Zahlungsauftrag vom 3. Februar 1988 (Zl 8/88) verpflichtete der Kostenbeamte des Erstgerichtes den Vater zur Zahlung von Sachverständigen- und Gerichtsgebühren im Gesamtbetrag von 5.742,- S.
Dem Rekurs des Vaters gab das Gericht zweiter Instanz, soweit er sich gegen den Beschluß ON 63 richtete, nicht Folge; soweit der Vater damit die Beschlüsse ON 35 und 78 sowie den Zahlungsauftrag vom 3. Februar 1988 bekämpfte, wies das Rekursgericht das Rechtsmittel zurück.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Vater gegen den rekursgerichtlichen Beschluß erhobene Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Gemäß § 14 Abs 2 AußStrG sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz u.a. im Kostenpunkt oder über Sachverständigengebühren ausnahmslos und somit auch dann unzulässig, wenn das Gericht zweiter Instanz in solchen Angelegenheiten das an dieses gerichtete Rechtsmittel - wie hier - aus formellen Gründen zurückgewiesen hat (EFSlg 52.734, 52.735, 49.913 u.v.a.). Dieser Rechtsmittelausschluß gilt auch für die Anfechtung zweitinstanzlicher Entscheidungen über die Pflicht zur Zahlung von Verfahrenskosten und Sachverständigengebühren dem Grunde nach (EFSlg 49.914 u.v.a.). Schon deshalb ist dem Obersten Gerichtshof die Prüfung der Frage, ob das Gericht zweiter Instanz die Rechtsmittel gegen den Beschluß ON 35 und den Zahlungsauftrag vom 3. Februar 1988 zu Recht zurückgewiesen hat, verwehrt. Auch die Entscheidung des Rekursgerichtes über das Rechtsmittel gegen den Beschluß ON 63 ist nicht weiter anfechtbar. Nach Art. VIII § 3 Abs 1 VerfHG gelten die durch dieses Gesetz neu gefaßten Bestimmungen über die Verfahrenshilfe sinngemäß auch für das Verfahren außer Streitsachen. Damit war die umfassende Übernahme der für das streitige Verfahren getroffenen Regelung über die Verfahrenshilfe beabsichtigt (RV 846 BlgNR 13. GP 19). Durch die Neufassung des § 528 Abs 1 Z 3 ZPO sollte klargestellt werden, daß die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Verfahrenshilfe jener von Entscheidungen über den Kostenpunkt oder über Gebühren der Sachverständigen gleichgestellt sein sollte (RV aaO 16). Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz in Angelegenheiten der Prozeßkosten und der Sachverständigengebühren sind nach § 528 Abs 1 Z 3 ZPO einerseits und § 14 Abs 2 AußStrG andererseits in gleicher Weise ausgeschlossen. Demnach sind auch im Verfahren außer Streitsachen ergangene Entscheidungen der zweiten Instanz über die Verfahrenshilfe ebenso wie solche Entscheidungen im Kostenpunkt und über Sachverständigengebühren unanfechtbar (EFSlg 34.834; EvBl 1977/175 u.a.).
Schließlich ist dem Vater auch gegen den Ausspruch des Rekursgerichtes über das Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Beschluß ON 78 ein weiterer Rechtszug verwehrt. Gemäß § 15 Abs 3 UVG ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof im Verfahren über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen unzulässig. Diese Bestimmung schließt die Anrufung des Obersten Gerichtshofes ausnahmslos aus, ohne nach dem Inhalt der rekursgerichtlichen Entscheidung, dem Inhalt der Anfechtung oder dem Anfechtungsgrund zu unterscheiden (RZ 1981/41; EvBl 1978/77 u.a.). Dies gilt auch für Formalentscheidungen (EFSlg 51.936 u.v.a.).
Der Revisionsrekurs des Vaters ist somit zur Gänze als unzulässig zurückzuweisen, ohne daß es noch einer Prüfung der Rechtzeitigkeit des Revisionsrekurses bedürfte.
Anmerkung
E14576European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0010OB00601.88.0628.000Dokumentnummer
JJT_19880628_OGH0002_0010OB00601_8800000_000