Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Alfred Hoppi und Dr. Karlheinz Kux (beide Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Helmut H***, ohne Beschäftigung,
4452 Ternberg, Steinbacherstraße 27, vertreten durch Dr. Johannes Grund und Dr. Wolf D. Polte, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei S*** DER G***
W*** (Landesstelle Oberösterreich), 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Erwerbsunfähigkeitspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. März 1988, GZ 13 Rs 1/88-34, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Steyr als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 13. Oktober 1987, GZ 12 Cgs 67/87-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Die Rechtssache wird zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Revisionskosten sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Obwohl der Kläger im Verfahren vor dem beklagten Versicherungsträger, in der Klage, bei den Sachverständigen für allgemeine Medizin, Berufskunde und Arbeitspsychologie, Lungenheilkunde und innere Medizin immer wieder vorbrachte, daß er häufige Asthmaanfälle habe, die ihn stunden- oder auch tageweise arbeitsunfähig machen würden, und die Sachverständigen für Lungenheilkunde, innere Medizin und Berufskunde und Arbeitspsychologie in ihren Gutachten zu diesen Fragen Stellung nahmen, traf das Erstgericht diesbezüglich in seinem klageabweisenden Urteil keine ausreichenden Feststellungen. Diese Feststellungsmängel wurden schon in der Berufung gerügt, im bestätigenden Urteil des Berufungsgerichtes jedoch im Ergebnis verneint, weshalb sich die zweite Instanz auch zu keiner Beweisaufnahme iS des § 488 ZPO veranlaßt sah, obwohl sie sich mit den Gutachten der oben genannten Sachverständigen auseinandersetzte.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit den Anträgen, das angefochtene Urteil aufzuheben oder es allenfalls im klagestattgebenden Sinne abzuändern, ist berechtigt.
Ob beim Kläger infolge von Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte - nicht aber wegen anderer Gründe, zB wegen bloßer Arbeitsunwilligkeit - gehäufte Krankenstände auftreten werden, ist eine Frage, die für die Beurteilung, ob er dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen und daher als erwerbsunfähig im Sinne des § 133 Abs 1 GSVG zu gelten hat, von wesentlicher Bedeutung ist. Das Erstgericht hätte diesbezüglich Feststellungen treffen müssen, was es jedoch nicht getan hat.
Das Berufungsgericht hätte daher nach den §§ 488 und 496 Abs 3 ZPO vorgehen, also die fehlenden Feststellungen nach Beweiswiederholung, allenfalls -ergänzung selber treffen und dann erst durch Urteil in der Sache selbst erkennen sollen, weil nicht anzunehmen ist, daß dadurch im Vergleich zur Zurück(ver)weisung die Erledigung verzögert oder ein erheblicher Mehraufwand an Kosten verursacht würde.
Der inhaltlich diesen Verfahrensmangel geltend machenden Revision war daher Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
Anmerkung
E14756European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:010OBS00166.88.0628.000Dokumentnummer
JJT_19880628_OGH0002_010OBS00166_8800000_000