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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art132;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, in der Beschwerdesache des Dr. CO, Rechtsanwalt in Z, gegen den Ausschuss der Salzburger Rechtsanwaltskammer in Salzburg, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach der Rechtsanwaltsordnung (Ermäßigung des Kammerbeitrages), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Salzburger Rechtsanwaltskammer hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 180,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
Begründung
Mit der vorliegenden, am 7. Juni 2005 eingelangten Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe bislang nicht über seinen Antrag vom 7. Oktober 2004 (in einer Angelegenheit von Kammerbeiträgen) entschieden.
Die belangte Behörde erstattete zunächst eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als "unbegründet abzuweisen". Dies wurde damit begründet, dass die belangte Behörde zwar eine Entscheidungspflicht über das Begehren des Beschwerdeführers treffe, nicht jedoch die Verpflichtung zur Entscheidung innerhalb von sechs Monaten. Es bestehe "weder eine diesbezügliche Rechtsvorschrift" noch gelte hier das AVG.
Unabhängig davon hat die belangte Behörde (im Übrigen innerhalb der ihr vom Verwaltungsgerichtshof eingeräumten Dreimonatsfrist) den versäumten Bescheid erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
Dem Vorbringen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift ist zu erwidern, dass hier § 27 Abs. 1 VwGG maßgeblich ist und die darin normierte Sechsmonatsfrist (das ist die vermisste "diesbezügliche Rechtsvorschrift"). Dass aber die nach § 27 Abs. 1 VwGG maßgebliche Frist noch nicht abgelaufen wäre, zeigt die belangte Behörde nicht auf. Ihre Auffassung, die Säumnisbeschwerde wäre (mangels einer Entscheidungsfrist, die ungenützt ablaufen könnte) als "unbegründet abzuweisen" (gemeint wohl: als unzulässig zurückzuweisen), trifft daher nicht zu. Vielmehr war im Hinblick auf die Nachholung des versäumten Bescheides das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Kostenmehrbegehren des Beschwerdeführers, gerichtet auf Zuspruch von Schriftsatzaufwand, war abzuweisen, weil nach § 49 Abs. 1 zweiter Satz VwGG (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997) Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand nur dann gebührt, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung ist die Zuerkennung von Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand ausgeschlossen, wenn kein Rechtsanwalt als "Vertreter" einschreitet. Damit kommt - mangels Vertretung durch einen Rechtsanwalt - (hier) die Zuerkennung von Schriftsatzaufwand auch dann nicht in Betracht, wenn, wie im Beschwerdefall, ein Rechtsanwalt in eigener Sache einschreitet (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 5. September 1997, Zl. 97/02/0214, Slg. Nr. 14.726/A, uam). Der Verwaltungsgerichtshof hegt im Beschwerdefall dagegen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken; nicht unerwähnt soll bleiben, dass auch nach § 1 RATG ein Rechtsanwalt in eigener Sache nicht schlechthin (nämlich ganz allgemein ohne Rücksicht darauf, um welches Verfahren es sich handelt) Anspruch auf Kostenersatz hat.
Wien, am 27. September 2005
Schlagworte
Binnen 6 Monaten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005060180.X00Im RIS seit
07.12.2005