Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Stefan O***, geboren am 30. März 1973, infolge Revisionsrekurses der Mutter Ingrid O***, Verkäuferin, Bad Goisern Nr. 510, vertreten durch Dr. Peter Pfarl, Rechtsanwalt in Bad Ischl, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 30. März 1988, GZ R 266/88-106, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bad Ischl vom 4. Jänner 1988, GZ P 61/83-96, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 25. Februar 1985, 1 Cg 9/83-46, wurde die Ehe der Eltern des Minderjährigen geschieden (ON 36); die elterlichen Rechte und Pflichten nach § 144 ABGB wurden mit Beschluß des Erstgerichtes vom 26. Juli 1987, ON 82, dem Vater übertragen. Auf seinem Antrag (ON 84) trug das Erstgericht der Mutter auf, zum Unterhalt des Minderjährigen ab dem 25. August 1987 monatlich S 2.400,-- zu zahlen. Es stellte fest, daß der Vater im Jahre 1984 monatlich netto rund S 25.000,-- verdient habe, für den Minderjährigen eine jährliche Internatsgebühr von S 30.300,-- leiste und ihn an den Wochenenden in seinem Haushalt betreue; die Mutter verdiene als Verkäuferin monatlich durchschnittlich S 9.425,40. Auf Grund dieses Sachverhaltes folgerte das Erstgericht rechtlich, daß der Mutter, die keine weitere Sorgepflicht zu erfüllen habe, die Leistung des festgesetzten Unterhaltsbeitrages zumutbar sei. Damit würden erst 85 % des Regelbedarfes gedeckt; der Vater werde daher neben seiner Haushaltsführung noch einen finanziellen Beitrag zu leisten haben.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß. Der Vater komme seiner Naturalunterhaltspflicht (§ 140 Abs 2 ABGB) nach. § 140 Abs 2 Satz 2 ABGB bedeute nicht, daß der besser verdienende Elternteil zur Gänze für den Unterhalt des Kindes aufzukommen hätte; der andere Eheteil sei zur Leistung des seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalts verpflichtet. Der Vater müsse ohnehin neben seiner Unterhaltsleistung in Natur auch noch Geldmittel in nicht unerheblichem Ausmaß zuschießen. Durch die Unterhaltsleistung werde der Lebensstandard der Mutter zwar fühlbar gesenkt, aber nicht gefährdet.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der "außerordentliche Revisionsrekurs" der Mutter wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit und Aktenwidrigkeit mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß der monatliche Unterhalt mit S 1.200,-- festgesetzt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Nach § 14 Abs 2 AußStrG sind Rekurse gegen die Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig; dieser Rechtsmittelausschluß hat Vorrang vor der Rechtsmittelbeschränkung des § 16 AußStrG (EFSlg. 44.602, 49.928, 52.710 u.v.a.). Zur Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes gehört die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten, der zur Deckung dieser Bedürfnisse vorhandenen Mittel, die vor der Leistung des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen sind (wie Vermögen, Arbeitsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten, Leistung anderer Personen) sowie der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen
(JB 60 neu = SZ 27/177 u.v.a.). Um eine bloße Unterhaltsbemessungsfrage handelt es sich demnach, wenn der Streit nur das Ausmaß, das Mehr oder Weniger einer Unterhaltsverpflichtung betrifft (SZ 45/87; SZ 51/110 u.v.a.). Auch die Beurteilung, wie weit sich die Unterhaltspflicht des einen Elternteils auf die Höhe der Unterhaltspflicht des anderen auswirkt, ist eine Frage der Bemessung (EFSlg. 44.591, 52.697 u.v.a.).
Die angefochtene Entscheidung und der Revisionsrekurs haben nur solche Fragen zum Gegenstand. Dem Obersten Gerichtshof ist es daher verwehrt, auf die im Revisionsrekurs allein aufgeworfene Rechtsfrage einzugehen, ob die Unterhaltspflicht der Mutter im Hinblick auf die größere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Vaters mit einem geringeren Betrag auszumessen gewesen wäre.
Der Revisionsrekurs war sohin zurückzuweisen.
Anmerkung
E14651European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0040OB00565.88.0628.000Dokumentnummer
JJT_19880628_OGH0002_0040OB00565_8800000_000