Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Karlheinz Kux (Arbeitgeber) und Gerald Kopecky (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Adolf K***, Hilfsarbeiter, 6020 Innsbruck, Leopoldstraße 21, vertreten durch Dr. Richard Larcher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei P*** DER A***, Landesstelle Salzburg,
5021 Salzburg, Faberstraße 20, diese vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. Februar 1988, GZ 5 Rs 17/88-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 6. November 1987, GZ 44 Cg 1035/87-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht wies das auf Gewährung der Invaliditätspension gerichtete Klagebegehren ab. Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Der am 2. Mai 1934 geborene Kläger erlernte keinen Beruf und war als Magazineur und als Hausmeister beschäftigt. Er ist auf Grund seines - im einzelnen beschriebenen - körperlichen und geistigen Zustands imstande, leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Sitzen und Stehen und im Wechsel dieser Körperhaltungen und bei Einhaltung normaler Arbeitspausen auszuführen, wobei die mittelschweren Arbeiten auf ein Drittel der Arbeitszeit beschränkt sein sollten. Arbeiten in vorgebeugter Körperhaltung oder ausschließlich Arbeiten im Stehen sind ihm nicht möglich. Fettarme Diät ist erforderlich.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, es gebe gerichtsbekanntermaßen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch eine Reihe von Berufstätigkeiten, bei denen nur leichte Anforderungen gestellt würden, wie die Tätigkeit eines Potiers oder Büroboten oder Tätigkeiten beim Wachdienst und ferner die verschiedensten Beschäftigungen in modernen Industriebetrieben. Alle diese Tätigkeiten erforderten ein Leistungskalkül, das das dem Kläger verbliebene nicht einmal ausschöpfe. Da ihm diese Tätigkeiten daher noch zuzumuten seien, sei er nicht invalid im Sinn des für ihn maßgebenden § 255 Abs 3 ASVG.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge, wobei es sich der Rechtsansicht des Erstgerichtes anschloß und darauf hinwies, daß der Kläger nur von einem Teil der am Arbeitsmarkt angebotenen Tätigkeiten ausgeschlossen sei, weil es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine ganze Palette von nur leichten Arbeiten gebe.
Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes erhob der Kläger Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinn des Klagebegehrens abzuändern oder es allenfalls aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht oder an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger verkennt, daß die Möglichkeit, einen konkreten Arbeitsplatz zu erlangen, nicht zu den Tatbestandsmerkmalen der geminderten Arbeitsfähigkeit gehört (SSV-NF 1/23, 1/68). Die in diesem Zusammenhang erstatteten Revisionsausführungen gehen daher fehl.
Der Kläger beruft sich ferner darauf, daß er infolge der zu erwartenden Krankenstände nicht voll arbeitsfähig sei. Das Verfahren hat jedoch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß es auch bei den Berufstätigkeiten, die seinem Leistungskalkül entsprechen, zu einer über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Anzahl oder Dauer von Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit kommen könnte. Es waren daher entgegen der Ansicht des Klägers Feststellungen hiezu nicht notwendig.
Im übrigen ist auf die Begründung der Vorinstanzen hinzuweisen, die der Oberste Gerichtshof für zutreffend hält (§ 48 ASGG). Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
Anmerkung
E14752European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:010OBS00162.88.0628.000Dokumentnummer
JJT_19880628_OGH0002_010OBS00162_8800000_000