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25/04 Sonstiges Strafprozessrecht;Norm
StbG 1985 §10 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des MG in T, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Juli 2005, Zl. FA7C - 11- 487/2004-47, betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Bescheidkopie ergibt sich Folgendes:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 11. Dezember 2000 wurde über den Beschwerdeführer, einen ägyptischen Staatsangehörigen, wegen §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4, 89 und 270 Abs. 1 StGB neben einer Geldstrafe eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verhängt. Im Hinblick auf diese Verurteilung wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestützt auf § 10 Abs. 1 Z 2 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) ab. Da eine Tilgung der strafgerichtlichen Verurteilung "nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragung" voraussichtlich erst mit 6. Februar 2012 eintreten werde, komme eine Verleihung der Staatsbürgerschaft nach der genannten Gesetzesstelle nicht in Betracht.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Der Beschwerdeführer zieht nicht in Zweifel, dass angesichts seiner strafgerichtlichen Verurteilung vom Vorliegen des Verleihungshindernisses nach § 10 Abs. 1 Z 2 StbG auszugehen ist. Er vermeint jedoch, dass die belangte Behörde seinen langjährigen ununterbrochenen (Haupt)Wohnsitz im Bundesgebiet sowie sein nunmehriges Wohlverhalten hätte berücksichtigen und unter Zugrundelegung einer "entsprechenden Interessensabwägung" - wofür auch die berufliche Situation ins Treffen geführt wird - die österreichische Staatsbürgerschaft hätte verleihen müssen.
Diese Ansicht widerspricht dem Gesetz. Außerhalb des § 14 StbG - diese Bestimmung kann vorliegend nicht zur Anwendung gelangen, weil sie von vornherein nur in Österreich geborene Personen, die seit ihrer Geburt staatenlos sind, erfasst - kommt eine Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden, der eine der Verleihungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 StbG nicht erfüllt, nämlich unter keinen Umständen in Betracht. Es kann aber auch nicht davon die Rede sein, dass die belangte Behörde - wie in der Beschwerde ergänzend vertreten - ihr Verfahren bis zur Entscheidung über einen "Antrag auf Tilgung der Vorstrafen" des Beschwerdeführers hätte aussetzen müssen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 27. September 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005010562.X00Im RIS seit
22.11.2005