TE OGH 1988/6/28 1Ob599/88

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Veröffentlicht am 28.06.1988
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Graf als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Bianca P***, geb. 22. April 1984, infolge Revisionsrekurses der Mutter Roswitha P***, Hausfrau, Wien 21., Kantnergasse 64/3/2/7, gegen den Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien als Rekursgerichtes vom 10. Mai 1988, GZ 22 R 11/88-24, womit der Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 4. Jänner 1988, GZ 26 P 788/86-17, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die mj. Bianca P***, geb. 22. April 1984, ist das eheliche Kind der Roswitha und des Erich P***. Das Erstgericht ordnete mit Beschluß vom 12. Jänner 1987 (ON 6) gemäß § 26 Abs 2 JWG die gerichtliche Erziehungshilfe durch Unterbringung der Minderjährigen in einem Heim ab 25. Juli 1986 an. Mit Beschluß vom 23. März 1987 (ON 9) genehmigte es die Unterbringung des Kindes bei den Pflegeeltern Adelheid und Franz G***. Mit Beschluß vom 4. Jänner 1988 (ON 17) wies das Erstgericht den Antrag der Mutter, ihr das Kind in Pflege und Erziehung zu übergeben, ab. Das Kind lebe seit Juli 1986 von den Eltern getrennt bei Pflegeeltern in Haugsdorf, es habe sich dort gut eingelebt und hänge an den Pflegeeltern. Der Mutter obliege die Pflege und Erziehung von zwei größeren Töchtern; nach dem Bericht der Wiener Jugendgerichtshilfe habe sich in den Verhältnissen der Mutter seit der Abnahme der mj. Bianca nichts geändert. Die Mutter kümmere sich auch weiterhin nicht sehr um die beiden größeren Töchter. Die mj. Michaela habe Probleme in der Schule, da sie den Unterricht störe. Die beiden Mädchen seien allerdings schon so selbständig, daß sie auch ohne Mutter zurecht kämen. Eine Übergabe der mj. Bianca in Pflege und Erziehung der Mutter diene nicht dem Wohl des Kindes, so daß der Antrag der Mutter abzuweisen sei.

Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs der Mutter nicht Folge.

Die Ausführungen des Erstrichters seien dahin zu verstehen, daß bei der Mutter noch immer ein Erziehungsnotstand gegeben sei. Nach dem Bericht der Wiener Jugendgerichtshilfe vom 27. November 1987 und des Bezirksjugendamtes für den 21. Bezirk vom 11. September 1987 bestünde bei einer Rückkehr der mj. Bianca zur Mutter die konkrete Gefahr psychischer Schäden und einer erheblichen Beeinträchtigung der weiteren geistigen und seelischen Entwicklung des Kindes. Demzufolge sei die Anordnung der gerichtlichen Erziehungshilfe gemäß § 26 Abs 1 JWG gerechtfertigt.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs der Mutter ist unzulässig.

Da das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichtes bestätigte, ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß § 16 Abs 1 AußStrG nur im Falle einer unterlaufenen offenbaren Gesetzwidrigkeit, einer Aktenwidrigkeit oder einer Nichtigkeit zulässig. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn ein Fall im Gesetz so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit in Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde, oder wenn die Entscheidung mit den Grundprinzipien des Rechtes im Widerspruch steht (EFSlg 47.208, 42.328, 42.327 u.a.). Die Mutter bringt in ihrem Revisionsrekurs nur vor, daß sie seit 20. April 1988 geschieden sei und jetzt in geordneten Verhältnissen lebe. Es habe sich in ihrem Leben viel geändert. Sie sei in der Lage, für ihre Tochter zu sorgen. Diese Neuerungen können jedoch im Rahmen eines außerordentlichen Revisionsrekurses nicht Beachtung finden (EFSlg 52.740, 44.637 u.a.). Die Bekämpfung der Tatsachengrundlage der Entscheidung des Rekursgerichtes ist, soweit nicht eine Aktenwidrigkeit vorliegt, unzulässig.

Demzufolge ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Anmerkung

E14580

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0010OB00599.88.0628.000

Dokumentnummer

JJT_19880628_OGH0002_0010OB00599_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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