TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/27 2005/18/0202

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Veröffentlicht am 27.09.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §15 Abs2 idF 2003/I/101;
AsylG 1997 §15;
AsylG 1997 §2 Abs2;
AsylG 1997 §20 Abs1 ;
AsylG 1997 §36c Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs3;
AsylG 1997 §8 Abs4 idF 2003/I/101;
AufG 1992 §1 Abs3 Z6;
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §10 Abs4;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §19 Abs2 Z6;
FrG 1997 §23 Abs7;
FrG 1997 §28 Abs5;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §8 Abs1;
FrG 1997 §8 Abs3;
MRK Art8;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des S, geboren 1978, vertreten durch Mory & Schellhorn OEG, Rechtsanwälte 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 15. Februar 2005, Zl. 314.444/2-III/4/04, betreffend Versagung einer Erstniederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 15. Februar 2005 wurde der vom Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro, am 14. Juli 2004 gestellte Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 14 Abs. 2, § 28 Abs. 5, § 10 Abs. 4 und § 19 Abs. 2 Z. 6 des Fremdengesetzes 1997 -

FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei am 9. August 2001 unter Umgehung der Grenzkontrolle mit dem PKW in das österreichische Bundesgebiet eingereist und habe am selben Tag einen Asylantrag gestellt. Er sei gemäß § 19 AsylG bis zum Abschluss des Verfahrens über diesen Antrag vorläufig zum Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet berechtigt gewesen. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 9. Juli 2003 sei dem Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG kein Asyl gewährt und gemäß § 8 AsylG iVm § 57 Abs. 1 FrG festgestellt worden, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien und Montenegro nicht zulässig sei. Im Spruchpunkt III. dieses in Rechtskraft erwachsenen Bescheides sei dem Beschwerdeführer gemäß § 15 AsylG eine bis zum 8. Juli 2004 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden.

Am 14. Juli 2004 habe der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen gestellt.

Die bis zum 8. Juli 2004 gewährte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 AsylG sei bisher weder verlängert noch widerrufen worden. Bis zur Entscheidung des Bundesasylamtes über die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung sei der subsidiäre Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 15 Abs. 2 zweiter Satz AsylG aufrecht. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung im Sinn des § 15 Abs. 1 und 2 AsylG zu beantragen. Wenn er dies unterlasse, habe das Bundesasylamt amtswegig über die Verlängerung oder den Widerruf seiner Aufenthaltsberechtigung zu entscheiden. Es liege nicht in der Macht des Beschwerdeführers, sich - etwa durch bewusste Unterlassung einer Antragstellung auf Verlängerung des subsidiären Schutzes - dieses Schutzes zu entledigen. Der Beschwerdeführer sei daher weiterhin nach dem AsylG zum Aufenthalt in Österreich berechtigt und verwirkliche somit den Versagungsgrund gemäß § 28 Abs. 5 FrG, wonach Fremde, die auf Grund der Bestimmungen des Asylgesetzes zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt seien, hiefür keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel benötigen. Der bloße Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Antragstellung auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung bisher freiwillig mit der erklärten Zielsetzung unterlassen habe, für die von ihm beantragte Erstniederlassungsbewilligung keinen Versagungsgrund entstehen zu lassen, mache seinen Fall noch nicht zu einem besonders berücksichtigungswürdigen iSd § 10 Abs. 4 FrG. Es bestehe kein zusätzliches oder alternatives Schutzerfordernis, da der Beschwerdeführer ohnehin nach dem AsylG über einen aktuellen und wirksamen subsidiären Schutz verfüge. Der Beschwerdeführer erfülle deshalb nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 FrG. Da die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Erstniederlassungsbewilligung gemäß § 19 Abs. 2 Z. 6 FrG nicht vorlägen, sei auch § 14 Abs. 2 letzter Satz FrG auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar. Da der Beschwerdeführer seinen Antrag im Inland gestellt habe, ohne zuvor bereits niedergelassen gewesen zu sein, sei der Antrag gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz FrG abzuweisen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde hätte feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer im Kosovo der bedrohten Minderheit der Gorani angehöre. Diese ethnische Gruppe bedürfe nach dem aktuellen Positionspapier des UNHCR weiterhin eines besonderen Schutzes. Im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat drohe dem Beschwerdeführer eine Gefahr nach § 57 Abs. 1 FrG. Die Lage der goranischen Minderheit im Kosovo habe sich in jüngster Vergangenheit noch verschlechtert. Statt diese Feststellungen zu treffen, habe die belangte Behörde das Vorliegen eines besonderen humanitären Grundes nach § 10 Abs. 4 FrG mit der Begründung verneint, der Beschwerdeführer verfüge über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz. Dem § 28 Abs. 5 FrG sei nicht zu entnehmen, dass einer Person, die über eine befristete Aufenthaltsberechtigung (gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG) verfüge, trotz Erfüllung aller im Gesetz dafür normierten Voraussetzungen ein humanitärer Aufenthaltstitel nach dem FrG zu verweigern sei. Eine solche Auffassung würde dem § 10 Abs. 4 FrG praktisch jeden Anwendungs- und Geltungsbereich nehmen. Überdies sei dem Beschwerdeführer diese befristete Aufenthaltsberechtigung lediglich bis zum 8. Juli 2004 erteilt worden. Eine amtswegige Verlängerung des befristeten Aufenthaltsrechtes sei bisher nicht erfolgt.

2.1. § 8 AsylG idF der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101, lautet samt Überschrift:

"Subsidiärer Schutz

§ 8. (1) Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

(2) Ist ein Asylantrag abzuweisen und hat die Überprüfung gemäß Abs. 1 ergeben, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden.

(3) Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (§ 13) abgewiesen wurde, ist von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.

(4) Bei Wegfallen aller Umstände, die einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden nach Abs. 1 entgegenstehen, kann das Bundesasylamt von Amts wegen bescheidmäßig feststellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden zulässig ist."

§ 15 AsylG in der angegebenen Fassung lautet samt Überschrift:

"Befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 15. (1) Die Verlängerung befristeter Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 8 Abs. 3 sowie deren Widerruf obliegt dem Bundesasylamt.

(2) Die befristete Aufenthaltsberechtigung ist für höchstens ein Jahr und nach der ersten Verlängerung für höchstens fünf Jahre zu bewilligen. Die Aufenthaltsberechtigung behält bis zur Entscheidung über die Verlängerung durch das Bundesasylamt Gültigkeit. Wird von der Behörde gemäß § 8 Abs. 4 festgestellt, dass keine Umstände einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat entgegenstehen, so ist die befristete Aufenthaltsberechtigung in diesem Bescheid zu widerrufen. Die befristete Aufenthaltsberechtigung ist auch zu widerrufen, wenn der Fremde einen Asylausschließungsgrund (§ 13) verwirklicht.

(3) Die befristete Aufenthaltsberechtigung, die in Familienverfahren gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 erteilt wird, ist für alle Familienangehörigen mit der gleichen Gültigkeitsdauer zu erteilen. Abs. 2 erster Satz gilt mit der Maßgabe, dass die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung eines Familienangehörigen sich nach der Gültigkeitsdauer der am längsten gültigen Aufenthaltsberechtigung im Familienverband richtet.

(4) Der Widerruf befristeter Aufenthaltsberechtigungen ist vom Bundesasylamt mit einer Ausweisung zu verbinden."

2.2. Nach der RV 120 BlgNR 22. GP, 14 trägt § 8 Abs. 4 AsylG idF der AsylG-Novelle 2003 der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Rechnung, wonach das Bundesasylamt verpflichtet ist, das Weiterbestehen oder Nichtweiterbestehen der subsidiären Schutzgründe von Amts wegen zu überprüfen. § 15 Abs. 2 AsylG normiere die Dauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung und lege fest, dass die befristete Aufenthaltsberechtigung im Verlängerungsfall bis zur Entscheidung des Bundesasylamtes gültig sei.

Im vorliegenden Fall ist der Zeitraum, für welchen dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung nach § 15 Abs. 2 AsylG (erstmals) bewilligt wurde, am 8. Juli 2004 abgelaufen. Die Aufenthaltsberechtigung ist jedoch weiterhin gültig, weil das Bundesasylamt bisher unstreitig noch keine Entscheidung über die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung getroffen hat.

3.1. Die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung an Drittstaatsangehörige gemäß § 19 Abs. 2 Z. 6 FrG hat ua zur Voraussetzung, dass der Antrag im Inland gestellt werden durfte und kein Versagungsgrund vorliegt.

§ 14 Abs. 2 FrG idF der FrG-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 126, lautet:

"(2) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag kann im Inland gestellt werden, wenn der Antragsteller bereits niedergelassen ist, und entweder bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigte oder bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt hat; dies gilt nach Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels dann nicht, wenn der weitere Aufenthaltstitel eine Erwerbstätigkeit zulassen soll, für die der zuletzt erteilte Aufenthaltstitel nicht erteilt hätte werden können (§ 13 Abs. 3). Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für kurzfristig beschäftigte Fremde (§ 5 AuslBG) kann nach der Einreise gestellt werden, wenn der Fremde an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt ist. Liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 vor, kann der Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland gestellt werden."

§ 10 Abs. 4 erster und zweiter Satz FrG (Stammfassung) lautet:

"Die Behörde kann Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 sowie gemäß Abs. 2 Z 1, 2 und 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilen. Besonders berücksichtigungswürdige Fälle liegen insbesondere vor, wenn die Fremden einer Gefahr gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 ausgesetzt sind."

§ 19 Abs. 2 und 3 FrG idF der FrG-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 126, lautet auszugsweise:

"(2) Keiner Quotenpflicht unterliegt die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung an Drittstaatsangehörige, die

1.

(...)

6.

die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 erfüllen und entweder Familienangehörige (§ 20 Abs. 1) eines rechtmäßig auf Dauer niedergelassenen Fremden sind oder die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 erfüllen.

(3) Beabsichtigt der Fremde in Österreich eine unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, so darf ihm die Erstniederlassungsbewilligung überdies nur erteilt werden, wenn für ihn eine Sicherungsbescheinigung oder eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde oder wenn er über eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein verfügt; für Drittstaatsangehörige gemäß Abs. 2 gilt dies nur insoweit, als das Ausländerbeschäftigungsgesetz auf sie anzuwenden ist."

§ 90 Abs. 1 FrG idF der FrG-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 126, lautet auszugsweise:

"(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 (§ 14 Abs. 2 letzter Satz, § 19 Abs. 2 Z 6) bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Inneres."

Die Erl RV 1172 BlgNR 21. GP führen zur FrG-Novelle 2002 - soweit hier von Belang - Folgendes aus:

"Zu Z 16 (§ 14 Abs. 2):

(...)

Liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 vor, kann der Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland gestellt werden. Die Erteilung dieser Niederlassungsbewilligung ist - wie auch die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis - an die Zustimmung des Bundesministers für Inneres gebunden (§ 90 Abs. 1). Der vorgeschlagene Text ändert nichts an dem Grundsatz der Auslandsantragstellung vor der Einreise (siehe § 14 Abs. 2 erster Satz). Mit dem vorgeschlagenen Text soll der Behörde die Möglichkeit eröffnet werden, in ganz bestimmten Ausnahmefällen von Amts wegen von der Abweisung eines im Inland gestellten Erstantrages Abstand zu nehmen. Die Erteilung einer derartigen Niederlassungsbewilligung bedarf in all diesen Fällen der Zustimmung des Bundesministers für Inneres.

(...)

Zu Z 28 (§ 19 Abs. 2 Z 6):

Die angefügte Z 6 ist die korrespondierende Bestimmung zu § 14 Abs. 2 letzter Satz des Vorschlags und soll es ermöglichen, diese Niederlassungsbewilligungen zu erteilen, wenn es sich um Familienangehörige von Fremden handelt, die rechtmäßig auf Dauer niedergelassen sind oder die beschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

(...)

Zu Z 68 (§ 90 Abs. 1):

Diese Änderung legt fest, dass sowohl die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis als auch die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz der Zustimmung des Bundesministers für Inneres bedürfen."

3.2. § 10 Abs. 4 FrG stellt auf mit besonderen Gefährdungen bzw. Notlagen verbundene Lebensumstände eines Fremden ab, die dazu Anlass geben, diesem aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis zukommen zu lassen. Weiters liegen "besonders berücksichtigungswürdige Fälle" im Sinn des § 10 Abs. 4 FrG auch dann vor, wenn - ausnahmsweise - ein aus Art. 8 EMRK abzuleitender Anspruch auf Familienachzug besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Mai 2005, Zl. 2005/18/0118, mwN).

3.3. § 14 Abs. 2 letzter Satz FrG idF der Novelle BGBl. I Nr. 126/2002 eröffnet der Niederlassungsbehörde die Möglichkeit, von Amts wegen in ganz bestimmten Ausnahmefällen (nämlich bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen iSd § 10 Abs. 4 FrG) von der Abweisung eines im Inland gestellten Antrages auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung Abstand zu nehmen und eine solche Bewilligung gemäß § 19 Abs. 2 Z. 6 FrG zu erteilen - wobei die Erteilung der Zustimmung des Bundesministers für Inneres bedarf. Kommt die Niederlassungsbehörde bei der ihr nach dem letzten Satz des § 14 Abs. 2 leg. cit. aufgegebenen Prüfung, ob die materiellen Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 FrG vorliegen, zum Ergebnis, dass ein "besonders berücksichtigungswürdiger Fall" im Sinn des § 10 Abs. 4 leg. cit. vorliegt, so schließt dies die Abweisung des Antrages auf Erstniederlassungsbewilligung gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz leg. cit. aus. Ist hingegen nach Ansicht der Behörde das Vorliegen eines "besonders berücksichtigungswürdigen Falles" aus humanitären Gründen zu verneinen, dann hat sie den im Inland gestellten Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung nach dem "Grundsatz der Auslandsantragstellung" (§ 14 Abs. 2 erster Satz FrG) abzuweisen. (Vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2003, Zl. 2003/18/0037.)

Die Asylbehörde hat gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 57 Abs. 1 FrG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien und Montenegro nicht zulässig ist. Es liegt somit ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall iSd § 10 Abs. 4 zweiter Satz FrG vor. Damit sind die "Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 FrG" sowohl iSd § 14 Abs. 2 letzter Satz als auch iSd § 19 Abs. 2 Z. 6 FrG erfüllt. Der Beschwerdeführer war daher zur Inlandsantragstellung berechtigt und er erfüllt den Tatbestand des § 19 Abs. 2 Z. 6 (iVm Abs. 3) FrG.

4.1. Fremde, die auf Grund der Bestimmungen des AsylG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, benötigen gemäß § 28 Abs. 5 FrG hiefür keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel. In Niederlassungsverfahren von Fremden, auf die diese Bestimmung auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach § 19 AsylG anzuwenden war, hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur unter Hinweis auf die Vorgängerbestimmung des § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG sowie auf die Gegenausnahme des § 23 Abs. 7 FrG ausgesprochen, dass das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 5 zweiter Satz FrG einen Versagungsgrund bilde, welcher zur Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung führe. Die Berechtigung zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet nach dem Asylgesetz 1997 schließe die Möglichkeit der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus.

§ 28 Abs. 5 letzter Satz FrG stelle einen Versagungsgrund dar, welcher die Möglichkeit einer Ermessensentscheidung der Behörde gemäß § 8 Abs. 1 FrG unter Bedachtnahme auf die in § 8 Abs. 3 FrG genannten Kriterien ausschließe (vgl. die Erkenntnisse jeweils vom 17. März 2000, Zl. 99/19/0136, 0137 und Zl. 98/19/0276).

4.2. Die Asylbehörde hat dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, die gemäß § 15 Abs. 2 zweiter Satz AsylG nach wie vor gültig ist. Dem Beschwerdeführer kommt daher bis auf weiteres eine gesicherte aufenthaltsrechtlichen Position und die Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts zugute (§§ 2 Abs. 2, 20 Abs. 1 und 36 c Abs. 1 AsylG). Auch er ist damit auf Grund der Bestimmungen des AsylG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und benötigt gemäß § 28 Abs. 5 FrG hiefür keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel, weshalb ihm ein solcher auch nicht zu erteilen ist. Dies stellt sohin in Bezug auf seinen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung einen Versagungsgrund dar, welcher die Handhabung von Ermessen unter Bedachtnahme auf die in § 8 Abs. 3 FrG genannten Kriterien ausschließt. Der einem Asylwerber, der in seinem Heimatland aus nicht asylrelevanten Gründen bedroht ist, nach Abweisung seines Asylantrages eingeräumte subsidiäre Schutz (§ 2 Abs. 2 AsylG) soll diesem ua die Möglichkeit geben, einen Wegfall der Gefährdung, der er in seiner Heimat ausgesetzt ist, in Österreich abzuwarten, oder die Einwanderung in einen sicheren Drittstaat vorzubereiten.

5. Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

6. Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 27. September 2005

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005180202.X00

Im RIS seit

19.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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