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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/06/0092Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, in der Beschwerdesache (nunmehr) des K L und der S L, beide in S, Adolf Schemel Straße 11-13, als Rechtsnachfolger der ursprünglichen Beschwerdeführer C K und Mag. G R, beide in S, beide vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG in Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 1. Dezember 2004, Zl. 1/02-39.434/4-2004, betreffend die Parteistellung in einem Bauverfahren (mitbeteiligte Partei: Gemeinde E, vertreten durch den Bürgermeister), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Im zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren war strittig, ob den ursprünglichen Beschwerdeführern C K und Mag. G R als Eigentümern einer bestimmten Liegenschaft Parteistellung als Nachbarn in einem Verfahren zur Erteilung einer nachträglichen Bewilligung von baulichen Anlagen auf einer angrenzenden Liegenschaft zukam. Die (im Devolutionswege zuständig gewordene) Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde hat dies verneint; mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die von den ursprünglichen Beschwerdeführern gegen den abweislichen Bescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom 7. Juli 2004 erhobene Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhoben die ursprünglichen Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde. In weiterer Folge haben die nunmehrigen Beschwerdeführer K L und S L die Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 11. Mai 2005 erworben und wurden auch grundbücherlich als Eigentümer einverleibt (wie der Verwaltungsgerichtshof durch Einsicht in das offene Grundbuch erhoben hat).
Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2005 erklärten die nunmehrigen Beschwerdeführer unter Hinweis darauf, dass sie die Liegenschaft käuflich erworben hatten, dass sie als neue Grundeigentümer "alle Berufungen, Vorstellungen und Beschwerden im Zusammenhang" mit einer bestimmten Bauplatzerklärung zurückzögen, ebenso ein bestimmtes Gesuch um Erteilung einer Abbruchbewilligung. Sie hätten keinen Einwand gegen die derzeit bestehenden Bauten auf der Nachbarliegenschaft. Daher werde auch "der Antrag auf Parteistellung im Bauverfahren (Nebengebäude F...) und Zustellung des Bewilligungsbescheides zurückgezogen. Damit ist auch die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 1.12.2004, Zl. ... (Anmerkung: das ist der angefochtene Bescheid) gegenstandslos".
Da die Käufer der Liegenschaft nunmehr an Stelle der ursprünglichen Beschwerdeführer Eigentümer der Liegenschaft geworden sind, die dem jeweiligen Eigentümer die Rechtsstellung als Nachbar vermittelt, sind sie mit dem Übergang des Eigentumsrechtes an dieser Liegenschaft auch in die Rechtsstellung als Beschwerdeführer in dieses Beschwerdeverfahren eingetreten. Auf Grund ihrer Erklärung im Schriftsatz vom 13. Juni 2005 gemäß § 33 Abs. 1 VwGG war die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 58 Abs. 2 VwGG: Im vorliegenden Fall würde die Beurteilung des hypothetischen Verfahrensausganges einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten, weshalb daher weder den Beschwerdeführern noch der belangten Behörde Kostenersatz im Sinne der §§ 47 ff VwGG zuzusprechen war (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 13. Dezember 2004, Zl. 2002/06/0097).
Wien, am 27. September 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005060091.X00Im RIS seit
04.11.2005