Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Helmut Mojescick als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Hermann M***, Patenttechniker, Wien 9, Porzellangasse 43, vertreten durch Dr. Franz Dobersberger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Erhard B***, Patentanwalt, Wien 7., Siebensterngasse 39, wegen Ausstellung eines Dienstzeugnisses, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 30. November 1987, GZ 34 Ra 90, 91/87-10, womit die Beschlüsse des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 5. Juni 1987 und 4. August 1987, GZ 19 Cga 2562/87-5 und 7 bestätigt wurden, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien mit dem Auftrag zurückgestellt, den Beschluß vom 30. November 1987, GZ 34 Ra 90, 91/87-10, in seinem die Zurückweisung der Klage betreffenden Teil durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Streitgegenstandes, über den es als Rekursgericht entschieden hat, S 30.000,-- übersteigt; im Falle einer Bewertung mit nicht mehr als S 30.000,-- wäre überdies auszusprechen, ob der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß § 46 Abs 2 Z 1 iVm § 47 Abs 1 ASGG zulässig ist.
Text
Begründung:
Mit Beschluß vom 5. Juni 1987 ON 5 wies das Erstgericht die auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses für den Zeitraum vom 26. November 1969 bis 30. Mai 1975 gerichtete Klage zurück und wies den Antrag des Klägers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwaltes ab. Mit Beschluß vom 4. August 1987
ON 7 wurde die Begründung der Beschlußausfertigung berichtigt. Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht den gegen beide Beschlüsse erhobenen Rekursen des Klägers nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Da gemäß § 47 Abs 1 ASGG die Rekursbeschränkungen des § 528 Abs 1 Z 1 und 5 ZPO im Verfahren über Arbeits- und Sozialrechtssachen nicht gelten, ist die Anfechtung des bestätigenden Beschlusses des Rekursgerichtes - soweit damit nicht über die Gewährung der Verfahrenshilfe abgesprochen wurde - unter den Voraussetzungen des § 528 Abs 2 ZPO zulässig, wobei gemäß § 46 Abs 3 ASGG anstelle des dort zitierten § 502 Abs 4 ZPO die Bestimmung des § 46 Abs 2 ASGG tritt. Gemäß § 45 Abs 3 iVm § 45 Abs 1 ASGG hat das Rekursgericht daher, wenn der Wert des Streitgegenstandes, über den es entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, auszusprechen, ob er S 30.000,-- übersteigt und - sollte er S 30.000,-- nicht übersteigen -, ob der Rekurs nach § 46 Abs 2 Z 1 ASGG zulässig ist. Die Unterlassung dieser zwingend vorzunehmenden Aussprüche ist als offenbare Unrichtigkeit der Ausfertigung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz zu behandeln und gemäß § 419 ZPO zu berichtigen. Sollte der Streitgegenstand mit nicht mehr als S 30.000,-- bewertet und der Rekurs für nicht zulässig erklärt werden, wäre dem Kläger Gelegenheit zu geben, im Sinn des § 506 Abs 1 Z 5 iVm § 528 Abs 2 ZPO die Gründe anzuführen, warum er entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes den Revisionsrekurs dennoch für zulässig erachtet.
Anmerkung
E14939European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:009OBA00149.88.0629.000Dokumentnummer
JJT_19880629_OGH0002_009OBA00149_8800000_000