TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/27 2004/06/0036

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Veröffentlicht am 27.09.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ARHG §31 Abs1 idF 2000/I/108;
ARHG §32 Abs1 idF 2000/I/108;
ARHG §33 Abs1 idF 2000/I/108;
ARHG §33 Abs5 idF 2000/I/108;
ARHG §33 Abs5 idF 2003/I/006;
ARHG §33 Abs6 idF 2000/I/108;
ARHG §34 Abs1 idF 2000/I/108;
ARHG §34 Abs2 idF 2000/I/108;
ARHG §34 Abs3 idF 2000/I/108;
ARHG §34 Abs4 idF 2000/I/108;
ARHG §36 Abs1 idF 2000/I/108;
ARHG §37 idF 2000/I/108;
ARHG §39 idF 2000/I/108;
ARHG §40 idF 2000/I/108;
AVG §56;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des SW in C, Vereinigte Staaten von Amerika, vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Falkestraße 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 30. Oktober 2003, Zl. 1.47366/172-IV 1/03, betreffend Antrag gemäß § 34 Abs. 4 Auslieferungs- und RechtshilfeG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte ist auf den hg. Beschluss vom 13. Juni 2002, Zl. 2002/06/0073, zu verweisen.

Sie kann wie folgt zusammengefasst werden:

Das dieser Beschwerde zu Grunde liegende Auslieferungsverfahren betreffend den Beschwerdeführer wurde mit Note der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika in Wien vom 18. Dezember 2000 zur Vollstreckung der mit näher genanntem Strafurteil eines amerikanischen Gerichtes verhängten Freiheitsstrafe eingeleitet.

Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 11. September 2001 wurde die Auslieferung des Beschwerdeführers unter Berufung auf Art. 2 7. ZP EMRK für unzulässig erklärt.

Der Oberste Gerichtshof hob diese Entscheidung auf Grund einer vom Generalprokurator erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes mit Urteil vom 9. April 2002 mit der Begründung auf, das Oberlandesgericht habe seine Zuständigkeit überschritten.

Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes für Strafsachen Wien vom 8. Mai 2002 wurde die Auslieferung des Beschwerdeführers (ausgenommen Anklagepunkt 93) für zulässig erklärt.

Mit Erledigung vom 10. Mai 2002 teilte der Bundesminister für Justiz mit, er habe auf der Grundlage des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Wien vom 8. Mai 2002 die Auslieferung des Beschwerdeführers, der amerikanischer Staatsangehöriger sei, zur Vollstreckung der auf der Grundlage des näher genannten Strafurteiles eines amerikanischen Gerichtes verhängten Freiheitsstrafe mit Ausnahme des Anklagepunktes 93 bewilligt.

Die dagegen zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Mai 2002, B 923/02-9, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt.

Der am 24. Mai 2002 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde hat dieser mit Beschluss vom 24. Mai 2002, Zl. 2002/06/0073-2, aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Der Antragsteller wurde am 9. Juni 2002 den amerikanischen Behörden übergeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die bei ihm erhobene Beschwerde daraufhin mit Beschluss vom 13. Juni 2002, Zl. 2002/06/0073, mangels - nach der erfolgten Auslieferung - fortwirkender Rechtsverletzung der dort bekämpften Erledigung der belangten Behörde als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 6. August 2002 die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 8. Mai 2002 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen.

Auf Grund des vom Beschwerdeführer am 26. April 2002 beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Individualantrages wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2002, G 151, 152/02-15, der zweite Satz des § 33 Abs. 5 Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, BGBl. Nr. 529/1979, als verfassungswidrig aufgehoben. Dieser aufgehobene Satz hatte vorgesehen, dass gegen den Beschluss des Gerichtshofes zweiter Instanz gemäß § 33 Abs. 1 Auslieferungs- und RechtshilfeG (ARHG) über die Zulässigkeit der Auslieferung, der zu begründen ist, kein Rechtsmittel zulässig ist.

Weiters sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die aufgehobene Bestimmung in dem beim Oberlandesgericht Wien gegen den Beschwerdeführer zu 22 Ns 8/02 geführten Verfahren nicht mehr anzuwenden sei.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 20. Mai 2003 begehrte der Beschwerdeführer 1. gemäß § 34 Abs. 4 ARHG die Vereinigten Staaten von Amerika als ersuchenden Staat sowie das Oberlandesgericht Wien davon in Kenntnis zu setzen, dass die Entscheidung des Bundesministeriums für Justiz vom 10. Mai 2002 (mit der die Auslieferung des Beschwerdeführers bewilligt worden war) angesichts der nunmehr gegebenen österreichischen Rechtslage als gegenstandslos anzusehen sei, 2. zum Zwecke der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes die Vereinigten Staaten von Amerika zu ersuchen, den Beschwerdeführer zur Fortsetzung des Auslieferungsverfahrens bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung an die österreichischen Behörden bzw. Gerichte zu übergeben sowie

3. über diesen Antrag bescheidmäßig zu erkennen. Der Oberste Gerichtshof habe über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 8. März 2002 noch nicht entschieden. Es liege noch keine rechtskräftige Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung gemäß § 33 ARHG vor, die Entscheidung des Bundesministers für Justiz vom 10. Mai 2002 sei nicht in Bescheidform ergangen, wie dies der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 2002,

G 151, 152/02, für geboten erachtete. Bei gesetzeskonformer Durchführung des Auslieferungsverfahrens wäre Österreich als ersuchter Staat nicht befugt gewesen, den Beschwerdeführer vor rechtskräftiger Beendigung des Auslieferungsverfahrens in die Vereinigten Staaten von Amerika zu verbringen. Diese Auffassung vertrete auch der Ausschuss für Menschenrechte der Vereinten Nationen, der vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Mai 2002 angerufen worden sei und in seiner Entscheidung vom 8. Mai 2003 ausgesprochen habe, dass die Republik Österreich durch die - ungeachtet eines entsprechenden Ersuchens des Ausschusses für Menschenrechte - erfolgte Auslieferung des Beschwerdeführers gegen die Verpflichtungen Österreichs aus dem Fakultationsprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte verstoßen habe und "dem Einschreiber entsprechenden Rechtsschutz gewähren" müsse.

Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 9. September 2003 wurde der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels bewilligt, jedoch die Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 8. Mai 2002 abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. Oktober 2003 wurde dem angeführten Antrag vom 20. Mai 2003 nicht Folge gegeben. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Antrag darauf gestützt werde, es liege keine rechtskräftige Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung vor, weil der Oberste Gerichtshof über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 8. Mai 2002 noch nicht entschieden habe. Überdies werde nach Ansicht des Beschwerdeführers von den amerikanischen Behörden der Grundsatz der Spezialität der Auslieferung verletzt.

Der Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 8. Mai 2002 sei durch den genannten Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 9. September 2003 unverändert in Rechtskraft erwachsen. Dieser Beschluss sei Grundlage der Bewilligung der Auslieferung durch den Bundesminister für Justiz vom 10. Mai 2002 gewesen. Durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2002 sei der Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 8. Mai 2002 weder aufgehoben noch "gegenstandslos" geworden. Vielmehr habe der Verfassungsgerichtshof durch die Aufhebung der Bestimmung des § 33 Abs. 5 zweiter Satz ARHG dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof eingeräumt. Dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes sei nicht zu entnehmen, dass diesem Rechtsmittel, das der Oberste Gerichtshof analog der Grundrechtsbeschwerde nach dem Grundrechtsbeschwerdegesetz behandle, aufschiebende Wirkung zukommen würde. Da das Rechtsmittel des Beschwerdeführers erfolglos geblieben sei, liege die vom Beschwerdeführer behauptete geänderte Rechtslage, die ein Verwaltungshandeln des Bundesministers für Justiz erfordern solle, nicht vor.

Die schließlich vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung der Spezialität der Auslieferung durch die Vereinigten Staaten von Amerika liege schon deshalb nicht vor, weil das Verfahren in den Vereinigten Staaten noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Ein solcher rechtskräftiger Verfahrensabschluss werde vom Antragsteller weder behauptet noch bescheinigt. Das U.S. Department of Justice habe vielmehr dem Bundesministerium für Justiz mit Schreiben vom 15. August 2003 bestätigt, dass die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vor dem zuständigen Gericht weiterhin die für die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität notwendigen Anträge stelle und daher das gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren noch nicht abgeschlossen sei.

Der Beschwerdeführer begehre eine bescheidmäßige Erledigung. Das von ihm begehrte Verwaltungshandeln des Bundesministers für Justiz wäre nicht nur inhaltlich nicht gerechtfertigt, sondern sei auch gesetzlich nicht vorgesehen. Dem Antrag sei daher bescheidmäßig nicht Folge zu geben.

Die Behandlung der dagegen zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 2004, B 1749/03, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und die Beschwerde unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In den die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof betreffenden Ausführungen wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem gemäß § 37 AVG gesetzlich gewährleisteten Recht auf Wahrung des Parteiengehörs und in dem sich aus der Systematik und dem Inhalt der Bestimmungen über das Auslieferungsverfahren (§§ 26 bis 41 ARHG) ergebenden gesetzlich gewährleisteten Recht, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Auslieferungsverfahrens nicht an den ersuchenden Staat übergeben zu werden, verletzt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes - ARHG, BGBl. Nr. 529/1979 in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 108/2000, und der Kundmachung BGBl. I Nr. 6/2003, lauten wie folgt:

"Verfahren vor dem Gerichtshof erster Instanz

§ 31. (1) Der Untersuchungsrichter hat die auszuliefernde Person zum Auslieferungsersuchen zu vernehmen; § 29 Abs. 3 gilt sinngemäß. Ob die auszuliefernde Person der ihr zur Last gelegten strafbaren Handlung nach den Auslieferungsunterlagen hinreichend verdächtig ist, ist nur zu prüfen, wenn insoweit erhebliche Bedenken bestehen. insbesondere wenn Beweise vorliegen oder angeboten werden, durch die der Verdacht ohne Verzug entkräftet werden könnte.

(2) ...

Vereinfachte Auslieferung

§ 32. (1) Die auszuliefernde Person kann sich auf Grund eines ausländischen Ersuchens um Auslieferung oder um Verhängung der Auslieferungshaft mit der Auslieferung einverstanden erklären und einwilligen, ohne Durchführung eines förmlichen Auslieferungsverfahrens übergeben zu werden. Befindet sich die auszuliefernde Person in Auslieferungshaft, so kann sie diese Einwilligung jedoch frühestens in der gemäß § 181 Abs. 2 Z. 1 der Strafprozessordnung 1975 durchzuführenden Haftverhandlung wirksam abgeben. Die Einwilligung wird jedenfalls nur dann rechtsgültig, wenn sie gerichtlich zu Protokoll gegeben wird.

(2) ...

Beschlussfassung über die Zulässigkeit

§ 33. (1) Über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheidet der Gerichtshof zweiter Instanz in nichtöffentlicher Sitzung, wenn weder der Oberstaatsanwalt noch die auszuliefernde Person eine öffentliche Verhandlung beantragt haben und eine solche Verhandlung zur Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung auch nicht notwendig erscheint. Ungeachtet eines Antrages auf Anberaumung einer öffentlichen Verhandlung kann der Gerichtshof zweiter Instanz stets die Auslieferung in nichtöffentlicher Sitzung für unzulässig erklären. Vor einer Entscheidung in nichtöffentlicher Sitzung muss dem Oberstaatsanwalt sowie der auszuliefernden Person und ihrem Verteidiger Gelegenheit geboten worden sein, zum Auslieferungsersuchen Stellung zu nehmen.

(2) ...

(5) Der Gerichtshof entscheidet durch Beschluss, der vom Vorsitzenden mündlich zu verkünden ist. Vor der Beschlussfassung kann der Gerichtshof zweiter Instanz ergänzende Erhebungen durch den Untersuchungsrichter veranlassen.

(6) Der Gerichtshof zweiter Instanz hat seinen Beschluss unter Anschluss der Akten dem Bundesministerium für Justiz zu übermitteln.

Bewilligung und Ablehnung der Auslieferung

§ 34. (1) Über das Auslieferungsersuchen befindet der Bundesminister für Justiz nach Maßgabe zwischenstaatlicher Vereinbarungen und der Grundsätze des zwischenstaatlichen Rechtsverkehrs. Er nimmt dabei auf die Interessen der Republik Österreich, auf völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere auf dem Gebiet des Asylrechtes, und auf den Schutz der Menschenwürde Bedacht. Er hat die Auslieferung abzulehnen, soweit sie der Gerichtshof zweiter Instanz für unzulässig erklärt hat.

(2) Ist die Auslieferung im Verhältnis zu mehreren Staaten zulässig, so hat der Bundesminister für Justiz auch darüber zu entscheiden, welchem Auslieferungsersuchen der Vorrang zukommt.

(3) Liegen die Voraussetzungen des § 32 vor und hat die auszuliefernde Person ihre Einwilligung nicht widerrufen, so hat der Bundesminister für Justiz unter Bedachtnahme auf § 37 Z. 1 und 3 die Übergabe der auszuliefernden Person anzuordnen. Bestehen jedoch aus einem der im ersten Abschnitt des II. Hauptstückes angeführten Gründe Bedenken gegen die Zulässigkeit der Auslieferung, so ist das Verfahren nach den §§ 31, 33 und 34 Abs. 1, 2 und 4 durchzuführen.

(4) Der Bundesminister für Justiz hat seine Entscheidung dem ersuchenden Staat und, abgesehen vom Fall der vereinfachten Auslieferung, auch dem Gerichtshof zweiter Instanz mitzuteilen, der im Weg des Gerichtshofes erster Instanz die Benachrichtigung der auszuliefernden Person und ihres Verteidigers veranlasst.

Unterlagen

§ 35. (1) ...

Übergabe

§ 36. (1) Der Untersuchungsrichter hat die Durchführung der Auslieferung zu veranlassen. Befindet sich die auszuliefernde Person auf freiem Fuß, so ist sie zu verhaften, sofern die Durchführung der Auslieferung sonst nicht gewährleistet ist. Die Überstellung der auszuliefernden Person zu dem in Betracht kommenden Grenzübergang oder zu dem sonst vereinbarten Übergabeort hat durch Justizwachebeamte zu erfolgen. Gegenstände, die zur persönlichen Habe der auszuliefernden Person gehören und die sich in gerichtlicher Verwahrung befinden, sind ebenfalls zu übergeben, soweit die auszuliefernde Person nicht anders darüber verfügt.

(2) ...

Aufschub der Übergabe

§ 37. Die Übergabe ist aufzuschieben,

1.

wenn die auszuliefernde Person nicht transportfähig ist,

2.

bei Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens, oder

3.

wenn gegen die auszuliefernde Person im Inland ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist, sie in finanzbehördlicher Untersuchungshaft zu halten ist oder wenn an der auszuliefernden Person eine von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde verhängte Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme zu vollstrecken ist. Wird von der Verfolgung oder von einer Vollstreckung wegen der Auslieferung abgesehen (§ 34 Abs. 2 Z. 2 der Strafprozessordnung 1975, §§ 4 und 157 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes), so ist die Übergabe unverzüglich durchzuführen.

Vorläufige Übergabe

§ 38. (1) ...

Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens

§ 39. Der Gerichtshof zweiter Instanz hat seinen nach § 33 gefassten Beschluss in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben, wenn sich neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben, die allein oder in Verbindung mit den Auslieferungsunterlagen und dem Ergebnis allfälliger Erhebungen erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Beschlusses bewirken. Das weitere Verfahren richtet sich nach den §§ 31, 33 und 34.

Nachträgliches Auslieferungsverfahren

§ 40. Auf das Verfahren über Ersuchen nach § 23 Abs. 2 sind, wenn die ausgelieferte Person nicht im Weg der vereinfachten Auslieferung übergeben worden ist, die §§ 31, 33 und 34 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Gerichtshof zweiter Instanz stets in nichtöffentlicher Sitzung entscheidet. Vor der Entscheidung muss der ausgelieferten Person Gelegenheit geboten worden sein, sich zu dem Ersuchen zu äußern.

Verfahren bei der Ausfolgung von Gegenständen

§ 41. (1) ..."

Nach Ansicht des Beschwerdeführers ergebe sich aus den Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren in Auslieferungssachen (§§ 26 bis 41 ARHG), dass die Übergabe eines Auszuliefernden an den ersuchenden Staat - sofern es sich nicht um eine vereinfachte Auslieferung handle - erst nach rechtskräftiger Beendigung des gesetzlich vorgesehenen Auslieferungsverfahrens erfolgen dürfe. Obwohl das ARHG diesbezüglich keine ausdrückliche Regelung vorsehe, könne dem Gesetzgeber unter Berücksichtung der Systematik und des Inhaltes der genannten Bestimmungen des ARHG keine denkmöglich andere Absicht unterstellt werden. Durch die Weigerung der von der belangten Behörde als gesetzlich nicht vorgesehen in Abrede gestellten Handlungspflicht verletze der angefochtene Bescheid das Recht des Beschwerdeführers, vor der rechtskräftigen Beendigung des Auslieferungsverfahrens nicht an den ersuchenden Staat übergeben zu werden.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Auch wenn sich die nach der Aufhebung des zweiten Satzes des § 33 Abs. 5 ARHG durch den Verfassungsgerichtshof (vgl. die Kundmachung BGBl. I Nr. 6/2003) verbleibende Rechtslage im Hinblick auf die im Rechtsbestand verbliebenen Anordnungen des § 33 Abs. 6 ARHG und § 34 Abs. 1 letzter Satz ARHG als widersprüchlich darstellt, ist im Lichte des im ARHG in der Stammfassung vorgesehenen Systems der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung durch den Gerichtshof zweiter Instanz und die darauf folgende Entscheidung des Bundesministers für Justiz unter Berücksichtigung der Aufhebung der Anordnung des Rechtsmittelausschusses gegen Zulässigkeitsentscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz (in § 33 Abs. 5 zweiter Satz ARHG in der Stammfassung) durch den Verfassungsgerichtshof davon auszugehen, dass sich ein solches Recht aus dem ARHG in der Stammfassung und in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung ergibt.

Dieses Recht, nicht vor rechtskräftiger Entscheidung der zuständigen Organe ausgeliefert zu werden, konnte aber nur durch eine Entscheidung des Bundesministers für Justiz (hier: die Entscheidung des Bundesministers für Justiz vom 10. Mai 2002) gemäß § 34 Abs. 1 ARHG auf Auslieferung (oder ein allfälliges Wiederaufnahmeverfahren in Bezug auf diese Entscheidung) bzw. durch die erfolgte Auslieferung (hier: am 9. Juni 2002) verletzt werden.

Das die Entscheidung des Bundesministers für Justiz vom 10. Mai 2002 über die Auslieferung betreffende Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof (Zl. 2002/06/0073) wurde nach der durchgeführten Auslieferung am 9. Juni 2002 mangels fortgesetzter Rechtsverletzungsmöglichkeit durch diese Entscheidung eingestellt (vgl. den bereits angeführten hg. Beschluss). Eine fortgesetzte Rechtsverletzungsmöglichkeit durch die bekämpfe Entscheidung des Bundesministers für Justiz vom 10. Mai 2002 wurde auch vom Vertreter des Beschwerdeführers in diesem Verfahren verneint.

Der Umstand, dass im vorliegenden Fall der Beschluss des OLG Wien vom 8. Mai 2002 nicht als rechtskräftige Entscheidung über die Zulässigkeit anzusehen war, trat erst infolge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2002, G 151, 152/02 ein, in dem ausgesprochen wurde, dass die aufgehobene Bestimmung in dem beim Oberlandesgericht Wien zu 22 Ns 8/02 geführten Verfahren betreffend den Beschwerdeführer nicht mehr anzuwenden sei und somit § 33 Abs. 5 ARHG i.d.F. der Kundmachung der Aufhebung des zweiten Satzes dieser Bestimmung, BGBl. I Nr. 6/2003, anzuwenden war. Dieser Umstand wäre vom Beschwerdeführer allenfalls in einem Wiederaufnahmeverfahren betreffend die Entscheidung des Bundesministers für Justiz vom 10. Mai 2002 geltend zu machen gewesen. Mit der verfahrensgegenständlichen Entscheidung, deren Gegenstand nicht die Auslieferung des Beschwerdeführers war, konnte der Beschwerdeführer jedenfalls nicht in dem geltend gemachten Recht verletzt werden.

Auch der im vorliegenden Fall zentralen Ansicht des Beschwerdeführers, die Entscheidung des Bundesministers für Justiz vom 10. Mai 2002 sei im Hinblick auf die sich nach der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof ergebende Rechtsmittelmöglichkeit an den OGH gegenstandslos, woraus sich ergebe, dass über die Auslieferung neuerlich zu entscheiden wäre, kann nicht gefolgt werden. Dem genügt es entgegenzuhalten, dass - wie dies die belangte Behörde auch zutreffend festgestellt hat - durch das angeführte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2002 die Entscheidung des Bundesministers für Justiz vom 10. Mai 2002 nicht aufgehoben wurde.

Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof nach der im vorliegenden Fall anzuwendenden Rechtslage in zweiter und letzter Instanz über die Frage der Zulässigkeit der Auslieferung des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 9. September 2003 und somit vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides abweisend entschieden. Ab dieser Entscheidung des Obersten Gerichtshofes konnte die Entscheidung des Bundesministers für Justiz vom 10. Mai 2002, die allerdings nicht Gegenstand des verfahrensgegenständlichen Verfahrens war, den Beschwerdeführer in dem geltend gemachten Recht nicht mehr verletzen. Umso weniger war eine Verletzung in diesem Recht durch den angefochtenen Bescheid möglich. Auch aus diesem Grund erweist sich die Abweisung auch dieses Teils des Antrages des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2003 als rechtmäßig und konnte dieser Teil des Spruches des angefochtenen Bescheides den Beschwerdeführer auch nicht in Rechten verletzen. Ob zur Umsetzung einer die Zulässigerklärung einer Auslieferung durch das Oberlandesgericht aufhebenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofes oder zur Umsetzung einer Entscheidung auf Wiederaufnahme eines Auslieferungsverfahrens gemäß § 39 AHRG allenfalls ein Bescheid betreffend die Rücklieferung eines Ausgelieferten zu erlassen ist, war im Beschwerdefall nicht zu beurteilen, weil keine solche Entscheidung vorliegt. Eine gesetzliche Grundlage für die Erlassung eines Bescheides im Sinne des verfahrensgegenständlichen Antrages sieht das AHRG, wie das die belangte Behörde zutreffend vertreten hat, nicht vor.

Das weitere Begehren des Beschwerdeführers, die Vereinigten Staaten von Amerika um die Rückgabe des Beschwerdeführers zu ersuchen, baut auf der verworfenen These auf, dass die Entscheidung des Bundesministers für Justiz vom 10. Mai 2002 "gegenstandslos" und eine neuerliche Bewilligung zu erteilen sei, es erweist sich gleichfalls als nicht berechtigt.

Da eine Verletzung in Verfahrensrechten immer nur insoweit in Betracht kommt, als eine Verletzung materieller Rechte zu bejahen ist (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1998, Zl. 97/06/0094), war auch die Möglichkeit einer Verletzung in dem geltend gemachten Verfahrensrecht (Verletzung des Parteiengehörs im Zusammenhang mit dem Schreiben des U.S. Departement of Justice vom 15. August 2003) zu verneinen. Abgesehen davon wurde vom Beschwerdeführer die Wesentlichkeit dieses allfälligen Verfahrensmangels in der Beschwerde nicht dargetan.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 27. September 2005

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004060036.X00

Im RIS seit

28.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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