Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V*** ZUR F*** DES L***
W*** UND DES G*** R***, Salzburg, Anton
Wildgans-Straße 21, vertreten durch Dr. Herwig Liebscher, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die verpflichtete Partei S*** Waren- und Versandhandelsgesellschaft mbH, Gablitz, Linzerstraße 2, vertreten durch Dr. Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wegen Exekution zur Erwirkung von Unterlassungen (§ 355 EO), infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 22. April 1988, GZ 46 R 216, 256/88-11, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Purkersdorf vom 23. Februar 1988, GZ E 2539/87-5, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Mit einstweiliger Verfügung des Handelsgerichtes Wien vom 25. November 1987 wurde der nunmehr verpflichteten Partei zur Sicherung des Unterlassungsanspruches der nunmehr betreibenden Partei für die Dauer des Rechtsstreites ua. verboten, im geschäftlichen Verkehr beim Handel mit Bekleidungswaren, insbesondere Unterwäsche, nachstehende Behauptungen aufzustellen, soferne diese nicht erweislich wahr sind: "Damart ist jetzt die Nummer 1 in Österreich! Was gesunde und warme Wäsche anbelangt, ist Damart führend." "Darum ist Damart die Nummer 1 bei gesunder und warmer Wäsche." "Die wärmste Wäsche der Welt".
Am 16. Dezember 1987 beantragte die betreibende Partei, ihr auf Grund dieser einstweiligen Verfügung die Exekution zu bewilligen und über die verpflichtete Partei eine Geldstrafe zu verhängen. Die verpflichtete Partei habe am 6. Dezember 1987 in Wien 7., Ecke Burggasse/Museumstraße, auf einem Plakat mit dem Slogan geworben:
"Die wärmste Wäsche der Welt".
Mit Beschluß vom 24. Dezember 1987 entschied das Erstgericht antragsgemäß.
Am 26. Jänner 1988 beantragte die betreibende Partei, über die verpflichtete Partei neuerlich eine Geldstrafe zu verhängen. Die verpflichtete Partei führe ihre Plakataktion ungehindert fort und setze sich gröblichst über das gerichtliche Verbot hinweg. Die betreibende Partei legte ihrem Antrag ohne einen Hinweis vier "Eidesstattliche Erklärungen" bei, wonach der die Erklärung Unterzeichnende an bestimmten Tagen an näher bezeichneten Orten Plakate mit dem Slogan "Die wärmste Wäsche der Welt" gesehen habe. Mit Beschluß vom 23. Februar 1988 entsprach das Erstgericht auch diesem Antrag.
Die zweite Instanz setzte in Punkt 1 des angefochtenen Beschlusses die über die verpflichtete Partei mit Beschluß vom 24. Dezember 1987 verhängte Geldstrafe herab; im Punkt 2 desselben Beschlusses wies sie den Antrag der betreibenden Partei vom 26. Jänner 1988, über die verpflichtete Partei neuerlich eine Geldstrafe zu verhängen, ab und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 300.000,- S übersteigt. Zu Punkt 2 des Beschlusses führte das Rekursgericht aus, die betreibende Partei müsse in einem Strafvollzugsantrag das Zuwiderhandeln der verpflichteten Partei konkret und schlüssig behaupten. Dem Antrag könne nicht entnommen werden, worin das Zuwiderhandeln gegen das Unterlassungsgebot konkret bestehe. Es liege sohin ein Inhaltsmangel vor, der zur Abweisung des Antrages führe. Der Umstand, daß die betreibende Partei mit ihrem Antrag - ohne darin auf diese Urkunden als Bescheinigungsmittel Bezug zu nehmen - formlos eidesstättige Erklärungen vorgelegt habe, vermöge daran nichts zu ändern, weil die betreibende Partei auch bei Vorlage von Urkunden nicht von ihrer Verpflichtung zu einer konkreten und schlüssigen Behauptung entbunden werde. Der Verpflichtete müsse allein auf Grund der Angaben im Strafvollzugsantrag genau wissen, welches Zuwiderhandeln ihm vorgeworfen werde, um so in der Lage zu sein, allenfalls Einwendungen nach § 36 Abs 1 Z 1 EO zu erheben.
Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei wendet sich nur gegen Punkt 2 dieses Beschlusses mit dem Antrag, die Entscheidung des Erstgerichtes vom 23. Februar 1988 wieder herzustellen. Die betreibende Partei habe in ihrem Antrag vom 25. Jänner 1988 ein Zuwiderhandeln der verpflichteten Partei konkret und schlüssig behauptet und habe überdies Beilagen vorgelegt, aus denen das Zuwiderhandeln hervorgehe. Allenfalls wäre der betreibenden Partei ein Verbesserungsauftrag zu erteilen gewesen, um sie in die Lage zu versetzen, das verbotswidrige Verhalten noch konkreter zu behaupten.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Nach einhelliger Lehre (Heller-Berger-Stix 2589) und Rechtsprechung müssen im Vollzugsantrag nach § 355 EO (SZ 51/19, JBl 1978, 322), seit der Neufassung dieser Bestimmung durch die UWG-Novelle 1980 auch schon im Exekutionsantrag (JBl 1982, 605; SZ 55/6 ua.) konkrete, schlüssige Behauptungen über das angebliche Zuwiderhandeln der verpflichteten Partei aufgestellt werden. Der Verpflichtete muß nämlich genau wissen, welches Zuwiderhandeln ihm vorgeworfen wird, um so in der Lage zu sein, allenfalls seine Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung nach § 36 Abs 1 Z 1 EO erheben zu können. Das Fehlen derartiger, nach § 54 Abs 1 Z 2 EO notwendiger Angaben stellt einen inhaltlichen Mangel dar, der einen Verbesserungsauftrag im Sinne der §§ 78 EO, 84 f ZPO nicht zuläßt; denn dieses Verfahren dient nur der Verbesserung von Formgebrechen und seit der ZVNov 1983 der Behebung inhaltlicher Mängel in befristeten Schriftsätzen (§ 84 Abs 3 ZPO nF), wozu ein Vollzugsantrag nicht gehört.
Der erkennende Senat vertritt zwar nicht die Ansicht, daß der Inhalt von Beilagen zu einem Antrag auf Exekutionsbewilligung oder zu einem Vollzugsantrag schlechthin unbeachtlich ist und das Fehlen inhaltlicher Angaben nie zu ersetzen vermag (vgl. JBl 1978, 492); im Antrag muß aber mindestens ein deutlicher Hinweis auf derartige Beilagen enthalten sein, um klarzustellen, was behauptet wird. Die betreibende Partei ließ aber in ihrem Vollzugsantrag vom 26. Jänner 1988 (anders als im Antrag auf Exekutionsbewilligung vom 16. Dezember 1987) nicht nur jede konkrete Behauptung über ein Zuwiderhandeln der verpflichteten Partei gegen die einstweilige Verfügung vom 25. November 1987 - das Vorbringen, die verpflichtete Partei setze ihre Plakataktion fort, ist zu allgemein gehalten -, sondern auch (außer im Rubrum) jeden Hinweis auf den Inhalt der dem Antrag angeschlossenen Beilagen vermissen.
Mit Recht hat daher das Rekursgericht den Antrag abgewiesen. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 78 EO, §§ 40 und 50 ZPO.
Anmerkung
E14405European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0030OB00082.88.0629.000Dokumentnummer
JJT_19880629_OGH0002_0030OB00082_8800000_000