TE OGH 1988/6/29 3Ob527/88

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Veröffentlicht am 29.06.1988
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Pflegschaftssache für 1) Roland S***, geboren 21. Februar 1969, und 2) Bärbel (Barbara) S***, geboren 18. Februar 1971, infolge Revisionsrekurses des Vaters Dr. Gernot S***, Rechtsanwalt, St. Andrä am Ossiacher See, Süduferstraße 55, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 14. April 1988, GZ 43 R 210/88-197, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 20. Jänner 1988, GZ 9 P 197/78-190, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Auf Grund eines von der Mutter am 4. Februar 1981 gestellten Antrages wurde der vom Vater für die beiden ehelichen Kinder

1) Roland, geboren 21. Februar 1969, und Bärbel (Barbara), geboren 18. Februar 1971, zu leistende Unterhalt in einem zweiten Rechtsgang mit Beschluß des Erstgerichtes vom 9. Februar 1983, ON 100, auf je

S 4.000,-- monatlich erhöht. Dieser Beschluß wurde vom Gericht zweiter Instanz mit Beschluß vom 31. Mai 1983, ON 108, bestätigt. Am 31. Oktober 1983 stellte die Mutter den Antrag, den Unterhalt auf je S 6.000,-- zu erhöhen.

Mit Beschluß vom 24. September 1984, ON 131, gab das Erstgericht dem Erhöhungsantrag statt. Das Gericht zweiter Instanz hob diesen Beschluß ua mit der Begründung auf, es müsse ermittelt werden, was sich seit der letzten Unterhaltsfestsetzung an den Einkommens- und Lebensverhältnissen des Vaters und den Bedürfnissen der Kinder geändert habe (Beschluß ON 135).

Mit Beschluß vom 5. Mai 1986, ON 155, sprach das Erstgericht eine Erhöhung auf S 5.300,-- bei Roland und auf S 4.700,-- bei Bärbel aus und wies das Mehrbegehren der Mutter ab. Die Abweisung des Mehrbegehrens erwuchs in Rechtskraft. Soweit eine Erhöhung ausgesprochen wurde, hob das Gericht zweiter Instanz den Beschluß des Erstgerichtes wiederum auf, und zwar mit der Begründung, daß den im ersten Aufhebungsbeschluß erteilten Ergänzungsaufträgen nicht entsprochen worden sei (Beschluß ON 162).

Inzwischen stellte die Mutter am 2. Juni 1986 einen neuen Erhöhungsantrag und begehrte S 7.000,-- für Roland und S 6.000,-- für Bärbel.

Mit Beschluß vom 20. Jänner 1988, ON 190, erledigte das Erstgericht beide Erhöhungsanträge und erhöhte den Unterhalt für Roland für die Zeit vom 31. Oktober 1983 bis 30. September 1987 auf insgesamt S 5.300,-- und für die Zeit ab 1. Oktober 1987 auf insgesamt S 6.000,-- und für Bärbel für die Zeit vom 31. Oktober 1983 bis 1. Juni 1986 auf insgesamt S 4.700,-- und für die Zeit ab 2. Juni 1986 auf insgesamt S 5.300,-- monatlich. Das Mehrbegehren der Mutter wurde abgewiesen.

In diesem Beschluß stellte das Erstgericht ausführlich fest, welches Einkommen des Vaters bei der früheren Unterhaltsfestsetzung zugrundegelegt worden sei und welches höhere Einkommen jetzt als erwiesen angenommen werde, und verwies auch konkret auf die jeweils gestiegenen Bedürfnisse der Kinder.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte im dritten Rechtsgang diesen Beschluß des Erstgerichtes (Beschluß ON 197). Wie schon das Erstgericht stellte auch das Gericht zweiter Instanz dar, welche Änderungen in den Verhältnissen seit der letzten Unterhaltsfestsetzung eingetreten seien. Während das Erstgericht anführte, daß seinerzeit von einem Einkommen des Vaters von S 20.000,-- (ohne Mieteinnahmen und Naturalzuwendungen) ausgegangen worden sei, präzisierte das Gericht zweiter Instanz, daß an sich nur ein Einkommen des Vaters von S 14.000,-- festgestellt worden sei, daß aber der Vater selbst sein Einkommen mit S 20.000,-- beziffert habe. Gleich dem Erstgericht verwies auch das Gericht zweiter Instanz darauf, daß es der Vater abgelehnt habe, dem Gericht die Unterlagen über sein Einkommen im Jahr 1986 vorzulegen, und ergänzte diese Feststellung durch den Hinweis auf eine Mitteilung des Sachverständigen, daß der Vater diese Unterlagen zwar dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt, ihn aber nicht ermächtigt habe, sie dem Gutachten im Detail anzuschließen.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz erhobene Revisionsrekurs des Vaters ist unzulässig.

Soweit der Vater als Nichtigkeitsgrund erkennbar einen Verstoß gegen die Rechtskraft des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses ON 100 geltend macht, entfernt sich der Revisionsrekurs vom Inhalt des angefochtenen Beschlusses. In diesem wurde nämlich eine eingetretene Änderung der Sachlage festgestellt, und zwar sowohl beim Einkommen des Vaters als auch bei den Bedürfnissen der Kinder. Eine Nullität iSd § 16 Abs 1 AußStrG wird damit nicht aufgezeigt. Im übrigen bekämpft der Vater die Entscheidung der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche. Wie schon im Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 14. Dezember 1983, 3 Ob 615/83, (Zurückweisung eines Revisionsrekurses gegen den Beschluß ON 108) ausgeführt wurde, ist gemäß § 14 Abs 2 AußStrG in diesem Komplex ein Revisionsrekurs überhaupt ausgeschlossen, sodaß auch eine hier allenfalls unterlaufene Aktenwidrigkeit oder offenbare Gesetzwidrigkeit iSd § 16 Abs 1 AußStrG nicht geltend gemacht werden könnte (EFSlg 52.710, 52.713). Ob die Vorinstanzen aus dem Gutachten des Sachverständigen die richtigen Schlüsse gezogen haben, aber auch, ob die festgestellten Umstände die Annahme rechtfertigen, es lägen geänderte Verhältnisse vor (EFSlg 52.780), kann daher nicht überprüft werden.

Anmerkung

E14629

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0030OB00527.88.0629.000

Dokumentnummer

JJT_19880629_OGH0002_0030OB00527_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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