Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Kodek als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Linz zu 23 C 1574/87 anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Georges Noblesse S***, Kellner, Wien 19., Hohe Warte 24/1, wider die beklagte Partei Helmut T***, derzeit Gefangenenhaus Hollabrunn, Sonnberg 1, wegen S 29.600,-- sA, über die Delegierungsanträge beider Parteien in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
1. Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichtes Linz das Bezirksgericht Hollabrunn bestimmt.
2. Der Antrag des Klägers auf Delegierung an das Bezirksgericht Döbling wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt vom Beklagten mit der Behauptung, dieser habe ihn am 23. Februar 1984 grundlos in die Hüfte getreten und am Kopf verletzt, S 29.600,-- sA; als Aufenthaltsort des Beklagten gab er das Gefangenenhaus Linz an. Der Beklagte erhob gegen den vom Bezirksgericht Linz antragsgemäß erlassenen Zahlungsbefehl vom 1. Juli 1986, 23 M 1286/86, Einspruch (ON 7 und 13). Noch vor Durchführung einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung beantragte er die Übertragung der Rechtssache an das Bezirksgericht Hollabrunn, weil er nunmehr in der Justizanstalt Sonnberg in Haft sei (ON 26).
Der Kläger beantragt demgegenüber im Hinblick auf seinen Wohnsitz die Delegierung der Sache an das Bezirksgericht Döbling (ON 28 a).
Das Erstgericht hält eine Delegierung an das Bezirksgericht Hollabrunn für zweckmäßig.
Rechtliche Beurteilung
Beide Parteien berufen sich bis jetzt bloß auf Urkundenbeweise (Strafakt und Krankengeschichte); die Vernehmung von Zeugen oder die Abhaltung eines Ortsaugenscheines wurde nicht beantragt. Bei der Entscheidung über die Delegierung kann daher nur auf den Aufenthaltsort der Prozeßparteien abgestellt werden. Da sich keiner der Streitteile im Sprengel des angerufenen Bezirksgerichtes Linz aufhält, erscheint es zweckmäßig, die Rechtssache an ein Gericht zu delegieren, das von den Parteien leichter erreicht werden kann. Da sich die Zuständigkeit grundsätzlich nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten und nicht des Klägers richtet (vgl. § 66 ff JN), war zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht Hollabrunn, nicht aber - entgegen dem Antrag des Klägers - das Bezirksgericht Döbling zu bestimmen (§ 31 JN), zumal das Bezirksgericht Hollabrunn dem Wohnsitz des Klägers näher liegt als das Bezirksgericht Linz.
Anmerkung
E14414European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0040ND00505.88.0629.000Dokumentnummer
JJT_19880629_OGH0002_0040ND00505_8800000_000