TE OGH 1988/6/30 7Ob599/88 (7Ob600/88)

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.06.1988
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hedwig W***, Hauseigentümerin, Wien 15., Pater Schwartz-Gasse 7, vertreten durch Dr. Hans Frieders, Dr. Christian Tassul und Dr. Georg Frieders, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Peter G***, Kaufmann, Wien 1., Augustinerstraße 12/10, vertreten durch Dr. Walter Schuppich, Dr. Werner Sporn, Dr. Michael Winischhofer und Dr. Martin Schuppich, Rechtsanwälte in Wien, 2. Karl H***, Buchbinder, Wien 17., Lacknergasse 12/4/11, vertreten durch Dr. Gerhard Trenker, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 34.808,79 s.A. und S 17.050,03 s.A. (Streitwert im Revisionsverfahren S 34.808,79 s.A.), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 17. Jänner 1988, GZ 41 R 505/87-18, womit infolge der Berufungen der klagenden und der erstbeklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 25. April 1987, GZ 42 C 165/85-11, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

1. den

B e s c h l u ß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Bestätigung der Abweisung des gegen die erstbeklagte Partei gerichteten Anspruches im Umfang von S 3.524,16 s.A. und die Bestätigung der Abweisung des gegen die zweitbeklagte Partei gerichteten Anspruchs im vollen Umfang von S 34.808,79 s.A. richtet, als unzulässig zurückgewiesen. Die zweitbeklagte Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

II. zu Recht erkannt:

Im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit S 2.829,75 (darin enthalten S 257,25 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 28. Februar 1973 mietete der Zweitbeklagte die im Haus der Klägerin in Wien 6., Hirschengasse 5, gelegenen Geschäftsräume top Nr. 2 und 3 auf unbestimmte Zeit um den wertgesicherten monatlichen Mietzins von S 600,--. Der Zweitbeklagte beabsichtigte damals, gemeinsam mit dem Erstbeklagten in diesen Bestandräumen das Prägergewerbe auszuüben. Am 4. Oktober 1973 errichteten der Erst- und der Zweitbeklagte (rückwirkend mit 1. Mai 1973) eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Nach Punkt IV des Gesellschaftsvertrages brachte der Erstbeklagte seine volle Arbeitskraft, einen sofort fälligen Barbetrag von S 35.000,-- in die Gesellschaft ein und stellte der Gesellschaft - im einzelnen genannte - in seinem Eigentum verbleibende Inventargegenstände zur Vefügung. Der Zweitbeklagte hingegen brachte seine volle Arbeitskraft, die Gewerbeberechtigung und die Mietrechte am gegenständlichen Bestandobjekt in die Gesellschaft ein. Nach Punkt V des Gesellschaftsvertrages ist das nach der Errichtung der Gesellschaft aus Mitteln der Gesellschaft erworbene Vermögen gleichteiliges Eigentum beider Gesellschafter. Punkt VI bestimmt, daß beide Gesellschafter zu gleichen Teilen am Gewinn und Verlust beteiligt sind. Punkt VII sieht vor, daß die Gesellschaft durch die Kündigung eines Gesellschafters aufgelöst wird, wobei im Fall der Kündigung der andere Gesellschafter das Recht hat, vom Kündigenden dessen Rechte an der Gesellschaft zu übernehmen und, sofern er nicht schon Mieter ist, die Mietrechte übertragen zu erhalten. Die Beklagten führten sodann das Prägergewerbe in den vom Zweitbeklagten gemieteten Bestandräumen. Wegen schwerer Differenzen über Geschäftsgebarung und Gewinnentnahmen teilte der Erstbeklagte dem Zweitbeklagten am 27. Februar 1984 den Ausschluß aus der Gesellschaft mit. Diese Erklärung kam dem Zweitbeklagten am 29. Februar 1984 zu. Am 9. März 1984 benachrichtigte der Erstbeklagte die Klägerin davon, daß er den Zweitbeklagten aus der Gesellschaft ausgeschlossen habe. Die mit dem Unternehmen verbundenen Mietrechte seien daher auf ihn übergegangen. Die Klägerin antwortete mit Schreiben vom 12. März 1984, daß sie den Erstbeklagten vorbehaltlich der Zustimmung des Zweitbeklagten als Hauptmieter zur Kenntnis nehmen und ab 1. April 1984 einen monatlichen Mietzins von S 4.300,-

- vorschreiben werde. Am 12. März 1984 erhob der Erstbeklagte gegen den Zweitbeklagten beim Handelsgericht Wien zu 25 Cg 107/84 die Klage auf Ausschluß aus der Gesellschaft, Rechnungslegung, Übertragung der Mietrechte am gegenständlichen Bestandobjekt und dessen Räumung. Der Zweitbeklagte teilte der Klägerin zwischen dem

12. und 14. März 1984 mit, daß er Mieter bleiben wolle und dem Übergang der Mietrechte auf den Kläger nicht zustimme. Daraufhin schrieb die Klägerin dem Zweitbeklagten weiterhin den Mietzins in der bisherigen Höhe vor. Am 24. Juli 1984

wurde dem Zweitbeklagten im Verfahren 25 Cg 107/84 des Handelsgerichtes Wien vorläufig verboten, das Bestandobjekt zu betreten sowie geboten, das Betreiben des Prägergewerbes in diesen Räumen durch den Erstbeklagten zu dulden. Am 22. August 1984 räumte der Zweitbeklagte das Bestandobjekt und übergab dem Vertreter des Erstbeklagten die Geschäftsschlüssel. Am 5. Februar 1985 forderte der Zweitbeklagte die Klägerin auf, dem Erstbeklagten den Bestandzins ab November 1984 vorzuschreiben. Gleichzeitig teilte er der Klägerin den Inhalt der einstweiligen Verfügung mit. Am 6. März 1985 schlossen die beiden Beklagten im Verfahren 25 Cg 107/84 des Handelsgerichtes Wien den Vergleich wonach die Gesellschaft als am 29. Februar 1984 durch Ausscheiden des Zweitbeklagten aufgelöst gilt. Weiters "anerkannte der Zweitbeklagte die alleinigen Mietrechte des Erstbeklagten an den gegenständlichen Geschäftsräumen und verpflichtete sich, alle allenfalls zum Übergang der Mietrechte noch erforderlichen Erklärungen abzugeben". Der Vergleich enthält auch eine für das vorliegende Verfahren nicht wesentliche Zahlungspflicht des Zweitbeklagten. Am 12. März 1985 nahm der Erstbeklagte die Höhe des Mietzinses mit S 4.300,-- zur Kenntnis. Das Mietverhältnis wurde sodann am 30. Juni 1985 durch Kündigung beendet. Am 18. November 1985 zahlte der Erstbeklagte den (nicht erhöhten) Zinsrückstand für die Zeit von Jänner bis Juni 1985.

Im Verfahren 42 C 165/85 des Erstgerichtes begehrte die Klägerin von beiden Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung von S 34.808,79 samt 4 % Zinsen seit dem Klagstag. Das Vorgehen der Beklagten sei als Unternehmensveräußerung im Sinne des § 12 Abs 3 MRG zu qualifizieren. Die Klägerin sei daher berechtigt, ab März 1984 vom Erstbeklagten als neuen Mieter einen angemessenen Hauptmietzins zu verlangen, weil der bisherige Hauptmietzins niedriger gewesen sei. Wegen der Unterlassung der rechtzeitigen Verständigung der Klägerin von dieser Unternehmensveräußerung hätten beide Beklagten für diese Mietzinsdifferenz zu haften, die für den Zeitraum März 1984 bis einschließlich Dezember 1984 S 34.808,79

beträge. Der Erstbeklagte habe den begehrten höheren Zins anerkannt und erklärt, ihn ab Jänner 1985 zu entrichten.

Mit der zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klage 42 C 252/85 des Erstgerichtes begehrt die Klägerin lediglich vom Erstbeklagten nach Einschränkung (ON 8 a S 49 im führenden Akt 42 C 165/85) die vorgenannte Zinsdifferenz für den Zeitraum Jänner bis einschließlich Mai 1985 in der Höhe von S 17.050,03 samt 4 % Zinsen aus S 5.845,73 vom 2. Jänner 1985 bis 20. November 1985 aus S 5.794,14 vom 2. Februar bis 20. November 1985, aus S 5.837,15 vom 2. März bis 20. November 1985, aus S 5.725,40 vom 2. April bis 20. November 1985, aus S 5.872,70 vom 2. Mai bis 20. November 1985 sowie aus S 17.050,03 seit 21. November 1985.

Die Beklagten beantragten jeweils die Abweisung der gegen sie gerichteten Klagen. Die Mietrechte gehörten zum Hauptstamm der von ihnen gegründeten bürgerlichen Erwerbsgesellschaft. Mit dem Ausscheiden des Zweitbeklagten seien die Mietrechte auf den Erstbeklagten übergegangen. Eine Veräußerung des Unternehmens im Sinne des § 12 Abs 3 MRG liege daher nicht vor. Daher habe auch keine Verpflichtung zu einer entsprechenden Anzeige bestanden. Die Klägerin sei auch nicht berechtigt, einen höheren Bestandzins zu fordern. Der begehrte höhere Zins sei überdies unangemessen hoch. Das Begehren auf einen höheren Zins sei dem Erstbeklagten nie zugegangen.

Das Erstgericht erkannte den Erstbeklagten schuldig, an die Klägerin S 48.334,66 samt 4 % Zinsen aus S 5.845,73 vom 2. Jänner bis 18. November 1985, aus S 5.794,14 vom 2. Februar bis 18. November 1985, aus S 5.837,15 vom 2. März bis 18. November 1985, aus S 5.725,40 vom 2. April bis 18. November 1985, aus S 5.872,70 vom 2. Mai bis 18. November 1985, aus S 17.050,03 ab 19. November 1985 und aus S 31.284,63 ab 25. März 1985 zu zahlen (Punkt 1). Die weiteren Begehren, der Erstbeklagte sei schuldig, der Klägerin S 3.524,16 samt 4 % Zinsen seit 25. März 1985 sowie 4 % Zinsen aus S 12.025,09 vom 18. November bis 20. November 1985 zu zahlen (Punkt 2 lit a und b) und der Zweitbeklagte sei zur ungeteilten Hand mit dem Erstbeklagten schuldig, der Klägerin S 34.808,79 samt 4 % Zinsen seit dem Klagstag zu zahlen, wies es hingegen ab. Das Erstgericht stellte im wesentlichen den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt sowie weiters fest, daß die Klägerin dem Erstbeklagten ab März 1984 den erhöhten Mietzins vorgeschrieben habe.

In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht zwar das Vorliegen einer Veräußerung des Unternehmens im Sinne des § 12 Abs 3 MRG. Die am 29. Februar 1984 dem Zweitbeklagten zugekommene Ausschlußerklärung habe die Auflösung der Gesellschaft bewirkt. Es entspräche dem Wesen des Ausschlusses, daß der andere Gesellschafter das Unternehmen allein fortführe. Auch der zwischen beiden Beklagten geschlossene gerichtliche Vergleich enthielte diese Regelung. Dieser Sachverhalt sei einer Unternehmensveräußerung im Sinne des § 12 Abs 3 MRG aber gleichzuhalten. Das Unternehmen und die Mietrechte seien auf den Erstbeklagten (zur Gänze) übergegangen.

Daher könne die Klägerin ab 1. April 1984 vom Erstbeklagten einen höheren Hauptmietzins fordern. Die für März 1984 geltend gemachte Mietzinserhöhung sei jedoch nicht berechtigt, weil die Klägerin von dem am 29. Februar 1984 wirksam gewordenen Unternehmensübergang vor dem Beginn dieser Zinsperiode nicht verständigt hätte werden können. Gegen den Zweitbeklagten habe die Klägerin jedoch keinen Anspruch auf die Zinserhöhung, weil sie vom Unternehmensübergang rechtzeitig verständigt worden sei.

Das Berufungsgericht wies mit Teilurteil das gegen den Erstbeklagten gerichtete Begehren im Betrag von S 34.808,79 samt 4 % Zinsen seit 25. März 1985 (davon S 3.524,16 samt Anhang in Bestätigung des abweisenden Urteiles des Erstgerichtes laut Punkt 2 lit a) ab und bestätigte die Abweisung des gegen den Zweitbeklagten gerichteten Begehrens. Weiters sprach es aus, daß die Revision zulässig sei. Hinsichtlich des Teilbetrages von S 17.050,03 und im Kostenpunkt (jeweils in Ansehung des Erstbeklagten) hob das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes ohne Rechtskraftvorbehalt zur Prüfung des geltend gemachten Anerkenntnisses der Zinserhöhung für den Zeitraum ab Jänner 1985 (Klagebegehren im Verfahren 42 C 252/85) auf.

Aus dem festgestellten Sachverhalt, der im Berufungsverfahren nur durch die Außerstreitstellung, daß die Klägerin dem Erstbeklagten den erhöhten Zins erst am 1. März 1985 vorgeschrieben hat, verändert worden sei, ergebe sich nicht, daß der Erstbeklagte das Unternehmen im Wege der Einzelrechtsnachfolge vom Zweitbeklagten erworben habe.

§ 12 Abs 3 MRG erfasse nur die Übertragung der Mietrechte im Wege der Einzelrechtsnachfolge bei der Veräußerung eines im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens und dessen Fortführung durch den Erwerber. Der Zweitbeklagte habe die Mietrechte dermaßen in die Gesellschaft eingebracht, daß sie im Innenverhältnis sämtlichen Gesellschaftern gemeinsam sein sollten.

Sonst ergäbe nämlich die Verpflichtung im Gesellschaftsvertrag, sie im Fall der Auflösung dem verbleibenden Gesellschafter zu übertragen, keinen Sinn. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wandle sich bei ihrer Auflösung in eine Eigentumsgemeinschaft in der Art um, daß die am Hauptstamm der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter, ohne daß es eines Übertragungsaktes bedürfte, von selbst im Verhältnis ihrer Beteiligung am Hauptstamm Miteigentümer der bisher der Gesellschaft gehörenden Sachen, Forderungen und anderen Rechte werden. Bei der Zweimanngesellschaft bedeute das den Übergang des Gesellschaftsvermögens auf den verbleibenden Gesellschafter. Dieser Übergang stelle - wie in dem vergleichbaren Fall der Geschäftsübernahme durch einen Gesellschafter einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden OHG nach § 142 HGB - einen Akt der Gesamtrechtsnachfolge dar, die von § 12 Abs 3 MRG aber nicht erfaßt sei. Die Klägerin sei daher nicht berechtigt, wegen dieses Mietrechtsüberganges einen höheren Zins zu verlangen. Ob der Erstbeklagte für die Zeit ab 1. Jänner 1985 einen höheren Mietzins anerkannt habe, sei allerdings noch zu prüfen.

Gegen das Teilurteil des Berufungsgerichtes richtet sich die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Klägerin mit dem Antrag, hinsichtlich des Erstbeklagten das Urteil des Erstgerichtes "wiederherzustellen", hinsichtlich des Zweitbeklagten die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Stattgebung des gegen diesen erhobenen Begehrens abzuändern.

Die Beklagten beantragen jeweils, der Revision der Klägerin nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision gegen ein Urteil des Berufungsgerichtes, soweit es das angefochtene Urteil bestätigt, unzulässig, wenn der davon betroffene Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstandes an Geld oder Geldeswert S 60.000,-- nicht übersteigt. Die Revision gegen die bestätigenden Teile des Teilurteiles des Berufungsgerichtes, das sind in Ansehung des Erstbeklagten die Bestätigung der Abweisung des Teilbetrages von S 3.524,16 samt Anhang und in Ansehung des Zweitbeklagten die Bestätigung der Abweisung des gesamten gegen diesen erhobenen Anspruches im Umfang von S 34.808,79 samt Anhang, ist daher unzulässig und war in diesem Umfang zurückzuweisen. Dem Zweitbeklagten konnten die Kosten seiner Revisionsbeantwortung nicht zugesprochen werden, weil er auf die Unzulässigkeit der Revision der Klägerin, soweit sie den gegen ihn gerichteten Anspruch betrifft, nicht hingewiesen hat.

Im übrigen ist die Revision nicht berechtigt.

Die Klägerin führt in ihrer Revision im wesentlichen aus, das Berufungsgericht habe den von den Beklagten im Verfahren 25 Cg 107/84 des Handelsgerichtes Wien geschlossenen Vergleich nicht berücksichtigt. Daraus ergebe sich, daß der Erstbeklagte die Mietrechte im Wege der Einzelrechtsnachfolge (durch Ausscheiden des Zweitbeklagten aus der bürgerlichen Erwerbsgesellschaft) erworben habe. Auf derartige Unternehmensübertragungen aber sei § 12 Abs 3 MRG anzuwenden. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß der Gesellschafter einer Zweimanngesellschaft auf Grund des Erwerbs der vom anderen Gesellschafter in die Gesellschaft eingebrachten Mietrechte im Wege des Ausschlusses des anderen Gesellschafters nicht zur Zahlung eines höheren Mietzinses verpflichtet sei, sei aber auch deshalb problematisch, weil sie zur Umgehung der in § 12 Abs 3 MRG normierten Rechtsfolgen führen könnte.

Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden:

§ 12 Abs 3 MRG, der nach § 43 Abs 1 MRG auch auf Mietverträge anzuwenden ist, die vor dem Inkrafttreten des MRG am 1. Jänner 1982 abgeschlossen worden sind (sogenannte "Altverträge"), bestimmt, daß die Hauptmietrechte am Mietgegenstand und die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses auf den Unternehmenserwerber übergehen, wenn der Veräußerer das Unternehmen als Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit im Mietgegenstand betrieben hat und der Erwerber das erworbene Unternehmen im Mietgegenstand weiterführt.

Satz 3 dieser Bestimmung sieht die Anpassung des Mietzinses vor: Ist der bisherige Hauptmietzins niedriger als der angemessene Hauptmietzins, so kann der Vermieter vom Erwerber des Unternehmens und der Mietrechte die Erhöhung des Hauptmietzinses auf den für den Mietgegenstand nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessenen Betrag innerhalb von 6 Monaten nach dem Mietrechtsübergang begehren. Der Übernehmer des Unternehmens und des Mietrechtes hat den für den Mietgegenstand angemessenen Hauptmietzins ab dem auf den Zugang des Erhöhungsbegehrens folgenden Zinstermin zu entrichten. Diese Regelung soll das Entstehen neuer - von der Rechtsprechung für den Fall der Veräußerung eines in gemieteten Räumen betriebenen Unternehmens ohne Zustimmung des Bestandgebers zur Übertragung der Mietrechte entwickelter (vgl. etwa MietSlg 25.132, 28.147) - "gespaltener Mietverhältnisse" verhindern (vgl. EB zur RV für das MRG 425 BlgNR 15.GP). Nach herrschender Auffassung setzt § 12 Abs 3 MRG die Veräußerung der Rechte am Unternehmen durch den bisherigen Mieter im Wege der (endgültigen) Einzelrechtsnachfolge voraus. Alle Arten der Gesamtrechtsnachfolge in das Unternehmen, welche den Übergang der Mietrechte auf den Erwerber auch ohne die im § 12 Abs 3 MRG getroffene Anordnung bewirken, sind davon nicht betroffen (Würth-Zingher, MRG2 55, Anm. 5 zu § 12; Würth in Rummel, ABGB Rz 8 zu § 12 MRG; Fenyves in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG 320; Schimetschek, Mietrechtsübergang an Geschäftsräumlichkeiten, ImmZ 1984, 171 ff !173 ; Schauer, Die Unternehmensübertragung nach § 12 Abs 3 MRG, JBl 1985, 257 ff !266 ; Gabler, Einzelfragen zu § 12 Abs 3 MRG, ImmZ 1986, 167 ff Die Einbringung eines Bestandrechtes an Geschäftsräumen durch einen Gesellschafter in eine bürgerliche Erwerbsgesellschaft quoad sortem (also nicht bloß zum Gebrauch sondern eigentumsmäßig oder dem Wert nach) stellt eine Einzelrechtsübertragung dar und fällt unter § 12 Abs 3 MRG (Würth-Zingher aaO; Würth in Rummel aaO;

Fenyves aaO). Diese erfolgte im vorliegenden Fall allerdings vor dem zeitlichen Geltungsbereich des MRG und führte damit zu einem gespaltenen Mietverhältnis. Der - mangels gesetzlicher Anordnung einer Gestaltungsklage bereits mit der außergerichtlichen Ausschlußerklärung wirksame - Ausschluß eines Gesellschafters nach § 1210 ABGB aus einer Zweipersonengesellschaft nach bürgerlichem Recht bewirkt die Beendigung der Gesellschaft und den Übergang des Vermögens der Gesellschaft, soweit ihr daran nicht bloß der Gebrauch überlassen wurde, auf den verbleibenden Gesellschafter, ohne daß es dazu eines weiteren Übertragungsaktes bedarf (SZ 30/8; SZ 31/121; SZ 35/10; Wahle in Klang2 V 665; F. Bydlinski, Der Ausschluß aus einer Zweipersonengesellschaft des bürgerlichen Rechts am Beispiel einer anwaltlichen Regiegemeinschaft, Schönherr-Ged S (1986) 155 ff Übertragungsakt des bisher Berechtigten für diesen Rechtsübergang nicht erforderlich ist, handelt es sich dabei um einen Fall der Gesamtrechtsnachfolge (vgl. zu dem gleichgelagerten Fall des Ausschlusses eines Gesellschafters aus einer aus zwei Personen bestehenden OHG nach § 142 HGB: EvBl 1979/158). Dieser Rechtsübergang fällt daher nicht unter den Begriff der Veräußerung einer Unternehmens nach § 12 Abs 3 MRG. Der verbleibende Gesellschafter tritt vielmehr als Gesamtrechtsnachfolger in die vom ausscheidenden Gesellschafter in die Gesellschaft nicht bloß zur Nutzung eingebrachten Rechte ein. Daher kann daraus auch nicht die weitere Rechtsfolge der Zinsanpassung nach dieser Gesetzesstelle abgeleitet werden. Der Oberste Gerichtshof hat auch schon ausgesprochen, daß die rechtsgeschäftliche Übertragung gesellschaftlicher Anteilsrechte nicht als Unternehmensveräußerungsvorgang im Sinne des § 12 Abs 3 MRG qualifiziert werden kann, weil dieser Tatbestand einen einheitlichen, die Geschäftsräumlichkeiten und das darin betriebene Unternehmen umfassenden Vorgang erfordert (WBl. 1988, 206). Schauer (aaO 267) hält die Analogie zu § 12 Abs 3 MRG in Fällen der Gesamtrechtsnachfolge für möglich, verneint aber am Beispiel der Übernahme eines Handelsgewerbes nach § 142 HGB allerdings dessen analoge Anwendung auf den Rechterwerb des verbleibenden Gesellschafters (aaO 269). Gabler (aaO 171) lehnt die analoge Anwendung des § 12 Abs 3 MRG auf alle Fälle der Gesamtrechtsnachfolge ab. Novotny (aaO 21) meint - allerdings ohne nähere Begründung -, daß die Anwachsung nach § 142 HGB einen Fall der Unternehmensübertragung nach § 12 Abs 3 MRG darstelle. In der Rechtsprechung wurde zu dieser Frage bisher nicht Stellung genommen. Ein Eingehen darauf erübrigt sich im vorliegenden Fall aber schon deshalb, weil die durch den Ausschluß eines Gesellschafters bewirkte Anwachsung der Rechte auf den verbleibenden Gesellschafter nicht aus Gründen erfolgt, die der Veräußerung eines Unternehmens gleichzuhalten sind. Gesetzesanalogie ist aber immer nur dann möglich, wenn nach der im Gesetz zum Ausdruck kommenden Wertung anzunehmen ist, daß der geregelte und der ungeregelte Fall in den maßgeblichen Voraussetzungen übereinstimmen (Koziol-Welser I8 25). Daher muß die analoge Anwendung des § 12 Abs 3 MRG auf den hier zu beurteilenden Fall schon aus diesem Grund scheitern. Auf Grund der - im vorliegenden Fall allein maßgeblichen Auslegung des Gesellschaftsvertrages - kann nicht zweifelhaft sein, daß der Zweitbeklagte die Mietrechte an den Geschäftsräumen nicht bloß zur Nutzung in die mit dem Erstbeklagten gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingebracht hat. Diese zutreffenden Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes bekämpft die Revisionswerberin auch nicht. Den Ausführungen in der Revision aber, das Berufungsgericht habe den Inhalt des von den Beklagten im Verfahren 25 Cg 107/84 des Handelsgerichtes Wien geschlossenen Vergleiches nicht berücksichtigt, daraus ergebe sich, daß der Erstbeklagte die Rechte am Unternehmen nicht im Wege der Gesamtsondern im Wege der Einzelrechtsnachfolge erworben habe, sind nicht stichhältig. Dem vorgenannten Vergleich wurde ausdrücklich die Auflösung der Gesellschaft am 29. Februar 1984, dem Tag, an dem die Ausschlußerklärung dem Zweitbeklagten zugekommen ist, zugrundegelegt. Daraus ergibt sich aber, daß die den Vergleich schließenden Parteien die Ausschließungserklärung des Erstbeklagten als wirksam angesehen haben. Anhaltspunkte dafür, daß der Zweitbeklagte durch den Abschluß des Vergleiches in Wahrheit über seine Rechte am Unternehmen der Gesellschaft verfügen wollte, ergeben sich daraus nicht. Es besteht auch kein Grund für die Annahme, daß die Beklagten bloß einen Ausschließungstatbestand vorgeschoben hätten, um die in Wahrheit vorgenommene Übertragung der Rechte am Unternehmen vom Zweitbeklagten auf den Erstbeklagten zu verschleiern. Daher können die weiteren darauf basierenden Revisionsausführungen auf sich beruhen.

Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 43 Abs 2, 50 ZPO. Bemessungsgrundlage im Revisionsverfahren ist nicht der gesamte in den verbundenen Klagen gegen den Erstbeklagten geltend gemachte, sondern nur der mit dem angefochtenen Teilurteil des Berufungsgerichtes davon erledigte Anspruch. Ein Streitgenossenzuschlag nach § 15 RAT gebührt nicht, wenn die obsiegenden Beklagten jeweils von einem anderen Rechtsanwalt vertreten werden und nur einem Kläger gegenüberstehen.

Anmerkung

E14899

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0070OB00599.88.0630.000

Dokumentnummer

JJT_19880630_OGH0002_0070OB00599_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten