Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Z*** UND K*** W***, Wien 3., Vordere Zollamtsstraße 13, vertreten durch Dr. Ulrich Brandstetter und Dr. Ernst Politzer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Franz Rudolf M***, Pensionist, Wien 9., Porzellangasse 43, vertreten durch Dr. Gerd und Dr. Hildegard Hartung, Rechtsanwälte in Wien, wegen 510.781,46 S sA, infolge Revision und Rekurses der beklagten Partei gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 27. November 1987, GZ 3 R 151/87-21, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 24. März 1987, GZ 53 Cg 113/86-13, bestätigt und die wegen Nichtigkeit erhobene Berufung der beklagten Partei verworfen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Der Rekurs und die Rekursbeantwortung werden zurückgewiesen. Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 13.237,95 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 1.203,45 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei gewährte dem Beklagten am 21.Dezember 1971 ein Darlehen von 2,5 Mio S. Sie begehrt die für die Monate Dezember 1984, Juni 1985, Dezember 1985 und Juni 1986 offenen Tilgungsraten von zusammen 510.781,46 S sA.
Der Beklagte bestreitet einen Tilgungsrückstand und behauptet, daß die klagende Partei die pauschale halbjährliche Rückzahlungsrate von 141.614,51 S vereinbarungswidrig erhöht und einen auf ein anderes Konto von ihm einbezahlten Betrag von 350.000 S vereinbarungswidrig nicht auf die Darlehensschuld angerechnet habe. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Nach seinen Feststellungen wurde die Rückzahlung des Darlehens in halbjährlichen Pauschalraten von 141.614,51 S jeweils zum 21.Juni und 21.Dezember vereinbart. Der Beklagte verpflichtete sich, das Darlehen mit jährlich 8 % und in dem Falle, daß die klagende Partei den Zinsfuß herabsetzen oder erhöhen sollte, von dem von ihr festgesetzten Zeitpunkt an mit dem von ihr bestimmten, jedoch 12 % nicht übersteigenden Ausmaße in halbjährig im vorhinein und zwar am 21. Juni und am 21.Dezember eines jeden Jahres zu bezahlenden Raten zu verzinsen. Für den Fall des Verzuges wurden 11 höchstens 15 %ige Verzugs- bzw. Zinseszinsen von der fälligen Forderung vereinbart und die Bestimmung des Ausmaßes und des Wirksamkeitsbeginnes des jeweiligen Verzugs- bzw. Zinseszinssatzes der klagenden Partei überlassen. Der Beklagte erhielt von der klagenden Partei ab 1973 die vom Erstgericht näher bezeichneten 12 Schreiben über die Zinssatzänderungen und die damit verknüpfte Änderung der Pauschalraten. Vom Beklagten wurde dagegen nie Widerspruch erhoben. Ausgehend von den vertraglichen Höchstzinssätzen von 12 % (Zollzinssatz) und 15 % Verzugszinssatz ist der Beklagte mit folgenden Raten in Verzug: Dem Rest der Dezemberrate 1984 von 16.780,46 S, der Junirate 1985, der Dezemberrate 1985 und der Junirate 1986 mit je 164.667 S. Die klagende Partei hat sich nicht verpflichtet, von dem auf das Kreditkonto des Beklagten am 2.Oktober 1985 geleisteten Betrag von 1,570.000 S den 1,300.000 S übersteigenden Betrag auf die Darlehensschuld anzurechnen. Nach der Ansicht des Erstgerichtes entspreche die Forderung der klagenden Partei den vertraglichen Vereinbarungen.
Das Berufungsgericht verwarf die Berufung des Beklagten, soweit sie Nichtigkeit geltend machte mit Beschluß und gab im übrigen der Revision des Beklagten nicht Folge. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und führte ergänzend aus, daß die erst im Rechtsmittelverfahren vom Beklagten behauptete mangelnde Fälligkeit nach § 13 Konsumentenschutzgesetz gegen das Neuerungsverbot verstoße. Außerdem sei das Darlehen dem Beklagten bereits im Jahre 1971 zugezählt worden. Das Konsumentenschutzgesetz sei daher auf den Darlehensvertrag gemäß § 39 Abs 1 des mit 1.Oktober 1979 in Kraft getretenen Gesetzes nicht anwendbar. Die Vereinbarung der Preisfestsetzung durch einen Vertragspartner sei verbindlich, sofern der Gestaltungsberechtigte nicht die ihm schon durch den Vertrag gesetzten Grenzen überschreite oder das Ergebnis offenbar unbillig sei. Der Darlehensgeber könne sich vorbehalten, einen geänderten Zinssatz festzusetzen und diesen damit gemäß der allgemeinen Geldmarktsituation den jeweils für gleichartige Darlehen verlangten üblichen Zinssätzen anpassen. Diese Anpassungen unterlägen der Inhaltskontrolle durch die Gerichte dahin, ob der Gestaltungsberechtigte die schon durch den Vertrag gesetzten Grenzen überschritten habe oder ob das Ergebnis offenbar unbillig sei. Die hier vereinbarte Zinsanpassungsklausel begründe keine gröbliche Benachteiligung des Beklagten, solange die Zinsanpassung entsprechend der Geldmarktsituation vorgenommen werde. Eine den Marktverhältnissen nicht entsprechende Zinsanpassung habe der Beklagte nicht einmal behauptet. Eine solche sei auch nach der Entwicklung der Zinssätze in den Jahren seit Aufnahme des Darlehens nicht zu erkennen.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes erhobene Rekurs des Beklagten ist unzulässig.
Beschlüsse des Berufungsgerichtes, mit denen eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, sind - auch nach der Zivilverfahrens-Novelle 1983 - nach ständiger Rechtsprechung nicht anfechtbar (MietSlg.38.717/41; SZ 54/190 u.v.a.). Solche Beschlüsse fallen nicht unter die in § 521 a ZPO aufgezählten, sodaß auch die Rekursbeantwortung unzulässig ist.
Die Revision des Beklagten ist nicht berechtigt.
Die behauptete Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegen nicht
vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Beizupflichten ist dem Berufungsgericht darin, daß das Konsumentenschutzgesetz auf den vorliegenden Darlehensvertrag nicht anzuwenden ist. Das Konsumentenschutzgesetz trat gemäß seinem § 38 mit dem 1.Oktober 1979 in Kraft. Es ist gemäß § 39 Abs 1 auf Verträge, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind, nicht anzuwenden (1 Ob 549/88). Daran ändert auch nichts der Umstand, daß einzelne Teilleistungen erst ab dem 1.Oktober 1979 fällig werden (vgl. SZ 57/66).
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zur vereinbarten Zinsanpassungsklausel entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann hier auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes und die dort zitierte Rechtsprechung unter besonderer Hervorhebung der SZ 58/76 verwiesen werden. Die Revision wendet sich dagegen auch nur mit der Behauptung, daß der letztlich von der klagenden Partei begehrte Zinssatz die auf dem Geldmarkt üblichen Zinssätze überstiegen habe. Hiebei handelt es sich jedoch um eine unzulässige Neuerung. Eine solche Behauptung wurde in erster Instanz nicht aufgestellt (vgl. auch dazu SZ 58/76).
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E14905European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0070OB00587.88.0630.000Dokumentnummer
JJT_19880630_OGH0002_0070OB00587_8800000_000