TE OGH 1988/6/30 6Ob681/87

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Veröffentlicht am 30.06.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Bauer und Dr. Redl als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei VVB V*** V*** Landstraße-Leopoldau, Aspern und Kagran, registrierte Genossenschaft mbH, Wien 9., Währingerstraße 61, vertreten durch Dr. Otto Berger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien

1.) Ludwig K***, Geschäftsführer, und 2.) Brigitte K***, kaufm. Angestellte, beide wohnhaft in Linz, Kremplstraße 1, beide vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wegen 1,100.000,-- S samt Nebenforderungen, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 11.Mai 1987, GZ 14 R 69/87-36, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 9.Dezember 1986, GZ 20 Cg 191/84-30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Das Rechtsmittel wird, soweit es gegen die Bestätigung der Zuständigkeitsentscheidung gerichtet ist, zurückgewiesen. Im übrigen wird der Revision nicht stattgegeben.

Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 21.495,62 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten an Barauslagen 2.400,-- S und an Umsatzsteuer 1.735,97 S) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagten sind ein Ehepaar. Im Herbst 1978 gründeten sie eine Gesellschaft mbH mit dem damaligen gesetzlichen Mindeststammkapital, das sie beide in gleich hohen Stammeinlagen übernahmen und zum gesetzlichen Mindestanteil einzahlten. Geschäftsführer war seit Beginn der Gesellschaft der Erstbeklagte, die Zweitbeklagte arbeitete im Gesellschaftsunternehmen als kaufmännische Angestellte. Hauptgegenstand des Gesellschaftsunternehmens war der Handel mit Damenbekleidung. Im Rahmen dieses Handelsunternehmens führte die Gesellschaft zunächst den Betrieb in einigen Wiener Geschäftslokalen, später unterhielt sie auch Geschäfte in einer niederösterreichischen Stadt und in zwei oberösterreichischen Gemeinden.

Die Klägerin ist eine inländische Kreditunternehmung. Im Sinne eines Antrages vom 29.Dezember 1978 räumte sie der Gesellschaft mit dem Schreiben vom 3.Jänner 1979 einen Kontokorrentkredit bis zum Betrag von 100.000,-- S ein. Diese - unter Verwendung eines Vordruckes der Klägerin abgefaßte - Krediturkunde wurde nicht nur von der Klägerin als Kreditgeberin und der Gesellschaft als Kreditnehmerin firmenmäßig unterfertigt, sondern als Zeichen des Einverständnisses mit den inhaltlichen Regelungen auch von den beiden Beklagten als Bürgen unterschrieben. Die Laufzeit des für den angegebenen Verwendungszweck "Werbemittel" eingeräumten Kontokorrentkredites war zunächst mit 31.März 1979 befristet. Nach einer Regelung der vorgedruckten "allgemeinen Kreditbedingungen" sollten, "soweit das Kreditverhältnis nicht näher geregelt wird,.... die ausgehändigten allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen in der jeweils geltenden Fassung" gelten. "Zur Sicherstellung der ...bereits zustehenden oder künftig zustehenden Forderungen sowie Ansprüche gleich welcher Art aus der Inanspruchnahme des gegenständlichen Kredites sowie aus allen darüber hinaus bestehenden oder künftig gewährten Krediten und Darlehen" wurde unter anderem individuell (maschinschriftlich) festgelegt:

"Zur weiteren Besicherung dieses Kredites übernehmen Herr...."

(Erstbeklagter) "... und Frau....." (Zweitbeklagte) ".....die Haftung als Bürge und Zahler".

Die Inanspruchnahme des eingeräumten Kredites sollte erst nach Vorlage einzeln angeführter Urkunden, darunter die "Bürgschaftsanbote", möglich sein.

Am 22.Dezember 1980 räumte die Klägerin der Gesellschaft auf deren Antrag vom selben Tag einen weiteren - über das selbe Konto wie der zuletzt erwähnte Kontokorrentkredit

abzuwickelnden - Kontokorrentkredit bis zum Betrag von 1 Mio. S ein. Die entsprechende Krediturkunde wurde in der selben Weise ausgefertigt wie jene vom 3.Jänner 1979 über den 100.000 S-Kredit. Sie wurde unter dem Datum des 22.Dezember 1980 nicht nur firmenmäßig durch die Gesellschaft der Kreditnehmerin sondern auch von den beiden Beklagten als Bürgen unterfertigt. Die Laufzeit dieses für den angegebenen Vermögenszweck "Betriebsmittel" eingeräumten Kontokorrentkredites war mit 31.Dezember 1981 befristet. Die vorgedruckten "allgemeinen Kreditbedingungen" entsprachen denen des Formulars vom 3.Jänner 1979. Zur Sicherstellung war individuell (maschinschriftlich) festgelegt:

"Zur weiteren Besicherung für diesen Kontokorrentkredit übernehmen Herr..." (Erstbeklagter) "....und Frau...."

(Zweitbeklagte) "....die Haftung als Bürge und Zahler. Des weiteren wird zugunsten unseres Institutes ob der dem...."

(Stiefvater des Erstbeklagten) "...und der....." (Mutter des Erstbeklagten) ".....je zur Hälfte gehörigen Liegenschaft..... ein Pfandrecht im Höchstbetrage von S 1,200.000,-- auf dem 3.Satz einverleibt.

Die für vorstehende Liegenschaft abgeschlossene Feuerversicherung ist zugunsten unseres Institutes zu vinkulieren."

Die Inanspruchnahme des eingeräumten Kredites sollte erst nach Vorlage einzeln angeführter Urkunden, darunter die "Bürgschaftsanbote/ -annahmen" möglich sein.

Beide Beklagten gaben - jeweils auf Vordrucken der Klägerin - sowohl zu dem der Gesellschaft eingeräumten Kontokorrentkredit bis zum Betrag von 100.000,-- S als auch zu dem 1 Mio. S - Kontokorrentkredit Bürgschaftserklärungen ab, und zwar am 15. Dezember 1980 zum (verlängerten) 100.000 S-Kredit und am 22. Dezember 1980 zum 1 Mio. S-Kredit. Die Klägerin nahm die erstgenannten Bürgschaftsanbote mit Schreiben vom 17.Dezember 1980 und die zweitgenannten mit dem Schreiben vom 2.Jänner 1981 an. Zu dem von den Beklagten unterschriebenen Erklärungen, der Klägerin gegenüber die Bürgschaft als Bürge und Zahler für den der Gesellschaft eingeräumten - mit dem (Höchst-)Betrag und der Vertragsdauer bezeichneten - Kredit zu übernehmen, war jeweils wörtlich beigefügt:

"Alle Maßnahmen und Vereinbarungen, welche Sie in Ansehung der verbürgten Forderung(en) für nützlich erachten, ferner Änderungen in der Person des Inhabers oder der Inhaber, der Rechtsverhältnisse oder Rechtsform der Firma des Hauptschuldners, berühren den Umfang meiner (unserer) Bürgschaftsverpflichtung nicht. Insbesondere bleibt meine (unsere) Bürgschaftsverpflichtung in der vollen ursprünglichen Höhe bis zu Ihrer vollständigen Befriedigung uneingeschränkt bestehen, auch wenn Sie dem Hauptschuldner Stundung gewähren oder ein etwa Ihre Forderungen gegen den Hauptschuldner sicherndes Recht, insbesondere ein Pfandrecht oder das Recht gegen einen etwaigen Mitbürgen oder sonstige Sicherheiten und Vorzugsrechte aufgeben sollten, mögen diese schon jetzt bestehen oder erst später entstehen. Auch wenn sie etwa dem Hauptschuldner neue Kredite gewähren, die Einziehung der verbürgten Forderung(en) verzögern, einem gerichtlichen Vergleich zustimmen oder dem Hauptschuldner außergerichtlich einen Nachlaß gewähren sollten, stehen mir (uns) keine Einwendungen gegen die Rechtswirksamkeit der Bürgschaftsverpflichtung zu. Es wird somit insbbsondere auf die Einwendungen gemäß § 1364, letzter Satz ABGB, verzichtet. Mir (Uns) ist die übliche Abwicklung eines Kontokorrentkredites und Wechselkredites bekannt, vor allem, daß die jeweilige Höhe der Forderung ständig Schwankungen unterliegt. Sie sind demnach, selbst wenn der Hauptschuldner vorübergehend die Schuld etwa ganz oder teilweise zurückgezahlt haben sollte, berechtigt, ihm zu Lasten des Kreditkontos Geldbeträge wieder auszuzahlen bzw. weitere Garantien im Vertrauen auf die volle Rechtswirksamkeit der Bürgschaft zu leisten. Ich (Wir) hafte(n) Ihnen somit auch in einem solchen Falle stets bis zur Höhe des eingangs angeführten Kreditbetrages samt allen Nebengebühren. Ich (Wir) verzichte(n) insbesondere auf Einwendungen dahin, daß die Bürgschaft nicht mehr im vollem Umfang aufrecht sei, weil der Hauptschuldner etwa zwischenzeitig Rückzahlungen geleistet, die bei Ihnen eingegangenen Beträge aber wieder behoben hat.

.......

Sie sind nicht verpflichtet, mich (uns) vom jeweiligen Stand der Hauptschuld zu unterrichten; ich (wir) werde(n) mich (uns) darüber beim Hauptschuldner selbst unterrichten."

Die Gesellschaft konnte ihr Unternehmen von Anfang an nicht kostendeckend führen. Die Bilanzen der Gesellschaft wiesen für die letzten vier Monate des Jahres 1978 einen Verlust von 336.186 S, für das Wirtschaftsjahr 1979 einen mehr als doppelt so großen und für das Jahr 1980 einen nahezu 11mal so hohen Verlust aus. Im ersten Halbjahr 1981 verkaufte die Gesellschaft ihre Handelsware unter dem Einkaufswert ab. Für dieses Halbjahr wies sie dann einen 5 Mio. S überstegenden Verlust auf. Die Gesellschaft überzog den ihr von der Klägerin eingeräumten Kreditrahmen, löste fällige Wechsel nicht ein und geriet in Zahlungsstockungen, die der Klägerin jedenfalls seit Februar oder März 1981 bekannt waren. Obwohl die Gesellschaft der Klägerin nur die Bilanz für das erste Rumpfgeschäftsjahr 1978 vorgelegt hatte, war die Klägerin doch "in groben Zügen" über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft unterrichtet. Zu Beginn des Frühjahrs 1981 fand in den Büroräumen der Klägerin über die Möglichkeiten einer Abdeckung der von der Gesellschaft in Anspruch genommenen Kontokorrentkredite eine Besprechung statt, an der ein Vorstandsmitglied der Klägerin, der Erstbeklagte als Geschäftsführer der Gesellschaft, deren Steuerberater und der Hauptlieferant der Gesellschaft teilnahmen. Das Vorstandsmitglied der Klägerin erklärte dem Geschäftsführer der Beklagten, daß eine weitere Überziehung des Kreditrahmens nicht möglich sei, eine Aufstockung des Kredites aber nur unter der Voraussetzung weiterer Sicherheiten erfolgen könnte. Der Erstbeklagte schlug daraufhin eine von ihm als "Umschuldung" bezeichnete Vorgangsweise vor, die dann auch tatsächlich angewandt wurde, nämlich die Überweisung eines Betrages von 2 Mio. S durch eine oö. Kreditunternehmung an die Klägerin gegen deren Erklärung der Einwilligung in die Löschung des Höchstbetragspfandrechtes zur Abdeckung aller Forderungen aus den beiden Kreditverhältnissen. Im Zusammenhang mit diesem Vorschlag des Erstbeklagten kam es zwischen ihm und seiner Ehefrau einerseits sowie der Klägerin andererseits zu keiner Vereinbarung darüber, daß die Bürgenhaftung der Beklagten durch die sogenannte "Umschuldung" erlöschen sollte.

Die aus den Krediten verpflichtete Gesellschaft bot im Sinne des erwähnten Umschuldungsplanes, von dem auch die Zweitbeklagte von Anfang an Kenntnis hatte, ihre oberösterreichischen Geschäfte samt Inventar und Warenlager einer dazu vom Stiefvater und der Mutter des Erstbeklagten zu errichtenden Handelsgesellschaft zum Kauf an. Der Stiefvater des Erstbeklagten stimmte für die zu errichtende Gesellschaft dem Kauf nur unter der Voraussetzung zu, daß ein Kaufpreisteil von 4 Mio. S zur vollständigen Befriedigung aller der Klägerin gegen die verkaufende Gesellschaft zustehenden Forderungen, insbesondere daher auch zur Tilgung der pfandrechtlich sichergestellten Forderungen, sowie zur Tilgung der Kreditforderungen einer oö. Kreditunternehmung verwendet würden. Diese Kreditunternehmung räumte der vom Stiefvater und der Mutter des Erstbeklagten gegründeten Gesellschaft einen Kredit in der Höhe von 3 Mio. S ein. Davon überwies sie einen Teilbetrag von 2 Mio. S an die Klägerin, gegen deren Einwilligung zur Löschung des auf der Liegenschaft des Stiefvaters und der Mutter des Erstbeklagten einverleibten Höchstbetragspfandrechtes. Die Klägerin verwendete die bei ihr am 30.Juni 1981 eingegangene Überweisung im Teilbetrag von 1,270.031,47 S zur Tilgung aller Forderungen aus den beiden Kontokorrentkrediten und den Restbetrag zur Abdeckung von Wechselverbindlichkeiten der Gesellschaft. Vereinbarungsgemäß stellte die Klägerin am 3.Juli 1981 in Ansehung des auf der Liegenschaft des Stiefvaters und der Mutter des Erstbeklagten einverleibten Höchstbetragspfandrechtes eine Löschungsquittung aus. Unmittelbar nach Durchführung der vom Erstbeklagten so bezeichneten "Umschuldung" stellte die Gesellschaft mbH am 7.Juli 1981 einen Antrag auf Ausgleichseröffnung. Mit Beschluß vom 8.Juli 1981 wurde über das Gesellschaftsvermögen das Ausgleichsverfahren, mit dem Beschluß vom 28.September 1981 der Anschlußkonkurs eröffnet. Der Masseverwalter focht gegenüber der Klägerin die Zahlung von 2 Mio. S an. Mit dem Teilurteil vom 21.Dezember 1982 wurde die bei der nunmehrigen Klägerin am 30.Juni 1981 eingegangene Zahlung im Teilbetrag des damit glattgestellten Kontokorrentkreditkontos (1,270.031,47 S) den Gläubigern im Konkurs der aus den Krediten verpflichteten Gesellschaft gegenüber aus dem Grunde des § 30 Abs.1 Z 1 KO für unwirksam erklärt und die nunmehrige Klägerin zur Zahlung dieses Betrages an die Masse verurteilt. Dieses im Anfechtungsprozeß ergangene Urteil erster Instanz wurde vom Berufungsgericht und das bestätigende Berufungsurteil vom Revisionsgericht (zu 7 Ob 690/83) bestätigt. In dem inzwischen wieder aufgehobenen Konkurs haben die Gläubiger dritter Klasse keinerlei Befriedigung erlangt. Mit der am 27.Juni 1984 angebrachten Klage begehrte die Klägerin von den beiden Beklagten als Bürgen die Zahlung eines Betrages von 1,1 Mio S samt 13,5 % Zinsen seit 10.Februar 1984.

Nach dem Prozeßstandpunkt der Klägerin sei die Bürgenhaftung der Beklagten durch die sich nach erfolgreicher Konkursanfechtung in einem wesentlichen Umfang als unwirksam erwiesene Zahlung auf die besicherte Schuld nicht erloschen und bestehe mangels inhaltlicher oder zeitlicher Einschränkung im vollen vereinbarten Umfang aufrecht. Entgegen der Prozeßbehauptung der Beklagten habe die Klägerin an keiner als Aufhebungsvertrag mit novierender Wirkung zu wertenden Vereinbarung mitgewirkt. Sie habe die Pfandhaftung mit Wissen und Willen der Beklagten aufgelassen und könne schon deshalb aus diesem Grunde gegenüber den Beklagten nicht schadenersatzpflichtig geworden sein.

Die Beklagten wendeten außer einem mit dem Fälligkeitstag der Kredite befristeten Bürgenhaftung ein, die Klägerin habe in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit ihrer Hauptschuldnerin über eine Forderungsübernahme durch die oö. Kreditunternehmung ohne Zustimmung der Beklagten einen Vertrag mit novierender Wirkung geschlossen, der nicht nur das Pfandrecht, sondern auch die Bürgschaften zum Erlöschen gebracht habe. Aufrechnungsweise erhoben die Beklagten bis zur Höhe der Klagsforderung einen Ersatzanspruch, den sie auf die Behauptung stützten, die Klägerin habe zum Nachteil der Beklagten als Bürgen das Pfandrecht fahren lassen und im Anfechtungsprozeß die Einwendung unterlassen, daß die getilgte Schuld durch ein anfechtungsfreies Pfandrecht besichert gewesen wäre. Das Prozeßgericht erster Instanz verwarf die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit und erkannte nach dem Klagebegehren. Das Berufungsgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung sowohl in Ansehung der Prozeßeinrede als auch in der Hauptsache.

In rechtlicher Beurteilung der Sache hatte das Erstgericht gefolgert:

Mit der erfolgreichen Konkursanfechtung stehe im Verhältnis zwischen der Klägerin und den Gläubigern im Konkurs der Hauptschuldnerin fest, daß die durch die Bürgschaft der Beklagten besicherte Schuld nicht durch Zahlung getilgt worden sei. Nach dem unmißverständlichen Wortlaut der Bürgschaftsverträge hätte die Bürgenverpflichtung erst mit der vollständigen Befriedigung der Klägerin erlöschen sollen. Als solche könne nur eine voll rechtswirksame und nicht schon eine anfechtbare (insbesondere eine mit Erfolg angefochtene) gemeint gewesen sein. Die Einwendungen der Beklagten gegen ihre aufrecht bestehende Bürgschaftsverpflichtung gingen deshalb ins Leere. Ihre aufrechnungsweise eingewendete Ersatzforderung sei nicht gerechtfertigt, da beide Beklagten mit einer je 50 %-igen Stammeinlage an der hauptschuldnerischen Gesellschaft beteiligt gewesen seien und Gesellschafterbeschlüsse daher nur mit Zustimmung beider Beklagten zustandegekommen sein konnten. Der Erstbeklagte sei überdies Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen. Die auf seine Anregung in die Wege geleitete sogenannte "Umschuldung" (einschließlich Teilverkauf, Kaufvertragswidmung und Pfandfreilassung) sei vom Wissen und Willen beider Beklagter getragen gewesen. Ihnen müsse die erkennbare Zahlungsunfähigkeit der Hauptschuldnerin im Zeitpunkt der Umschuldungsaktion in einem wesentlich höheren Maße als Verschulden zur Last gelegt werden als der Klägerin, die sich durch ihre Vorgangsweise nur selbst, aber nicht den Bürgen Schaden habe zufügen können. Die Klägerin sei den Beklagten gegenüber aus der Annahme der Zahlung und der Pfandfreigabe im Sinne der Prozeßaufrechnungseinwendung nicht schadenersatzpflichtig geworden. Das Berufungsgericht erachtete die in der Berufung ausgeführte Rechtsrüge unter Hinweis auf die Entscheidung des Obersten

Gerichtshofes vom 2.Juli 1985, 5 Ob 544/84, EvBl. 1986/115 (=

JBl.1986, 124 = RdW 1986, 14) als nicht stichhältig, weil nach dem Zweck der Bürgschaft die Leistungspflicht des Bürgen auch in dem Falle angenommen werden müsse, daß die schuldtilgende Wirkung einer Zahlung der verbürgten Schuld infolge erfolgreicher Anfechtung im Konkurs des Hauptschuldners in ihrem wesentlichen Gehalt wieder rückgängig gemacht worden sei. Die im vorliegenden Rechtsfall ausdrücklich von den Bürgen übernommene Verpflichtung, für eine "vollständige Befriedigung" der Hauptschuldnerin einzustehen, erlösche erst mit einer unanfechtbar gewordenen Leistung. Zu einer Novation der Hauptschuld (mit der Wirkung eines Erlöschens der Bürgschaften) sei in erster Instanz kein Sachvorbringen erstattet worden. Zur aufrechnungsweise eingewendeten Ersatzforderung der Beklagten teilte das Berufungsgericht die erstinstanzliche Beurteilung.

Die Beklagten fechten die bestätigende Berufungsentscheidung ausdrücklich sowohl in Ansehung der Prozeßeinrede, als auch in der Hauptsache und zwar in der zweitgenannten Hinsicht aus dem Revisionsgrund nach dem § 503, Abs.1 Z 4 ZPO mit einem auf Abweisung des Klagebegehrens oder Aufrechnung der Klagsforderung mit der einredeweise geltend gemachten Schadenersatzforderung zielenden Abänderungsantrag, hilfsweise mit einem Aufhebungsantrag an. Die Klägerin strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.

Die Anfechtung ist in Ansehung der zweitinstanzlichen Bestätigung der Verwerfung der Unzuständigkeitseinrede unzulässig, in der Sache selbst ist sie nicht berechtigt.

Das Prozeßgericht erster Instanz verwarf die Unzuständigkeitseinrede durch einen in die Urteilsausfertigung aufgenommenen Beschluß. Daß die Anfechtung dieses Beschlusses im Rahmen der gegen das Urteil erhobenen Berufung erfolgte, änderte nichts am Beschlußcharakter der zweitinstanzlichen Erledigung. Als solche ist sie, da kein Fall des § 519 Abs.1 ZPO vorliegt, unanfechtbar. In diesem Umfang war das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

In der rechtlichen Beurteilung der Sache schließt sich der erkennende Senat der bereits vom Berufungsgericht zitierten, unter anderem in EvBl. 1986/115 veröffentlichten Entscheidung an, deren Auffassung inzwischen auch von Schwimann/Mader ABGB V § 1363 Rz 2 übernommen und für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland von Kuhn/Uhlenbruck auch in der 10.Auflage des Kommentars zur KO zu § 39 Rz 2 aufrecht erhalten wurde. Die Beklagten haften mangels inhaltlicher oder zeitlicher Beschränkung ihrer Bürgschaft der Klägerin für die durch erfolgreiche Anfechtung der in der Absicht einer Tilgung der Hauptschuld hingegebenen und angenommenen Leistung wiederaufgelebte Hauptforderung.

Die in der Revision berührten Fragen einer dinglichen Rückwirkung des Wiederauflebens von Sicherheiten stellen sich bei Bürgschaften nicht. Die Bürgschaft ist mit der anfechtbaren Leistung auf die besicherte Schuld nur unter der Voraussetzung untergegangen, daß die Leistung unanfechtbar werde und dem Gläubiger endgültig zufalle. Sachenrechtliche Probleme wie bei der Pfandhaftung ergeben sich dabei nicht.

Die von den Beklagten hervorgehobenen Besonderheiten ihres Falles rechtfertigen entgegen den Revisionsausführungen keine Abweichungen oder Einschränkungen des dargelegten Grundsatzes. Nach dem zugrundezulegenden Sachverhalt hat der Erstbeklagte als Geschäftsführer der aus den Krediten verpflichteten Gesellschaft der Klägerin eine Tilgung aller ihrer sowohl durch Liegenschaftspfand als auch durch die Bürgschaft der Beklagten besicherten Forderungen durch eine im Wege einer oö. Kreditunternehmung zu bewirkende Überweisung in Aussicht gestellt. Das von den Beklagten behauptete Zustandekommen einer vertraglichen Einigung im Sinne eines die Kontokorrentkreditverhältnisse betreffenden "Aufhebungsvertrages" wurde nicht erwiesen. Die Laufzeit der Kredite war abgelaufen, die über den vereinbarten Höchstbetrag in Anspruch genommenen Kredite waren zur Rückzahlung fällig, die Kreditnehmerin war im Verzug, eine Verlängerung oder gar eine Erweiterung des Kreditverhältnisses hatte die Klägerin abgelehnt. Eine weitere Inanspruchnahme von Kreditleistungen der Klägerin aus den beiden Kontokorrentkreditverhältnissen war damit rechtlich ausgeschlossen. Es blieben nur noch die aus der Kreditinanspruchnahme erwachsenen Verbindlichkeiten der Kreditnehmerin zu erfüllen. Dazu erstattete der Erstbeklagte einen Vorschlag, ohne dazu nach den Urteilsfeststellungen oder auch nur den Prozeßbehauptungen offenzulegen, daß die oö. Kreditunternehmung namens der Kreditnehmerin, eines Dritten (etwa der Käuferin) oder im eigenen Namen Zahlung an die Klägerin leisten sollte und im letztgenannten Fall eine Abtretung im Sinne des § 1422 ABGB verlangen werde. Ein ausdrückliches derartiges Verlangen der oö. Kreditunternehmung wurde nicht festgestellt, ein solches Verlangen wäre auf Grund der festgestellten Umstände auch nicht im Sinne des § 863 Abs.1 ABGB zu erschließen. Das Verlangen nach Ausstellung einer Löschungsquittung gestattet den von den Revisionswerbern angestrebten Schluß auf ein Abtretungsverlangen keineswegs, weil das Verlangen nach einer Löschungsquittung einem Anspruch der Pfandschuldner im Falle einer Tilgung der besicherten Forderungen entsprochen hätte. Daß der Zahler die Einwilligung zur Löschung des Pfandrechtes und nicht etwa zur Übertragung auf die oö. Kreditunternehmung oder eine dritte Person begehrte, spricht vielmehr gegen die von den Beklagten verfochtene Einlösungskonstruktion. Das Prozeßvorbringen der Klägerin im Rechtsstreit gegen die oö. Kreditunternehmung hätte lediglich als Beweiswürdigungsargument im Rahmen der Tatsachenfeststellungen herangezogen werden können, hat aber für die Ermittlung der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen in diesem Rechtsstreit und umsomehr für die rechtliche Beurteilung außer Ansatz zu bleiben.

Die Bürgschaft der Beklagten für die Verbindlichkeiten der kreditnehmenden Gesellschaft gegenüber der Klägerin als der Kreditgeberin ist nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich von einer Bürgschaft für einen einem Vertragspartner der Gesellschaft zur Finanzierung eines Kaufes gewährten Kredit zu trennen.

Die Klägerin nahm eine letztlich aus Mitteln der späteren Gemeinschuldnerin stammende Überweisung zur Befriedigung ihrer Forderungen aus den beiden Kontokorrentkreditverhältnissen entgegen, für die sich die Beklagten in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter mit je 50 %-iger Beteiligung an der kreditnehmenden Gesellschaft m. b.H. verbürgt hatten. Dabei folgte die Klägerin einem Vorschlag des Erstbeklagten, den dieser auch mit Wissen und Willen der Zweitbeklagten erstattet hatte. Daß den beiden Beklagten nach ihrer Stellung innerhalb der kreditnehmenden Gesellschaft (Geschäftsführer und Angestellte, Gesellschafter) deren eingetretene Zahlungsunfähigkeit weitaus früher und sicherer zum Bewußtsein gekommen sein mußte, als dies der Klägerin angelastet werden könnte, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt, ohne daß die Revisionswerber es unternommen hätten, diese Folgerung zu entkräften. Im internen Interessensausgleich zwischen den Streitteilen haben die Beklagten, auf deren wirtschaftliche Entscheidung und Initiative die vom Erstbeklagten gewünschte sogenannte "Umschuldung" beruhte, die Folgen der erfolgreichen Konkursanfechtung allein zu tragen, weil die der Klägerin allenfalls als Fahrlässigkeit anzulastende Mitwirkung bei der Verkürzung der Konkursgläubiger gegenüber der als vorsätzliches Handeln zu wertenden Vorgangsweise der Beklagten zu vernachlässigen ist. Die Vorinstanzen haben daher zutreffend einen Ersatzanspruch der Beklagten gegenüber der Klägerin verneint.

Der Revision war aus diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E14459

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0060OB00681.87.0630.000

Dokumentnummer

JJT_19880630_OGH0002_0060OB00681_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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