Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5.Juli 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Doblinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mustafa G*** und Mehmet Ö*** wegen des Verbrechens nach den § 15 StGB, § 12 Abs 1 SGG und einer anderen strafbaren Handlung über den Antrag des Angeklagten Mustafa G*** auf Wiedereinsetzung wider die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung sowie über diese beiden Rechtsmittel gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 20. August 1987, GZ 20 Vr 732/87-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Wiedereinsetzung wider die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wird nicht erteilt. Diese beiden Rechtsmittel weden zurückgewiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Mustafa G*** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der durch einen Wahlverteidiger in der Hauptverhandlung vertretene Mustafa G*** hat nach Verkündung seiner Verurteilung am 20.August 1987 Bedenkzeit erbeten (S 248). Am 24.August 1987 erklärte G*** schriftlich, gegen das Urteil vom 20.August 1987 kein Rechtsmittel einzubringen und die Strafe anzunehmen (ON 36). Mit dem am 3.Juni 1988 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz hat G*** nach Verteidigerwechsel die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ausgeführt und damit den Antrag auf Wiedereinsetzung wider die Versäumung der Frist zu deren Anmeldung verbunden. Zum letztgenannten Antrag führt er aus, daß er nicht, wie er bei Abgabe seines Rechtsmittelverzichtes geglaubt habe, zu 24 Monaten, sondern zu 27 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.
Rechtliche Beurteilung
Die Behauptung dazu, daß seine Annahme entweder auf einem anders verkündeten als dem schriftlich ausgefertigten Urteil beruhe oder daß der Spruch durch den Dolmetscher unrichtig übersetzt worden sei, ist unzutreffend (ON 66, 67). Ein allfälliger Irrtum des Angeklagten kann daher ausschließlich in seiner Person begründet sein und ist damit unbeachtlich.
Zufolge des somit wirksamen und unwiderruflichen Rechtsmittelverzichtes hat der Angeklagte die Befugnis, Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen seine Verurteilung zu erheben, verloren. Deshalb kann er auch nicht die Frist zu deren Anmeldung versäumt haben (vgl auch Mayerhofer-Rieder2, § 364 StPO, ENr 12).
Dem Wiedereinsetzungsantrag konnte daher kein Erfolg beschieden sein. Demgemäß waren die mit diesem Antrag ausgeführten Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1, iVm § 285 a Z 1 StPO; §§ 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO). Über die Statthaftigkeit des vom rechtskräftig verurteilten G*** ebenfalls gestellten Wiederaufnahmsantrages hat das Landesgericht Feldkirch zu entscheiden (§ 357 StPO).
Anmerkung
E14573European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0150OS00085.88.0705.000Dokumentnummer
JJT_19880705_OGH0002_0150OS00085_8800000_000