Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier, Dr. Angst, Dr. Niederreiter und Dr. Kellner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*** Kommanditgesellschaft, 4642 Sattledt, vertreten durch Dr. Herbert Thaler, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei Dr. Dorothea H***, Geschäftsfrau, 1030 Wien,
Dannebergplatz 19, vertreten durch Dr. Anton Gradischnig, Dr. Peter Gradischnig und Dr. Gerhard Gradischnig, Rechtsanwälte in Villach, wegen Feststellung der Wirksamkeit eines Vertrages, Untersagung der Veräußerung und Belastung einer Liegenschaft sowie Einverleibung eines entsprechenden Verbotes, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 15. Dezember 1987, GZ 2 R 434/87-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Villach vom 13. August 1987, GZ 9 C 1774/87 i-13, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses dieses Gerichtes vom 9. November 1987, GZ 9 C 1774/87 i-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß es zu lauten hat:
"1. Es wird festgestellt, daß die Beklagte an den zwischen den Parteien über die Liegenschaften EZ 426 und EZ 841 je der Katastralgemeinde Villach abgeschlossenen, von der Beklagten am 3. Mai 1984 und für die klagende Partei am 1. Februar 1985 unterschriebenen Kaufvertrag noch gebunden ist.
2. Der Beklagten wird untersagt, die Liegenschaften EZ 426 und EZ 841 je der Katastralgemeinde Villach zu veräußern oder zu belasten.
3. Das Mehrbegehren, auf den angeführten Liegenschaften das Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten der klagenden Partei einzuverleiben, wird abgewiesen."
Die Beklagte ist schuldig, der klagenden Partei die mit 10.188 S (darin 858 S Umsatzsteuer und 750 S Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz, die mit 8.073,55 S (darin 643,05 S Umsatzsteuer und 1.000 S Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 4.329,75 S (darin 257,25 S Umsatzsteuer und 1.500 S Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke der KG Villach. Mit einem von ihr am 3. Mai 1984 und von der klagenden Partei am 1. Februar 1985 unterschriebenen Vertrag verkaufte sie diese Grundstücke der klagenden Partei um 4,932.000 S. Der Kaufpreis ist innerhalb von 8 Tagen nach Rechtswirksamkeit des Vertrages zu bezahlen, wobei im Vertrag ausdrücklich festgehalten ist, daß eine Verzinsung oder Wertsicherung des Kaufpreises nicht vereinbart wird.
Im Punkt III des Kaufvertrages heißt es:
"Die Vertragsteile nehmen desweiteren zur Kenntnis, daß die Käuferin zur Errichtung eines Geschäftslokales eine größere Fläche als der Vertragsgegenstand aufweist braucht, weshalb unter einem mit der Stadt Villach bezüglich eines Trennstückes der Parzelle 907/10 KG Villach und der Villacher Sparkasse bezüglich des Grundstückes 915/5 inneliegend der EZ 2053 KG Villach je ein Kaufvertrag zwecks Vergrößerung der Betriebsfläche abgeschlossen wird.
Für die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages ist der Eintritt aller nachstehender Bedingungen
a) der rechtswirksame Abschluß eines Kaufvertrages mit der Stadt Villach betreffend eines Trennstückes der Parzellen 907/10 KG Villach und der Villacher Sparkasse betreffend des Grundstückes 915/5 KG Villach;
b) durch die Widmung der vertragsgegenständlichen Grundstücke sowie des Trennstückes der Parzelle 907/10 und des Grundstückes 915/5 je KG Villach als Geschäftsgebiet;
c) durch die rechtskräftige Erteilung der Baubewilligung für das von der Käuferin nach ihren Plänen zu errichtende eingeschoßige Bauwerk;
d) durch die rechtskräftige Betriebsstättengenehmigung des auf dem Kaufobjekt zur Ausübung des von der Käuferin betriebenen Gewerbes (Handel mit Waren aller Art);
e) durch die Genehmigung einer planmäßigen Ein- und Abfahrt von der Ossiacherzeile für das Kaufobjekt und für die in diesem Zusammenhang noch zu erwerbenden Grundflächen, und
f) durch die rechtskräftige Genehmigung nach dem Grundverkehrsgesetz erforderlich."
Die klagende Partei stellte das Begehren festzustellen, daß der angeführte Kaufvertrag nicht aufgelöst ist und der Beklagten kein Rücktrittsrecht zusteht, und ferner der Beklagten zu untersagen, die den Gegenstand des Kaufvertrages bildenden Liegenschaften zu veräußern und zu belasten und bei diesen Liegenschaften zu ihren Gunsten das Veräußerungs- und Belastungsverbot einzuverleiben. Sie brachte vor, daß alle Bedingungen mit Ausnahmen der Erteilung der Bau- und Betriebsstättengenehmigung erfüllt seien. Hiezu sei ein Verwaltungsverfahren bei der zuständigen Behörde anhängig, weshalb sich der Kaufvertrag noch im Schwebezustand befinde. Obwohl die Beklagte demnach noch an den Kaufvertrag gebunden sei, habe sie den Rücktritt vom Vertrag erklärt und außerdem mitgeteilt, daß sie die den Gegenstand des Vertrages bildenden Liegenschaften jemand anderem verkauft habe.
Die Beklagte wendete ein, daß die Sparkasse Villach das Grundstück, dessen Erwerb durch die klagende Partei eine Bedingung des Kaufvertrages bilde, einem Dritten verkauft habe, weshalb die Bedingung nicht mehr eintreten könne. Ferner habe der zuständige Stadtsenat am 11. Juni 1986 den Beschluß gefaßt, das Gebiet, in dem die im Vertrag angeführten Grundstücke liegen, nicht als Geschäftsgebiet zu widmen. Es sei deshalb der Eintritt einer weiteren im Vertrag enthaltenen Bedingung vereitelt. Schließlich sei der klagenden Partei auch die Bau- und Betriebsstättengenehmigung, deren Erteilung im Vertrag zur Bedingung gemacht wurde, noch nicht erteilt worden, obwohl ihr eine ausreichende Zeit zur Verfügung gestanden sei, um den Eintritt dieser Bedingung herbeizuführen. Sollte aus dem Vertrag abzuleiten sein, daß sie (Beklagte) noch länger zuwarten müsse, so wäre eine solche Vereinbarung sittenwidrig. Die klagende Partei brachte hiezu vor, daß die Wirksamkeit des Kaufvertrages von Bedingungen abhängig gemacht worden sei, um für den Fall Sorge zu tragen, daß sich ihre Absicht nicht verwirklichen lasse, auf dem den Gegenstand des Kaufvertrages bildenden Liegenschaften das Gewerbe des Handels mit Waren aller Art zu betreiben. Die Bedingungen seien daher nur zu ihren Gunsten vereinbart worden, weshalb nur sie sich, nicht aber auch die Beklagte darauf berufen könne, daß sie nicht erfüllt worden seien. Im übrigen sei damit zu rechnen, daß ihr die Baubewilligung und als Folge davon auch die Betriebsstättengenehmigung werde erteilt werden. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest, daß die klagende Partei auf die Erfüllung der im Punkt III a vereinbarten Bedingung, wonach ein Grundstück von der Stadt Villach erworben werden müsse, ohne Zustimmung der Beklagten verzichtet und den im selben Punkt erwähnten Kauf eines Grundstücks von der Sparkasse der Stadt Villach wieder rückgängig gemacht habe. Rechtlich folgerte das Erstgericht daraus, daß der Eintritt der im Punkt III a des Kaufvertrags vereinbarten Bedingungen vereitelt sei, weshalb der Kaufvertrag keine Wirksamkeit mehr erlangen könne. Der Verzicht der klagenden Partei auf die Erfüllung dieser Bedingungen sei ohne Bedeutung, weil der Wegfall einer Bedingung zwischen den Streitteilen vereinbart werden müsse. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, einer Änderung der Bedingungen und somit einer Vertragsänderung zuzustimmen. Überdies sei der klagenden Partei eine angemessene Frist für die Erfüllung der im Vertrag vereinbarten Bedingungen zur Verfügung gestanden. Über diese Frist hinaus sei die Beklagte aber an den Vertrag nicht gebunden.
Das Berufungsgericht verwarf die von der klagenden Partei gegen dieses Urteil des Erstgerichtes wegen Nichtigkeit erhobene Berufung, gab der Berufung im übrigen nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, 300.000 S übersteigt. Es stellte nach Ergänzung des Beweisverfahrens im wesentlichen noch folgenden Sachverhalt fest:
Die Bedingungen für die Wirksamkeit des Kaufvertrages und die Bestimmung, daß der Kaufpreis nicht zu verzinsen und nicht wertgesichert sei, wurden über Wunsch der klagenden Partei in den Kaufvertrag aufgenommen. Die klagende Partei rechnete im Zeitpunkt der Verkaufsverhandlungen damit, daß die Betriebsstätte auf den gekauften Liegenschaften innerhalb von 12 bis 15 Monaten fertiggestellt sein würde. Der Rechtsanwalt, der den Vertragsentwurf verfaßte, erwartete, daß das Verfahren bis zur Rechtswirksamkeit des Vertrages "normal" ablaufen werde und daß bis zur Rechtswirksamkeit insbesondere wegen der noch erforderlichen Teilumwidmung etwa ein dreiviertel Jahr bis ein Jahr vergehen werde. In diesem Sinn äußerte er sich auch gegenüber der Beklagten. Diese ging auf Grund dieser Äußerung und einer Äußerung der Realitätenvermittlerin, die den Kauf vermittelte, insbesondere davon aus, daß die Rechtswirksamkeit des Vertrages und damit die Auszahlung des Kaufpreises spätestens in einem Jahr zu erwarten sei. Wäre der Beklagten mitgeteilt worden, daß bis zur Wirksamkeit des Vertrages mehr als ein Jahr, unter Umständen sogar mehrere Jahre vergehen könnten, so hätte sie den Vertrag nicht geschlossen.
Am 26. November 1984 beantragte die klagende Partei bei der zuständigen Behörde die Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung einer eingeschoßigen Verkaufsfiliale samt PKW-Parkplatz auf den gekauften Grundstücken und ferner die Betriebsstättengenehmigung. Der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung wurde mit Bescheid vom 5. Dezember 1986 mit der Begründung abgewiesen, daß der geplante Bau dem Widmungsplan, der eine viergeschoßige Bebauung vorsehe, widerspreche. Einer von der klagenden Partei gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde von der Berufungsbehörde mit Bescheid vom 7. August 1987 mit derselben Begründung nicht Folge gegeben. Über die von der klagenden Partei am 21. August 1987 gegen die Entscheidung der Berufungsbehörde eingebrachte Vorstellung wurde noch nicht entschieden. Die klagende Partei beabsichtigt, nach Ausschöpfung des Instanzenzuges gegebenenfalls den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof anzurufen.
Die Beklagte hat für die an die klagende Partei verkauften Grundstücke einen ernsthaften anderen Interessenten, der bereit ist, etwa denselben Kaufpreis wie die klagende Partei zu bezahlen. Sie hat weiterhin die mit dem Eigentum an den Liegenschaften verbundenen Steuerbelastungen zu tragen, die seit dem Jahr 1982, in dem die Liegenschaften in ihren Besitz gelangten, rund 300.000 S ausmachen. Der Beklagten war bei den Vertragsverhandlungen von vornherein bewußt, daß das Interesse der klagenden Partei als Käuferin darauf gerichtet war, auf den Kaufliegenschaften eine Betriebsstätte für den Lebensmittelhandel zu errichten. Ihr Rechtsfreund setzte der klagenden Partei mit Schreiben vom 19. Februar 1987 für die Erklärung, daß der Kaufvertrag rechtswirksam und der Kaufpreis eingelangt sei, eine Frist bis 30. April 1987, widrigenfalls der Kaufvertrag für gegenstandslos erklärt werde. Diese Fristsetzung wurde in einem Schreiben des Rechtsfreundes vom 16. März 1987 wiederholt.
Rechtlich war das Berufungsgericht der Ansicht, daß die klagende Partei von der Einhaltung der im Kaufvertrag unter III a festgelegten Bedingungen, wonach die Wirksamkeit des Kaufvertrages vom Kauf je eines Grundstückes von der Stadt Villach und der Sparkasse der Stadt Villach abhängt, abstehen könne, weil dadurch nur ihre Interessen berührt würden und die Beklagte, deren Interessen nicht betroffen seien, die Unwirksamkeit des Vertrages nicht daraus ableiten dürfe, daß diese Bedingungen nicht eingetreten seien. Bei den außerdem noch nicht eingetretenen Bedingungen gemäß III c (Baubewilligung) und d (Betriebsstättengenehmigung) müsse die Beklagte zwar auch dann noch am Vertrag festhalten, wenn schon mit großer Wahrscheinlichkeit, aber doch nicht mit absoluter Sicherheit gesagt werden könne, daß die Genehmigungen nicht erteilt würden, es sei denn, daß das Zuwarten eine unzumutbare Belastung bedeute. Dies sei aber der Fall, weil die Beklagte infolge Zinsenentganges und Geldentwertung einen Nachteil von etwa 400.000 S erleide und mit dem positiven Ausgang der Genehmigungsverfahren, der wahrscheinlich voraussetze, daß beim Verfassungsgerichtshof die Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplanes geltend gemacht werde, höchstens nach Jahren gerechnet werden könne. Unter diesen Umständen sei es sittenwidrig, daß die klagende Partei auf der Einhaltung des Kaufvertrages beharre. Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes erhob die klagende Partei Revision wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne des Klagebegehrens abzuändern oder es allenfalls aufzuheben und (die Rechtssache) an das Berufungsgericht zur Ergänzung des Verfahrens zurückzuverweisen, wobei diesem insbesondere die Aufnahme zusätzlicher, in der Revision im einzelnen bezeichneter Beweise aufgetragen werden solle. Die Beklagte beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist teilweise berechtigt.
Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO und auch ein anderer Nichtigkeitsgrund liegt allerdings nicht vor. Die klagende Partei erblickt die Nichtigkeit darin, daß das Berufungsgericht die Beweiswürdigung nicht genügend begründet und Beweisergebnisse ohne ein entsprechendes Vorbringen berücksichtigt habe. Beide Umstände würden aber auch dann, wenn sie gegeben wären, eine Nichtigkeit des Berufungsverfahrens nicht bedeuten. Ferner liegen auch die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
In der Sache ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig, daß die im Kaufvertrag unter III a vereinbarte Bedingung, wonach die Wirksamkeit des Vertrages vom Kauf zweier Grundstücke abhängig ist, nicht mehr erfüllt werden kann, daß die Erfüllung der Bedingungen, die von der Erteilung einer Bau- und Betriebsstättengenehmigung abhängt (III c und d des Kaufvertrages), noch in Schwebe ist und daß die übrigen Bedingungen erfüllt sind. Zu prüfen ist zunächst, ob die klagende Partei auf die Erfüllung der zuerst genannten Bedingung wirksam verzichten konnte.
Wird eine Bedingung einem zweiseitigen Rechtsgeschäft beigesetzt, so bildet sie einen Teil dieses Rechtsgeschäftes. Die Vereinbarung hierüber kann daher, wie auch andere Bestimmungen des Rechtsgeschäftes, im allgemeinen nicht einseitig abgeändert werden. Auch wenn die Erfüllung der Bedingung ausschließlich im Interesse eines Vertragsteiles liegt, ist der Verzicht auf die Erfüllung an sich nur mit dem - zumindest schlüssigen - Einverständnis des anderen Vertragsteiles möglich. Diese Auffassung wird bei vergleichbarer Rechtslage im deutschen Schrifttum vertreten (Wolf in Soergel, BGB12, Rz 33 zu § 158; vgl. auch Westermann in Münchner Kommentar zum BGB2 Rz 44 zu § 158; undeutlich Steffen in RGRK12 Rz 8 zu § 158) und geht auch aus den Ausführungen von F. Bydlinski zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt (in Klang2 IV/2, 635 ff insbesondere 637) hervor.
Das Gesagte gilt allerdings nur, wenn eine Auslegung des Vertrages nichts anderes ergibt. Liegt die Erfüllung der Bedingung ausschließlich im Interesse einer Partei, so wird es im allgemeinen dem Willen der Parteien entsprechen, daß nur diejenige Partei sich auf den Ausfall der Bedingung berufen darf, die ein Interesse an deren Eintritt hat. Unter diesem Gesichtspunkt wird daher, sofern nicht gegenteilige Verfahrensergebnisse vorliegen, davon auszugehen sei, daß nach dem Willen der Vertragsparteien auf eine ausgefallene Bedingung nicht Bedacht zu nehmen ist, wenn der Teil, der allein Interesse an der Erfüllung hat, hierauf verzichtet, und daß dann die Wirksamkeit des Vertrages nach dem Willen der Parteien nicht vom Eintritt dieser Bedingung abhängig sein soll.
Hier ist nach den Verfahrensergebnissen anzunehmen, daß nur die klagende Partei ein Interesse daran hat, die Wirksamkeit des Vertrages davon abhängig zu machen, daß sie die im Punkt III a des Vertrages genannten Grundstücke kauft. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Vertrag selbst, wo darauf hingewiesen wird, daß die klagende Partei die Grundstücke erwerben will, weil sie eine größere als die von der Beklagten gekaufte Grundfläche braucht. Die Beklagte hat im übrigen nie Gegenteiliges behauptet. Aufgrund dieser Verfahrensergebnisse ist es daher als Willen der Parteien anzusehen, daß der Ausfall der in der angeführten Vertragsbestimmung vereinbarten Bedingung dann für die Wirksamkeit des Vertrages ohne Bedeutung ist, wenn die klagende Partei auf die Erfüllung dieser Bedingung verzichtet. Dies hat sie aber spätestens im vorliegenden Rechtsstreit getan. Dem Berufungsgericht ist daher darin beizupflichten, daß der Ausfall dieser Bedingung dem Erfolg des Klagebegehrens nicht entgegensteht. Seinen Ausführungen zur Frage, ob die klagende Partei an den Vertrag nicht mehr gebunden ist, weil die behördlichen Genehmigungen, deren Erteilung zur Bedingung gemacht wurde, noch nicht erteilt wurden, kann jedoch nicht gefolgt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung bindet ein Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit von einer behördlichen Genehmigung abhängig ist, die Parteien so lange, bis die Genehmigung versagt wurde (SZ 52/1; SZ 53/140; NZ 1982, 154 ua). In dem hier zu entscheidenden Fall ist zwar nicht die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes selbst von einer behördlichen Genehmigung abhängig, sondern es wurde die Erteilung von behördlichen Genehmigungen zur Bedingung für die Wirksamkeit gemacht. Es besteht jedoch kein Grund, diesen Fall anders zu behandeln. Der Oberste Gerichtshof hat hiezu in seiner schon vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung EvBl 1970/175 den Standpunkt vertreten, daß ein solches zur Bedingung gemachtes Ereignis, das innerhalb eines absehbaren Zeitraums eintreten wird, grundsätzlich auch abgewartet werden müsse, wobei allerdings Fälle denkbar seien, in denen ein solches Zuwarten sinnlos und unzumutbar wäre. Unter Hinweis auf diese Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof in der ebenfalls schon vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung JBl 1978, 259 ausgesprochen, es müsse selbst dann, wenn schon mit sehr großer Wahrscheinlichkeit, aber doch nicht mit absoluter Sicherheit gesagt werden kann, daß die Entscheidung über die Genehmigung negativ ausfallen werde, am Vertrag festgehalten werden, wenn das Zuwarten keine unzumutbare Belastung bedeute. In der Entscheidung 1 Ob 531/85 hat der Oberste Gerichtshof schließlich unter Hinweis auf die erwähnten Entscheidungen ausgeführt, daß die endgültige Entwicklung bis zur vollen Gewißheit in aller Regel abzuwarten sei, selbst wenn der Eintritt der Bedingung unwahrscheinlich wäre.
Aus all diesen Entscheidungen geht also hervor, daß die Parteien nur in besonderen Ausnahmefällen vor Eintritt oder Ausfall der Bedingung an den Vertrag nicht mehr gebunden sind. Eine Ausnahme von der Bindung kann nur dann gemacht werden, wenn es als Rechtsmißbrauch im Sinn des § 1295 Abs 2 ABGB anzusehen ist, daß ein Vertragsteil auf der Bindung des anderen beharrt. Andernfalls muß dem Grundsatz der Vertragstreue der Vorzug gegeben werden. Schikanöse Rechtsausübungen im Sinn der angeführten Gesetzesstelle und damit ein Rechtsmißbrauch liegt nach ständiger Rechtsprechung (MGA ABGB32 § 1295/351) nur vor, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet. Hier ergibt sich weder aus den Vorbringen der Parteien noch aus den Feststellungen ein hinreichender Anhaltspunkt dafür, daß dies der Fall ist. Es ist im Gegenteil davon auszugehen, daß die klagende Partei nach wie vor beabsichtigt, auf den gekauften Liegenschaften ein Geschäftslokal zu errichten, und daß sie daher ein berechtigtes Interesse an der Aufrechterhaltung des Vertrages hat. Es mag zutreffen, daß es für die Beklagte wirtschaftlich von Nachteil ist, wenn sie das Ergebnis der Verfahren über die Erteilung der Bau- und Betriebsstättengenehmigung abwarten muß. Dies allein macht aber das Verlangen der klagenden Partei, daß die Beklagte an dem Vertrag festhält, noch nicht sittenwidrig. Dasselbe Ergebnis ergibt sich im übrigen, wenn man mit Reischauer (in Rummel, Rz 59 zu § 1295) die angeführte Rechtsprechung als unrichtig ansieht und davon ausgeht, schikanöse Rechtsausübung erfordere nur, daß das unlautere Motiv die anderen Motive eindeutig überwiege. Auch dies ist hier nicht anzunehmen, weshalb zu der erwähnten Kritik nicht weiter Stellung genommen werden muß. Das dargestellte Ergebnis findet im übrigen in der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch insoferne eine Stütze, als darin schon ausgesprochen wurde, daß bei Rechtsgeschäften, in denen die Rechtswirksamkeit von der Genehmigung durch eine Behörde abhängig ist, der Eintritt der aufschiebenden Bedingung, welche die Genehmigung bedeute, nicht endgültig vereitelt sei, so lange nach ablehnendem Bescheid der Behörde ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig ist (SZ 52/48; 1 Ob 531/85; vgl. auch EvBl 1961/245). Es wurde schon gesagt, daß kein Anlaß besteht, den hier zu prüfenden Fall anders zu behandeln. Die Beklagte ist daher an den Kaufvertrag noch gebunden. Da nach den Verfahrensergebnissen sowohl das Feststellungsinteresse als auch das Interesse an der Untersagung der Veräußerung und Belastung gegeben sind, war deshalb entgegen der Ansicht der Vorinstanzen dem Klagebegehren - mit einer dem Zweck und der Rechtslage entsprechenden Fassung - mit Ausnahme des Begehrens auf Einverleibung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes stattzugeben. Für diesen Teil des Klagebegehrens läßt sich hingegen eine Grundlage weder aus dem Gesetz noch aus den Vereinbarungen der Parteien finden, wie schon das Berufungsgericht richtig erkannte. Der in der Revision dagegen ins Treffen geführte Umstand, daß die Einverleibung des Verbotes das einzige Sicherungsmittel darstelle, vermag die fehlende Rechtsgrundlage nicht zu ersetzen. Der Ausspruch über die Kosten beruht auf § 43 Abs 2 ZPO, jener über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens außerdem auf § 50 ZPO. Auch für die Kosten des Revisionsverfahrens bildet, unabhängig vom Ausspruch des Berufungsgerichtes, der in der Klage angegebene Wert des Streitgegenstandes die Bemessungsgrundlage (§ 4 RATG und § 14 GGG jeweils iVm § 56 Abs 2 JN).
Anmerkung
E14740European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0100OB00506.88.0705.000Dokumentnummer
JJT_19880705_OGH0002_0100OB00506_8800000_000