TE OGH 1988/7/12 2Ob91/88

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Veröffentlicht am 12.07.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria G***, Hausgehilfin, Gerbergasse 28, 9500 Villach, vertreten durch Dr. Hans Herndlhofer und Dr. Erich Kovar, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei I*** U***- und S***

A***, Tegetthoffstraße 7, 1010 Wien, vertreten durch Dr. Johann Subarsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen 271.800 S und Feststellung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 10. März 1988, GZ 15 R 12/88-123, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 30. Oktober 1987, GZ 11 Cg 728/84-114, teilweise bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt wird dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung dahin zu berichtigen, daß sich daraus eindeutig ergibt, ob der Wert des Streitgegenstandes insgesamt (Teilurteil und Aufhebungsbeschluß) 300.000 S übersteigt.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt als Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall einen Betrag von 271.800 S samt Zinsen sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden.

Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, der Klägerin einen Betrag von 248.300 S zu bezahlen, und erkannte überdies im Sinne des Feststellungsbegehrens.

Das Mehrbegehren von 23.500 S wies es ab.

Dieses Urteil wurde von der Klägerin im abweisenden Teil und von der Beklagten hinsichtlich der Stattgebung des Leistungsbegehrens zur Gänze sowie im Feststellungsausspruch insofern bekämpft, als die Haftung der Beklagten mit mehr als zwei Dritteln festgestellt wurde. Das Berufungsgericht erkannte mit Punkt 1. seiner Entscheidung (Teilurteil) zu Recht, daß der Berufung der Beklagten dahin nicht Folge gegeben wurde, daß die Beklagte schuldig sei, einen Betrag von 127.800 S samt Zinsen zu bezahlen, und daß im Sinne des Feststellungsbegehrens entschieden wurde. Das Berufungsgericht sprach (ebenfalls unter Punkt 1. seiner Entscheidung) aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, nicht 300.000 S übersteige und die Revision nicht zugelassen werde. Mit Punkt 2. seiner Entscheidung gab das Berufungsgericht der Berufung der Beklagten hinsichtlich eines Betrages von 120.500 S sA sowie der Berufung der Klägerin (Abweisung eines Teilbetrages von 23.500 S) Folge, hob das Ersturteil diesbezüglich auf und verwies die Sache in diesem Umfang an das Erstgericht zurück.

Die Beklagte bekämpft das Teilurteil des Berufungsgerichtes mit außerordentlicher Revision.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 502 Abs. 4 ZPO ist eine (ordentliche) Revision zulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden habe, an Geld oder Geldeswert 300.000 S übersteigt. Besteht der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs. 2 Z 3 ZPO auszusprechen, ob der Wert des Streitgegenstandes zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil den Betrag von 300.000 S übersteigt. Im vorliegenden Fall enthält das Urteil des Berufungsgerichtes auch einen Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes. Da dieser unter Punkt 1. der Entscheidung aufgenommen wurde, ist nicht eindeutig, ob hier nur der Punkt 1., also der Wert, über den mit Teilurteil entschieden wurde, oder der gesamte Streitwert, über den das Berufungsgericht entschieden hat, gemeint war. Da bei der Frage der Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO der Wert des gesamten Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschied, maßgebend ist, gleichgültig, ob diese Entscheidung zur Gänze oder zum Teil bestätigend oder abweisend oder zum Teil auch aufhebend ist (3 Ob 571, 572/84, 2 Ob 1025/86), ist ein Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes erforderlich, der klar zum Ausdruck bringt, daß er den Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht insgesamt entschieden hat, betrifft. Diesem Erfordernis entspricht der Ausspruch des Berufungsgerichtes im vorliegenden Fall nicht, weil er in den Punkt 1. aufgenommen wurde und daher nicht eindeutig ist, ob damit nur der Wert, übe den mit Teilurteil entschieden wurde, gemeint ist, oder ob von diesem Ausspruch auch der nachfolgende Punkt 2. (Aufhebungsbeschluß), umfaßt sein sollte.

Aus diesem Grund ist es erforderlich, daß das Berufungsgericht seinen Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes in eindeutiger Weise neu formuliert.

Anmerkung

E14837

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0020OB00091.88.0712.000

Dokumentnummer

JJT_19880712_OGH0002_0020OB00091_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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