Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Prof. Dr. Helmut S***, Hochschulprofessor, Feuerbachgasse 10, 8020 Graz, vertreten durch Dr. Bernd Fritsch und Dr. Klaus Kollmann, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagten Parteien 1) Maximilian W***, Angestellter, St. Veiter Straße 246, 9020 Klagenfurt, 2) Renate W***, Unternehmerin, ebendort wohnhaft, und 3) DER A***, Allgemeine Versicherungs-AG, Hoher Markt 10-11, 1010 Wien, alle vertreten durch Dr. Erwin Gstirner, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 40.000,-- s.A., infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 3.Dezember 1987, GZ 5 R 202/87-21, womit das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 5.August 1987, GZ 25 Cg 456/86-15, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind als weitere
Verfahrenskosten zu behandeln.
Text
Begründung:
Am 23.12.1985 ereignete sich gegen 11,35 Uhr in Graz auf der Annenstraße auf Höhe des Hauses Nr 20 ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Fußgänger und der Erstbeklagte als Lenker des KKW mit dem Kennzeichen K 208.111, der einen Anhänger mit dem Probefahrtkennzeichen K 309.843 zog, beteiligt waren. Die Zweitbeklagte ist die Halterin des letztgenannten Kraftfahrzeuges. Es ist unbestritten, daß die Drittbeklagte als Haftpflichtversicherer für die beim Betrieb dieses Kraftfahrzeuges verursachten Schäden einzustehen hat. Der aus einem Straßenbahnzug aussteigende Kläger wurde vom Anhänger des vom Erstbeklagten gelenkten Fahrzeuges niedergestoßen und verletzt. Ein gerichtliches Strafverfahren fand nach der Aktenlage gegen den Erstbeklagten nicht statt.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 40.000,- s A (Schmerzengeld). Dem Grunde nach stützte er sein Begehren im wesentlichen auf die Behauptung, daß den Erstbeklagten das Alleinverschulden an diesem Verkehrsunfall treffe, weil er sein Fahrzeug, ohne auf die Sicherheit der im Haltestellenbereich ein- und aussteigenden Personen Bedacht zu nehmen, beim Umschalten der Verkehrslichtsignalanlage auf Grünlicht in Bewegung gesetzt und den Kläger, der einer alten gehbehinderten Dame beim Aussteigen geholfen habe, niedergestoßen habe.
Die Beklagten wendeten dem Grunde nach ein, das Alleinverschulden an diesem Verkehrsunfall treffe den Kläger, der für den Erstbeklagten unvorhersehbar unvorsichtig zwischen dem von diesem gelenkten KKW und dem Anhänger hindurch zum Gehsteig zu gelangen versucht habe. Der Erstbeklagte habe wegen Rotlichtes der Vekehrslichtsignalanlage an der Haltelinie angehalten. Erst später habe ein Straßenbahnzug 4 bis 5 m hinter der Front des vom Erstbeklagten gelenkten Fahrzeuges für diesen nicht sichtbar angehalten. Als die Verkehrslichtsignalanlage auf Grünlicht umgeschaltet habe, habe der Erstbeklagte sein Fahrzeug langsam in Bewegung gesetzt. Als er die Berührung des Anhängers mit dem Kläger gespürt habe, habe er unverzüglich angehalten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Die bevorrangte Annenstraße verläuft im Stadtgebiet von Graz gerade und übersichtlich in Ost-West-Richtung. Vor der Haltelinie einer ampelgeregelten Kreuzung erstreckt sich eine übersichtliche Straßenbahndoppelhaltestelle, an der die nach Westen fahrenden Straßenbahnzüge meist mit der Front im Bereich der Haltelinie stehenbleiben. Zwischen der Schiene und dem nördlichen Fahrbahnrand liegen 3,4 m. Diese Durchfahrtslücke verringert sich auf 2,9 m, wenn ein Straßenbahnzug mit vorstehendem Trittbrett anhält. Die Verkehrslichtsignalanlage an der Kreuzung dient sowohl dem Straßenbahn- als auch dem übrigen Fahrzeugverkehr.
Der Kläger stieg beim vordersten 70 cm hinter der Front gelegenen 1,5 m breiten Einstieg des mit seiner Front 4,2 m vor der Haltelin+e der Kreuzung anhaltenden Straßenbahnzuges aus. Zwischen diesem und dem Gehsteig befand sich eine stehende Fahrzeugkolonne, deren erstes Fahrzeug der 1,786 m breite und 4,725 m lange KKW der Zweitbeklagten war, der direkt an der Haltelinie mit einem Abstand von 70 cm zur nördlichen Gehsteigkante hielt. Zwischen dem linken Kotflügel des Anhängers und dem Trittbrett der Straßenbahn bestand dabei ein Abstand von 60 cm. Der angekuppelte über die Kotflügel 1,6 m breite Einachsanhänger, dessen Plateau mit Bordwänden nur 1,15 m breit ist, war mit hohem Auffälligkeitswert verzinkt und wies eine Deichsellänge von 90 cm auf. Dieser Anhänger befand sich auf gleicher Höhe mit der offenen Tür der Straßenbahn; der Kläger blickte vor dem Aussteigen bewußt in diesen Anhänger. Nach dem Kläger wollte eine gehbehinderte Frau die Straßenbahn verlassen. Er drehte sich daher um, um ihr behilflich zu sein, und ergriff ihren Arm, damit er sie über das Trittbrett auf die Straße und dann weiter zum Gehsteig führe. Im Zuge dieser Hilfeleistung kümmerte sich der Kläger nicht mehr um den Anhänger. Der auf das Umschalten der Verkehrsampel wartende Erstbeklagte hatte das Einfahren des Straßenbahnzuges nicht bemerkt. Er hätte bei einem Blick in den Außenspiegel die einfahrende Straßenbahn in seinem Blickfeld gehabt.
Bei Aufleuchten des Grünlichtes fuhr der Erstbeklagte mit seinem Fahrzeug langsam an. Der noch immer mit der Hilfeleistung befaßte Kläger geriet, nachdem sich das vom Erstbeklagten gelenkte Fahrzeug ca 1 m vorwärtsbewegt hatte, vermutlich mit dem Kotflügel des Anhängers, vielleicht auch mit der linken vorderen Ecke dessen Aufbaues, in Kontakt und wurde vom Anhänger umgestoßen. Das linke Rad des Anhängers überrollte den linken Unterschenkel des Klägers. Der Kontakt kann nur dadurch entstanden sein, daß der Kläger während des Losfahrens des vom Erstbeklagten gelenkten Fahrzeuges die Distanz von 60 cm zwischen Straßenbahn und Anhänger überschritten hat. Es ist möglich, daß er vorerst leicht mit dem linken Bein gegen den linken Kotflügel des Anhängers geriet, sein Körper sich sodann gegen den Uhrzeigersinn drehte und das Bein unter das linke Anhängerrad gelangte.
Nach 2 m Fahrt hielt der Erstbeklagte sofort aus seiner Unfallgeschwindigkeit von 5 km/h an, als er einen leichten Druck verspürte. Er sah im Spiegel den im Bereich der nördlichsten Schiene auf der Straße liegenden Kläger, half ihm auf und führte ihn zum Gehsteig.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß dem Erstbeklagten weder seine Fahrlinie noch sein Anfahrmanöver vorgeworfen werden könne. Er habe nicht damit rechnen können, daß während seines Anhaltens ein Straßenbahnzug in die Haltestellte einfahren und hinter der Front seines Fahrzeuges stehenbleiben werde. Er habe die Verkehrssituation vor seinem Anfahren nicht durch einen Blick in den Rückspiegel überprüfen müssen und habe nicht verspätet reagiert. Es liege für ihn ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 9 EKHG vor. Der Unfall sei auf das Alleinverschulden des Klägers zurückzuführen, der die Distanz zwischen dem Straßenbahnzug und dem Kraftfahrzeuganhänger in Kenntnis der Situation überschritten habe.
Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung des Klägers gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluß Folge. Es hob die Entscheidung des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Das Berufungsgericht stellte nach Beweisergänzung zusätzlich fest, daß sich bei Einfahren des vom Erstbeklagten gelenkten Fahrzeuges in den Haltestellenbereich am Gehsteig zahlreiche Fußgänger befanden; im übrigen übernahm es die Feststellungen des Erstgerichtes als unbekämpft.
Rechtlich führte das Berufungsgericht im wesentlichen aus, die Besonderheit des vorliegenden Falles liege darin, daß der Erstbeklagte im östlich unmittelbar an die Haltelinie vor einer Kreuzung angrenzenden Haltestellenbereich (§ 24 Abs 1 lit e StVO) direkt an der Haltelinie ampelbedingt angehalten habe und erst danach, vom Erstbeklagten unbemerkt, der Straßenbahnzug gefolgt sei, der unüblich mit der Front 4,2 m östlich der Haltelinie angehalten habe, um Personen ein- und aussteigen zu lassen.
Der Erstbeklagte, der nach dem Umschalten der Verkehrslichtsignalanlage auf Grünlicht an dem weiterhin in der Haltestelle stehenden Schienenfahrzeug vorbeizufahren begonnen habe, hätte nach § 17 Abs 2 StVO nicht nur auf der für das Ein- und Aussteigen bestimmten Seite Schrittgeschwindigkeit und einen entsprechenden Sicherheitsabstand einzuhalten gehabt, sondern auch ein- oder aussteigende Personen weder gefährden noch behindern dürfen. Wenn es ihre Sicherheit erforderte, hätte er darüber hinaus sogar weiterhin anzuhalten gehabt. Der Erstbeklagte, an den als Kraftfahrer der Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB anzulegen sei, könne sich nicht damit exkulpieren, das nachträgliche Einfahren des Straßenbahnzuges in den Haltestellenbereich nicht bemerkt zu haben. Spätestens bei seinem langsamen Anfahren im jedenfalls von ihm wahrgenommenen Haltestellenbereich mit zahlreichen am Gehsteig wartenden Fußgängern sei von ihm, noch dazu da er einen Anhänger mitführte, ein Kontrollblick in die Spiegel zu fordern gewesen, der ihn rechtzeitig über die Verkehrssituation und die aussteigenden Personen informiert hätte. Er hätte jedenfalls stets auch mit dem an sich zulässigen Betreten seines Fahrstreifens im Haltestellenbereich durch wartende oder auch ein- und aussteigende Personen rechnen müssen. Wenn ihm die Sichtmöglichkeit aus seiner Lenkerposition, nachdem er den Straßenbahnzug erkannt haben mußte, ein schonungsvolles Vorbeifahren im Sinne des § 17 Abs 2 StVO nicht gestattet haben sollte, hätte er das Anfahren überhaupt unterlassen müssen. Der Erstbeklagte habe somit die Schutznorm des § 17 Abs 2 StVO übertreten. Es wäre an den Beklagten gelegen, nachzuweisen, daß sich der Unfall auch ohne diese Übetretung der Schutznorm durch den Erstbeklagten ereignet hätte; einen solchen Beweis hätten die Beklagten nicht erbracht.
Mit Rücksicht auf die den Fahrzeugverkehr behindernde Verhaltensweise des Klägers (§ 76 Abs 5 StVO), der durch seine gestaffelte Gehweise mit einer zweiten Person in der nur 60 cm breiten Durchgangslücke zwischen dem anhaltenden Straßenbahnzug und der vor der Verkehrslichtsignalanlage wartenden Fahrzeugkolonne und durch das Betreten des Freiraumes zwischen dem vom Erstbeklagten gelenkten Fahrzeug und dem Anhänger die Streifungsgefahr heraufbeschworen und die auch von ihm zu fordernde Sorgfalt im Straßenverkehr extrem habe vermissen lassen, entspreche eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 1 der Billigkeit. Das Erstgericht habe, von einer unrichtigen Rechtsansicht ausgehend, keine Feststellungen zur Höhe des Schmerzengeldbegehrens des Klägers getroffen. Das Verfahren in erster Instanz leide demnach an einem wesentlichen Mangel, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache verhindere. Deshalb sei die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Erstgericht zurückzuverweisen, zumal die Voraussetzungen des § 496 Abs 3 ZPO für eine Sachentscheidung durch das Berufungsgericht nicht gegeben seien.
Gegen diesen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, ihn dahin abzuändern, "daß dem Berufungsantrag der klagenden Partei auf kostenpflichtige Klagsstattgebung zur Gänze Folge gegeben wird"; hilfsweise wird der Antrag gestellt, "die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache unter Zugrundelegung der bindenden Rechtsansicht des Alleinverschuldens der beklagten Parteien zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Erst- (bzw. Berufungs-)gericht zurückzuverweisen."
Die Beklagten haben eine Rekursbeantwortung mit dem Antrag erstattet, dem Rekurs des Klägers keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist zulässig. Sachlich ist er insoweit nicht berechtigt, als es beim Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes zu verbleiben hat. Hingegen kann der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes über die vorzunehmende Schadensteilung nicht beigetreten werden.
Das Berufungsgericht hat dem Erstbeklagten zutreffend die schuldhafte Übertretung der Vorschrift des § 17 Abs 2 StVO angelastet. Die Beklagten bekämpfen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes, mit dem diese Rechtsansicht dem Erstgericht überbunden wurde, nicht. Es trifft somit den Erstbeklagten ein Verschulden an dem hier zu beurteilenden Verkehrsunfall. Mit Recht wendet sich der Kläger in seinem Rechtsmittel dagegen, daß ihm vom Berufungsgericht ein mit 50 % bewertetes Mitverschulden angelastet wurde, das in einer schuldhaften Übertretung der Vorschrift des § 76 Abs 5 StVO erblickt wurde. Gewiß war der Kläger als Fußgänger im Sinne dieser Gesetzesbestimmung verpflichtet, die Fahrbahn in angemessener Eile zu überqueren, wobei er den kürzesten Weg zu wählen hatte und den Fahrzeugverkehr nicht behindern durfte. Daß es der Kläger, der einer gehbehinderten Frau beim Aussteigen aus der Straßenbahn und beim anschließenden Überqueren der Fahrbahn Hilfe leistete, an der gebotenen angemessenen Eile hätte fehlen lassen, ist den Feststellungen der Vorinstanzen nicht zu entnehmen. Aus diesen Feststellungen ergibt sich auch nicht, daß dem Kläger zum Überqueren der Fahrbahn ein kürzerer Weg zur Verfügung gestanden wäre als der, den er tatsächlich gewählt hat. Das im § 76 Abs 5 StVO gegenüber dem Fußgänger ausgesprochenen Verbot, beim Überqueren der Fahrbahn den Fahrzeugverkehr zu behindern, kann aber im vorliegenden Fall, in dem es sich um das Überqueren der Fahrbahn durch aus einem in einer Haltestelle stehenden Schienenfahrzeug aussteigende Personen handelt, nur im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 17 Abs 2 StVO verstanden werden. Nach dieser Gesetzesstelle sind Fahrzeuge anzuhalten, wenn es die Sicherheit ein- oder aussteigender Personen erfordert. Daraus folgt aber, daß solche ein- oder aussteigende Personen, wenn ein Kraftfahrzeuglenker sein Fahrzeug im Bereich einer Haltestelle eines Schienenfahrzeuges auf der Seite, die für das Ein- und Aussteigen bestimmt ist, anhält, im Sinne des § 3 StVO bis zur Wahrnehmung des Gegenteils darauf vertrauen dürfen, daß sie dieser Kraftfahrzeuglenker auch weiterhin nicht gefährden oder behindern werde. Insbesondere brauchen sie unter diesen Umständen nicht ein plötzliches ihre Sicherheit gefährdendes Wiederanfahren des Kraftfahrzeuges in Rechnung zu stellen. Es könnte daher dem Kläger kein Schuldvorwurf gemacht werden, wenn er nach dem Aussteigen aus der Straßenbahn die Fahrbahn knapp vor oder hinter dem vom Erstbeklagten angehaltenen Fahrzeug überquert hätte. In gleicher Weise kann es ihm auch nicht als Verschulden angelastet werden, wenn er sich im Zuge seiner einer gehbehinderten Frau erbrachten Hilfeleistung im Bereich zwischen dem vom Erstbeklagten angehaltenen Fahrzeug und dem von diesem gezogenen Anhänger kurzzeitig der Fahrspur des Anhängers so weit näherte, daß im Fall des Wiederanfahrens die Gefahr einer Streifung bestand. Daß aber der Kläger nach dem Wiederanfahren des vom Erstbeklagten angehaltenen Fahrzeuges noch irgendeine Möglichkeit gehabt hätte, den Unfall zu vermeiden, ergibt sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen nicht. Es ist daher bei der Beurteilung des vom Kläger geltend gemachten Schadenersatzanspruches entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsmeinung vom Alleinverschulden des Erstbeklagten auszugehen. Für eine Kürzung dieses Schadenersatzanspruches im Sinne des § 7 EKHG (§ 1304 ABGB) wegen eines Mitverschuldens des Klägers besteht kein Anlaß.
Da aber Feststellungen, die die Beurteilung der Höhe des vom Kläger verlangten Schmerzengeldes ermöglichen, nicht getroffen wurden, hat es bei dem Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes zu verbleiben.
Da der Rekurs des Klägers zur Klärung der Rechtslage beigetragen hat, ist die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens im Sinne des § 52 ZPO dem weiteren Verfahren vorzubehalten (EvBl 1958/28 uva).
Anmerkung
E14838European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0020OB00025.88.0712.000Dokumentnummer
JJT_19880712_OGH0002_0020OB00025_8800000_000