Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hermann E***, Maschinenschlosser, Bicheln 30, 5733 Bramberg, vertreten durch Dr. Anton Waltl und Dr. Peter Krempl, Rechtsanwälte in Zell am See, wider die beklagte Partei F*** DER
V*** Ö***, Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien, vertreten durch Dr. Hans Kreinhöfner, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 998.683,04 s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 20.Jänner 1988, GZ 2 R 216/87-28, womit infolge Berufung der klagenden und der beklagten Partei das Zwischenurteil des Landesgerichtes Salzburg vom 25.März 1987, GZ 14a Cg 31/86-20, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 17.112,15 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Umsatzsteuer von S 1.555,65, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger fuhr am 18.3.1983 gegen 3 Uhr früh mit seinem PKW mit dem Kennzeichen S 176.375 auf der Pinzgauer Bundesstraße (B 168) von Kaprun kommend in Richtung Mittersill. Bei Km 19 (Freilandgebiet) kam er in einer langgezogenen Linkskurve von der Fahrbahn ab und stieß gegen einen Baum. Dabei wurde der Kläger verletzt und sein Fahrzeug beschädigt. Ein wegen dieses Verkehrsunfalles zu U 157/83 des Bezirksgerichtes Mittersill gegen den Kläger eingeleitetes Strafverfahren wurde gemäß § 90 StPO eingestellt.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von S 998.683,04 s A (Schmerzengeld, Verunstaltungsentschädigung und Verdienstentgang) im wesentlichen mit der Begründung, daß der Unfall allein durch den unbekannt gebliebenen Lenker eines ihm auf seiner Fahrbahnseite entgegenkommenden PKW verschuldet worden sei, der ihn zum Abbremsen seines Fahrzeuges und zum Auslenken nach rechts gezwungen habe. Dadurch habe er zwar eine Kollision mit dem entgegenkommenden Fahrzeug vermeiden, nicht aber das Abkommen seines PKW auf die Straßenböschung verhindern können. Die Beklagte sei auf Grund des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer, BGBl 1977/322 (VerkehrsopferG), verpflichtet, dem Kläger den erlittenen Schaden zu ersetzen.
Die Beklagte wendete im wesentlichen ein, der Unfall des Klägers sei nicht auf einen ihm entgegenkommenden PKW zurückzuführen, sondern darauf, daß der Kläger eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten habe, übernächtig gewesen sei und einer völligen Fehleinschätzung des entgegenkommenden Fahrzeuges unterlegen sei. Das Erstgericht entschied nach Einschränkung des Verfahrens auf den Grund des Anspruchs mit Zwischenurteil, daß das Klagebegehren dem Grunde nach mit der Hälfte zu Recht und mit der Hälfte nicht zu Recht besteht.
Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Im Bereich der Unfallstelle verläuft die Fahrbahn der B 168 auf einem 3 m hohen Damm. Die Fahrbahnbreite beträgt von Innenkante zu Innenkante der weißen Randlinien 7,7 m. Exakt in der Fahrbahnmitte befindet sich eine Leitlinie. Mit der Außenkante der Randlinie des vom Kläger befahrenen Fahrstreifens endet der Asphaltbelag. Daran schließt ein 30 bis 50 cm breites bewachsenes Bankett an, bevor das Terrain mit 45 Grad zu einer Wiese abfällt. Die Fahrbahn ist eben;
lediglich zur Kurveninnenseite zu ist sie leicht mit ca 1 Grad geneigt. Die Sichtweite an der Unfallstelle beträgt in beiden Richtungen über 200 m. Die Unfallstelle liegt im Freilandgebiet;
eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung ist dort nicht verfügt. Der Kläger fugs mit ca 105 km/h in die langgezogene Linkskurve ein, wobei er sich unauffällig etwa in der Mitte seines rechten Fahrstreifens bewegte. Der Kläger, der nicht alkoholisiert war, befand sich allein im Fahrzeug. Er war nicht angegurtet. Da er zumindest den Eindruck hatte, daß ihm ein Fahrzeug auf seiner Fahrbahnhälfte mit relativ großer Geschwindigkeit entgegenkomme, leitete er nach Durchfahren einer Vorbremsstrecke von ca 27 m eine Vollbremsung ein. Von den linken Rädern seines Fahrzeuges wurde über eine Strecke von 41,5 m auf der Asphaltfahrbahn eine geradlinige Bremsspur zur Kurvenaußenseite hin abgezeichnet. Zu einer Kollision mit dem entgegenkommenden Fahrzeug kam es nicht. Es ist nicht feststellbar, in welcher Weise sich das Gegenfahrzeug auf die Begegnungsstelle zu und dann weiterbewegte. Das Fahrzeug des Klägers legte auf dem kurvenaußenseitigen Bankett und der Böschung noch eine Strecke von rund 14 m zurück und streifte rechts einen Baum, bevor es mit einer Restgeschwindigkeit von ca 40 km/h frontal gegen einen am Böschungsfuß stehenden Baum stieß. Der Kläger hätte, um noch in den Kurvenverlauf hineinlenken zu können, ca 6 m vor dem Überfahren der Fahrbahnbegrenzung die Bremse auslassen müssen. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß zwischen dem Abkommen des Klägers von der Fahrbahn und der Fahrt des Gegenfahrzeuges ein ursächlicher Zusammenhang bestehe. Wegen der Unaufklärbarkeit wesentlilcher Unfallsmomente sei weder dem Kläger der Beweis eines Verschuldens des Lenkers des entgegenkommenden Fahrzeuges noch der Beklagten der Beweis einer Haftungsbefreiung nach § 9 EKHG gelungen. Da die geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers zu vernachlässigen sei, stünde sich gemäß § 11 EKHG letztlich beiderseits die gleich große gewöhnliche Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge gegenüber, sodaß der Schaden im Verhältnis von 1 : 1 zu teilen sei. Der Kläger habe daher dem Grunde nach Anspruch auf Ersatz der Hälfte seines Schadens.
Dieses Zwischenurteil wurde von beiden Streitteilen mit Berufung bekämpft.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der Berufung des Klägers keine Folge. Hingegen gab es der Berufung der Beklagten Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es mit Endurteil das Klagebegehren abwies.
Die Parteien stellten in der mündlichen Berufungsverhandlung außer Streit, daß der Kläger im Unfallszeitpunkt mit Abblendlicht fuhr. Im übrigen übernahm das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichtes.
Rechtlich führte es im wesentlichen aus, daß die Beklagte im Rahmen der Bestimmungen des VerkehrsopferG dem Kläger nur dann Entschädigung für seine beim Unfall erlittenen Körperverletzungen zu leisten habe, wenn der Unfall im Sinne des § 1 EKHG beim Betrieb des entgegenkommenden Fahrzeuges erfolgte. Durch die vom Gesetzgeber im § 1 EKHG gewählten Worte "beim Betrieb" werde gesagt, daß der Unfall mit einer der dem Kraftfahrzeugbetrieb eigentümlichen erhöhten Gefahren im Zusammenhang stehen müsse, was auch dahin ausgedrückt werde, daß der Unfall nicht nur in einem äußeren örtlichen und zeitlichen, sondern auch in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang stehen müsse. Eine bloß zufällige zeitliche und örtliche Nähe des Fahrzeuges, bei dessen Betrieb sich der Unfall ereignet haben soll, würde also nicht ausreichen, wenn sich der Unfall auch ohne dieses Naheverhältnis in der gleichen Weise ereignet hätte. Gehe es - wie im vorliegenden Fall - darum, ob das Abkommen eines Kraftfahrzeuges von der Fahrbahn "beim Betrieb" eines anderen (entgegnkommenden) Kraftfahrzeuges erfolgt sei, werde die Frage so zu stellen sein, ob das Abkommen von der Fahrbahn mit der Tatsache des Entgegenkommens des anderen Kraftfahrzeuges im Zusammenhang stehe oder ob es in der gleichen Weise eingetreten wäre, wenn sich kein anderes Fahrzeug genähert hätte. Da feststehe, daß sich der Kläger durch den entgegenkommenden PKW zur Bremsung veranlaßt gefühlt habe, sei der Zusammenhang im aufgezeigten Sinne gegeben. Nach dem Wortlaut des § 1 EKHG ("beim Betrieb" und nicht etwa "durch den Betrieb") komme es bei der Beurteilung der Kausalitätsfrage nicht darauf an, ob sich der Entgegenkommende verkehrswidrig verhalten habe. Ob dem Lenker des entgegenkommenden Fahrzeuges zum Vorwurf gemacht werden könne, den Kläger zu einer Bremsung veranlaßt zu haben, oder ob der Kläger nur auf die Tatsache des Entgegenkommens eines Fahrzeuges mit einer Vollbremsung reagiert habe, könne daher nur bei der Beurteilung der Frage eine Rolle spielen, ob Anlaß bestünde, den Halter des entgegenkommenden Fahrzeuges (und damit die Beklagte) zum Ausgleich nach § 11 EKHG heranzuziehen.
Gemäß § 11 Abs 1 letzter Satz EKHG hänge die gegenseitige Ersatzpflicht der Beteiligten an einem Verkehrsunfall von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Beteiligten verschuldet oder durch außergewöhnliche Betriebsgefahr (§ 9 Abs 2 EKHG) oder überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr verursacht worden sei. In erster Linie sei das Verschulden entscheidend. Demnach sei zu untersuchen, ob den Kläger oder den Lenker des ihm entgegengekommenen Fahrzeuges am Zustandekommen des Unfalles ein Verschulden treffe. Gemäß § 20 Abs 1 StVO habe ein Fahrzeuglenker seine Fahrgeschwindigkeit den gegebenen Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen anzupassen. Bedenke man, daß der Kläger bei Dunkelheit mit Abblendlicht mit 105 km/h in eine Kurve eingefahren sei, so müsse ihm zum Vorwurf gemacht werden, daß er die ihm unter diesen Umständen erlaubte Geschwindigkeit bei weitem überschritten habe. Selbst unter günstigsten Verhältnissen hätte der Kläger nach § 20 Abs 2 StVO auf einer Freilandstraße ja nicht schneller als 100 km/h fahren dürfen. Zu Unrecht habe daher das Erstgericht die Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers als unerheblich und daher vernachlässigbar erachtet. Dem Kläger, der sowohl gegen Abs 1 als auch gegen Abs 2 des § 20 StVO verstoßen und durch die Verletzung dieser Schutzvorschrift eine Vergrößerung der sich aus dem Straßenverkehr ergebenden Gefahren herbeigeführt habe, treffe daher ein Verschulden am Zustandekommen seines Unfalles. Hingegen könne im Hinblick darauf, daß die Fahrweise des Gegenfahrzeuges nicht feststellbar sei, dessen Lenker ein Gesetzesverstoß und damit ein schuldhaftes Verhalten nicht nachgewiesen werden. Demnach könne der Halter des entgegenkommenden Fahrzeuges, der nur dessen gewöhnliche Betriebsgefahr zu vertreten habe, gemäß § 11 EKHG nicht zum Schadensausgleich herangezogen werden. Dies habe zur Folge, daß die Beklagte im Rahmen des VerkehrsopferG nicht für die Schäden des Klägers einstehen müsse. Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers. Er bekämpft sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, "daß das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht besteht"; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag. Die Beklagte hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision des Klägers keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist im Hinblick auf die Höhe des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, ohne die im § 503 Abs 2 ZPO normierte Einschränkung der Revisionsgründe zulässig, sachlich aber nicht berechtigt. Gemäß § 1 Abs 2 VerkehrsopferG sind die nach diesem Gesetz der Beklagten obliegenden Leistungen unter sinngemäßer Anwendung des EKHG so zu erbringen, als ob ihnen ein zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch und das Bestehen einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Rahmen der in den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Versicherungspflicht zugrundelägen. Entscheidend für die Leistungspflicht der Beklagten dem Grunde nach ist also, ob nach den getroffenen Feststellungen das Bestehen eines Schadenersatz- bzw Ausgleichsanspruches im Sinne des § 11 Abs 1 EKHG des Klägers gegenüber dem Lenker oder dem Halter des unbekannt gebliebenen entgegenkommenden Kraftfahrzeuges zu bejahen ist, für den ein Versicherer im Rahmen der gesetzlichen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung einzustehen hätte. Dies wurde vom Berufungsgericht zutreffend verneint. Daß die Feststellungen der Vorinstanzen, nach denen nicht geklärt werden konnte, in welcher Weise sich das entgegenkommende Fahrzeug auf die Begegnungsstelle zu bewegte, nicht ausreichen, um dem Lenker dieses Fahrzeuges ein Verschulden am Abkommen des Klägers von der Fahrbahn anzulasten, wurde vom Berufungsgericht richtig erkannt und bedarf keiner weiteren Erörterung; in der Revision wird dazu nichts ausgeführt. Ebenso bedarf es keiner weiteren Erörterung, daß bei dieser Sachlage der Beklagten hinsichtlich des entgegenkommenden Fahrzeuges der Entlastungsbeweis nach § 9 EKHG nicht gelungen ist.
Entgegen der in der Rechtsrüge des Klägers vertretenen Ansicht ist aber das Berufungsgericht durchaus zutreffend davon ausgegangen, daß dem Kläger ein Verschulden an diesem Verkehrsunfall anzulasten ist.
Der Kläger, der nach den getroffenen Feststellungen bei Dunkelheit mit Abblendlicht mit einer Geschwindigkeit von 105 km/h in eine langgezogene Linkskurve einfuhr, hat damit den Bestimmungen des § 20 Abs 1 und Abs 2 StVO, bei denen es sich um Schutzgesetze im Sinne des § 1311 ABGB handelt, zuwidergehandelt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß der Zweck der in den Absätzen 1 und 2 des § 20 StVO enthaltenen Geschwindigkeitsvorschriften schlechthin darin liegt, die durch Einhaltung überhöhter Fahrgeschwindigkeiten im Straßenverkehr auftretenden Gefahren zu vermeiden (ZVR 1970/86; ZVR 1975/111; ZVR 1979/218; ZVR 1983/157 uva). Dazu gehört zweifellos auch die Gefahr des Abkommens von der Fahrbahn im Bereich einer Fahrbahnkrümmung infolge überhöhter Geschwindigkeit. Es ist daher der spezifische Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Übertretung der Vorschriften des § 20 Abs 1 und Abs 2 StVO durch den Kläger und dem von ihm erlittenen Schaden durchaus gegeben. Den ihm unter diesen Umständen obliegenden Beweis, daß der Schaden in gleicher Weise auch ohne Übertretung dieser Schutzvorschriften eingetreten wäre (ZVR 1983/157; ZVR 1983/213 uva), hat der Kläger weder angetreten noch erbracht.
Es handelt sich im vorliegenden Fall nicht darum, ob ein schuldhaftes Fehlverhalten eines Verkehrsteilnehmers gegenüber dem eines anderen so gering wiegt, daß es bei einer Verschuldensteilung vernachlässigt werden kann, sondern darum, ob einem Verkehrsteilnehmer überhaupt ein unfallskausaler schuldhafter Verstoß gegen Verkehrsvorschriften anzulasten ist. Dies hat das Berufungsgericht bei der dargestellten Rechtslage hinsichtlich des Klägers durchaus mit Recht getan.
Da es nach der im § 11 Abs 1 EKHG für die gegenseitige Ersatzpflicht der Beteiligten aufgestellten Rangordnung der Zurechnungskriterien in erster Linie auf das Verschulden ankommt und dann erst auf die außergewöhnliche oder überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge und die gewöhnliche Betriegsgefahr des entgegenkommenden Kraftfahrzeuges, für die dessen Halter einzustehen hätte (mehr kann ihm nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht angelastet werden), durch das dem Kläger anzulastende Verschulden als Zurechnungskriterium völlig zurückgedrängt wird (ZVR 1981/7; ZVR 1982/231; ZVR 1982/308 uva), hat das Berufungsgericht mit Recht auch einen Ausgleichsanspruch des Klägers im Sinne des § 11 Abs 1 EKHG gegen den Halter des unbekannt gebliebenen entgegenkommenden Kraftfahrzeuges und damit die Leistungspflicht der Beklagten dem Grunde nach nach dem VerkehrsopferG verneint.
Der Revision des Klägers muß daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E14996European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0020OB00052.88.0712.000Dokumentnummer
JJT_19880712_OGH0002_0020OB00052_8800000_000