Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R*** Ö***,
vertreten durch das Finanzamt V***, und anderer betreibender Parteien, wider die verpflichtete Partei Ernst K***, Gastwirt, Weyregg am Attersee, Bach 34, wegen S 105.990,20 sA und anderer Forderungen, infolge Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 9. Dezember 1987, GZ R 1012, 1035/87-94, womit die Rekurse der verpflichteten Partei gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 10. August 1987, GZ E 9035/85-76, und vom 12. August 1987, GZ E 9035/85-77, zurückgewiesen wurden, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Nachdem das Erstgericht den Schätzwert der zu versteigernden Liegenschaft rechtskräftig bestimmt hatte, stellte der Verpflichtete am 5. August 1987 den Antrag auf neuerliche Schätzung. Das Erstgericht wies diesen Antrag mit Beschluß vom 10. August 1987 ab und erteilte am 12. August 1987 im Versteigerungstermin, zu dem der Verpflichtete trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen war, dem Meistbietenden den Zuschlag um das Meistbot von S 1,357.600,--. Das Rekursgericht wies die Rekurse, die der Verpflichtete gegen die Abweisung seines Antrags auf neuerliche Schätzung und gegen die Erteilung des Zuschlags erhob zurück und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,-- übersteigt. Der Rekurs gegen die Zuschlagserteilung sei unzulässig, weil der Verpflichtete beim Versteigerungstermin nicht anwesend gewesen sei, daher gemäß § 187 Abs. 1 EO nur wegen Unterbleibens einer notwendigen Verständigung Rekurs erheben könne, diesen Grund aber nicht geltend gemacht habe. Aus der Unzulässigkeit des Rekurses gegen die Zuschlagserteilung folge die Unzulässigkeit des anderen Rekurses.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Verpflichteten gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Rekurs ist nicht berechtigt.
Wie das Rekursgericht richtig erkannte, ergibt sich aus § 187 Abs. 1 EO, daß der Beschluß, durch den der Zuschlag erteilt wird, von Personen, die im Versteigerungstermin nicht anwesend waren, nur wegen der im § 184 Abs. 1 Z 3 angeführten Mängel, also weil nicht alle vom Versteigerungstermin zu verständigenden Personen verständigt wurden, angefochten werden kann. Der Verpflichtete machte diesen Mangel in seinem Rekurs nicht geltend, weshalb dieser Rekurs unzulässig war.
Da auch andere Personen den Beschluß über die Erteilung des Zuschlages nicht angefochten haben und die hiefür offenstehende Frist schon abgelaufen ist, erwuchs die Erteilung des Zuschlags in Rechtskraft. Eine neue Versteigerung käme nur in Betracht, wenn erfolgreich gemäß § 154 Abs. 1 EO ein Antrag auf Wiederversteigerung gestellt würde. Dies ist nicht geschehen; es muß daher nicht erörtert werden, ob in einem solchen Fall auf den Antrag auf neuerliche Schätzung Bedacht zu nehmen wäre. Nach den auch für den Obersten Gerichtshof maßgebenden Verhältnissen zur Zeit der Entscheidung des Rekursgerichtes hatte die vom Verpflichteten beantragte neuerliche Schätzung keine Bedeutung für das Exekutionsverfahren und der Verpflichtete war daher in diesem Zeitpunkt durch die Abweisung seines Antrags nicht beschwert. Ohne eine Beschwer ist jedoch ein Rechtsschutzbedürfnis des Rechtsmittelwerbers nicht gegeben. Dieses ist aber Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels (EvBl. 1984/84 mwN), weshalb das Rekursgericht auch den zweiten Rekurs mit Recht zurückwies.
Anmerkung
E14855European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0030OB00049.88.0713.000Dokumentnummer
JJT_19880713_OGH0002_0030OB00049_8800000_000