TE OGH 1988/7/13 9ObA1006/88

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.07.1988
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Othmar Roniger und Herbert Bruna als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Angelika B***, Angestellte, Wien 21, Schwaigergasse 6/2/19, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei D*** Stahlhandelsgesellschaft m.b.H., Wien 4, Schönburggasse 27, vertreten durch Dr. Günther S***, K*** DER G*** W*** FÜR W***, Wien 4, Schwarzenbergplatz 14,

dieser vertreten durch Dr. Wolfgang Aigner, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 20.820,50 brutto sA abzüglich S 1.300,50 netto, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. März 1988, GZ 34 Ra 102/87-8, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Z 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508 a Abs. 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß dann, wenn bei ordnungsgemäßer Kündigung durch den Arbeitgeber ein neuer Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers entstanden wäre, dieser Anspruch bei der Berechnung des Ersatzanspruches gemäß § 29 Abs. 1 AngG zu berücksichtigen ist (Arb. 9866, 9871, 9938, 10.177, 10.217 ua). Hingegen hat der als Erfüllungsanspruch anzusehende Anspruch auf Urlaubsentschädigung nach § 9 Abs. 1 UrlG einen im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestehenden offenen Urlaubsanspruch zur Voraussetzung (Arb. 9643, 10.072, 10.097, 10.275). Daraus folgt, daß zwar dieser letztgenannte Anspruch auf Urlaubsentschädigung nicht der Verfallsbestimmung des § 34 Abs. 1 AngG unterliegt, wohl aber der erstgenannte Ersatzanspruch im Sinne des § 29 Abs. 1 AngG, dessen Fälligkeit an das Ende des Arbeitsverhältnisses geknüpft ist (§§ 29 Abs. 2, 34 Abs. 2 AngG; Arb. 8255, 8831, 9707, 10.145, 10.581).

Anmerkung

E14732

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:009OBA01006.88.0713.000

Dokumentnummer

JJT_19880713_OGH0002_009OBA01006_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten