Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Othmar Roniger und Herbert Bruna als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Helmut P***, Angestellter, Zell am See, Ebenbergstraße 7, vertreten durch Dr. Michael Kinberger, Rechtsanwalt in Zell am See, wider die beklagte Partei Ö*** R*** K***, Landesverband
Salzburg, Paris-Lodron-Straße 8 a, vertreten durch Dr. Karl Margreiter, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 208.637,-- brutto sA (Streitwert im Revisionsverfahren S 199.543 sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. März 1988, GZ 12 Ra 17/88-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 28.Oktober 1987, GZ 40 Cga 1036/87-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 7.360,65 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 669,15 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Begründung des angefochtenen Urteils ist zutreffend, sodaß es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auszuführen, daß der Kläger in seinem Schreiben an den Landes-Rettungskommandanten (vertretungsbefugtes Organ der Dienstgeberin) vom 2.12.1986 zwar auf verschiedene Unzukömmlichkeiten (insgesamt 10 Punkte) hingewiesen hat, aber gerade bei der Erwähnung der zum Anlaß des späteren Austritts genommenen Ehrverletzung nicht einmal angegeben hat, wer ihn mit den Ausdrücken "Irreführer, Betrüger, Pfuscher" belegt hatte (Beilage ./B). Entgegen der Ansicht der Revision kann daher dieses Schreiben in bezug auf den geltend gemachten Austrittsgrund in keinem Fall als Ersuchen um Abhilfe des Arbeitgebers gegen Ehrverletzungen von Mitbediensteten angesehen werden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E15082European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:009OBA00165.88.0713.000Dokumentnummer
JJT_19880713_OGH0002_009OBA00165_8800000_000