Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Othmar Roniger und Herbert Bruna als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gerhard G***, Schriftsetzer, Grafenstein, Clemens-Holzmeister-Straße 35, vertreten durch Dr. Hans Primus, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Carl R*** OHG, Buchdruckerei-Buchbinderei, Klagenfurt, Renngasse Nr. 3, vertreten durch Dr. Edwin Kois, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 69.685,04 sA (Streitwert im Revisionsverfahren S 64.134,94
sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21.Jänner 1988, GZ 8 Ra 1/88-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 29.September 1987, GZ 31 Cga 1168/87-8, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit S 3.397,35 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 308,85 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Begründung des Urteiles des Berufungsgerichtes ist zutreffend, so daß es gemäß § 48 ASGG ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (vgl etwa Arb 9.014, 10.139; RdW 1986, 218 = JBl 1986, 804 mwN).
Hinzugefügt sei lediglich, daß im Zeitpunkt der vertraglichen Anrechnung von zehn Jahren Vordienstzeit im grafischen Gewerbe bereits ein nach der Dauer der Dienstzeit gestaffelter kollektivvertraglicher Abfertigungsanspruch für Arbeiter bestand (§ 20 des Kollektivvertrages) und dem (von einem anderen Unternehmen) abgeworbenen Kläger bei seinem Eintritt überdies ausdrücklich und ohne Einschränkung eine Abfertigung zugesagt worden ist. Welche künftigen Entwicklungen des Individualarbeitsrechts damals im Hinblick auf die bereits im Gang befindlichen Kodifikationsbemühungen voraussehbar waren, ist nicht entscheidend.
Anmerkung
E15076European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:009OBA00144.88.0713.000Dokumentnummer
JJT_19880713_OGH0002_009OBA00144_8800000_000