TE OGH 1988/7/14 6Ob553/87

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.07.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Schlosser, Dr.Redl und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***-S***-A*** Gesellschaft m.b.H., 1234 Wien, Wallackgasse 4, vertreten durch Dr.Paul Koziel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei R*** S***-L*** reg. Genossenschaft m.b.H.,

5020 Salzburg, Münchner Bundesstraße 1, vertreten durch Dr.Wolfgang Zimmermann und Dr.Klaus Kauweith, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 283.218,40 samt Nebenforderungen, infolge der Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 9.Dezember 1986, GZ 4 R 186/86-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 3.April 1986, GZ 4 Cg 205/85-12, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei stand mit der Gerald V***

Gesellschaft m.b.H. & W*** Internationale KraftwagenSpeditionsgesellschaft m.b.H. (im folgenden kurz Firma V*** & W*** genannt) von Mitte 1980 bis Jänner 1982 in Geschäftsverbindung, über deren Vermögen am 15.Februar 1982 das Ausgleichsverfahren und am 19.April 1982 (im Berufungsurteil auf Seite 2 (= AS 120) offenbar irrig: 11.Mai 1982) der Anschlußkonkurs eröffnet wurden.

Die spätere Gemeinschuldnerin hatte mit der beklagten Partei einen Mantelzessionsvertrag über sämtliche Rechnungsforderungen zur Besicherung eines Kontokorrentkredites in Millionenhöhe abgeschlossen. Dieser Vertrag schloß die Rückzession an die Zedentin aus. Er wurde in der Weise abgewickelt, daß die Firma V*** & W*** der beklagten Partei ein- bis zweimal wöchentlich die Rechnungskopien und Computerlisten über sämtliche offenen Rechnungsforderungen (es handelte sich jeweils um mehrere tausend offene Posten) übermittelte. Darüberhinaus wurde auf den Fakturen der Firma V*** & W*** mit folgendem Vermerk auf die Zession hingewiesen: "Dieser Rechnungsbetrag ist unwiderruflich an die R*** S***-L*** abgetreten. Zahlungen mit

schuldbefreiender Wirkung sind daher ausschließlich auf das Konto 130.500 zu leisten." Mit Wissen der beklagten Partei unterhielt die Firma V*** & W*** allerdings auch ein Konto bei der Ö*** L*** in Salzburg.

Im Februar 1981 stellte die Firma V*** & W*** der

klagenden Partei für Transportleistungen S 220.001,-- und am 9. November 1981 weitere S 83.217,40 in Rechnung. Beide Fakturen enthielten den Zessionsvermerk. Die klagende Partei veranlaßte daraufhin (offenbar über ihre Hausbank Ö*** L*** S***) die Überweisung der Fakturenbeträge auf das angegebene Konto bei der beklagten Partei, wobei als Empfänger "V*** & W***" und als Konto-Nr. des Empfängers "130.500" bei "R*** S***-L***" angegeben wurden, unterließ es

jedoch, die in den jeweils verwendeten Auftragsformularen für Sammelüberweisungen enthaltene Fakultativklausel ("oder auf ein anderes Konto dem Empfängers") zu streichen. Die Fakturenbeträge wurden daher nicht dem Zessionskonto, sondern dem Konto der Firma V*** & W*** bei der Ö*** L*** in Salzburg

gutgeschrieben.

Nach Eröffnung des Anschlußkonkurses über das Vermögen der Firma V*** & W*** forderte die beklagte Partei die klagende Partei am 11.Mai 1982 zunächst zur Zahlung von S 883.217,40 samt Mahnspesen auf. In diesem anwaltlichen Mahnschreiben heißt es unter anderem:

"Nachdem nun das eröffnete Ausgleichsverfahren über das Vermögen der Firma V*** & W*** bei der Ausgleichstagsatzung am 19. April 1982 eingestellt wurde und meine Mandantin erstmals Möglichkeit hatte, die Buchhaltungsunterlagen der Zedentin sowie die Sach- und Rechtslage genau zu überprüfen, wurde festgestellt, daß die in der Anlage angeführten Rechnungen von Ihrer Gesellschaft nicht an meine Mandantin, sondern an die Ö***

L*** AG, bezahlt wurden. Da die Rechnungen den eindeutigen und unmißverständlichen Zessionshinweis enthalten und es sich sohin um eine offene Zession handelt, konnten Sie sich von dieser Schuld nur durch Zahlung an die R*** L*** befreien. Tatsächlich wurde von Ihnen zwar das Konto bei der R*** L***

angeführt, jedoch als Empfänger die Firma V*** GmbH & W*** eingesetzt. Da die Firma V*** & W*** ohne Kenntnis meiner Mandantin auch bei der L*** ein Konto unterhalten hat, sind Ihre Zahlungen im Giroverkehr offenbar über die L*** gegangen, die dann die Beträge nicht, so wie Ihre Bankanweisung lautete, an meine Mandantin weitergeleitet, sondern dem Konto der Firma V*** & W*** bei ihr gutgebracht hat. Dies war bedauerlicherweise nur deshalb möglich, weil es von Ihnen übersehen wurde, die sogenannte Fakultativklausel zu streichen...."

Die klagende Partei zahlte daraufhin S 83.217,40 an die beklagte Partei. Nach einer weiteren Korrespondenz zwischen den nunmehrigen Parteienvertretern zahlte sie schließlich weitere S 200.001,-- auf den von der beklagten Partei geforderten Betrag von S 220.000,--. Die klagende Partei begehrte von der beklagten Partei die Rückzahlung von S 283.218,40 samt Anhang. Sie behauptete, die beklagte Partei habe vom Konto der Firma V*** & W*** bei der Ö*** L*** in Salzburg immer gewußt und auch

geduldet, daß Zahlungen an die Firma V*** & W*** dem Konto bei der L*** gutgeschrieben würden. Konkret habe die beklagte Partei aus den ihr übermittelten Computerauszügen erfahren, welche Kunden auf welches Konto Zahlungen geleistet hätten. Gutschriften auf dem Länderbank-Konto hätten jeweils dazu geführt, daß die solchermaßen beglichenen Forderungen nicht mehr in die Computerauszüge aufgenommen worden und somit aus dem Sicherungsfonds der beklagten Partei ausgeschieden seien. Demnach habe die beklagte Partei zumindest schlüssig auf diese Forderungen verzichtet und sie an die Firma V*** & W*** rückabgetreten. Die nachträgliche Einforderung der streitgegenständlichen Fakturenbeträge sei daher ohne Rechtsgrund erfolgt und beruhe auf einem Irrtum der klagenden Partei, den die beklagte Partei arglistig herbeigeführt habe. Die nochmalige Bezahlung der Fakturenforderungen an die beklagte Partei stelle im übrigen keine vergleichsweise Bereinigung des Streitfalles dar.

In der mündlichen Streitverhandlung vom 11.Dezember 1985 stützte die klagende Partei ihr Begehren schließlich noch auf den Titel des Schadenersatzes, weil es der beklagten Partei leicht möglich gewesen wäre, die Zahlungseingänge bei der Ö*** L*** in Salzburg festzustellen und die klagende Partei zur Zahlung auf das Zessionskonto aufzufordern (AS 53). Diesfalls wäre der klagenden Partei eine Bereinigung des Schuldverhältnisses mit der Firma V*** & W*** noch leicht möglich gewesen, insbesondere dadurch, daß die Firma V*** & W*** zur Weiterüberweisung der Fakturenbeträge auf das Konto bei der beklagten Partei hätte veranlaßt werden können.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des der Höhe nach unstrittigen Klagebegehrens. Sie behauptete, sie habe zwar vom Konto der Firma V*** & W*** bei der Ö*** L*** in Salzburg gewußt, doch sei ihr wegen des außergewÄhnlichen Umganges der Zessionen und Zahlungsbewegungen von den einzelnen Überweisungen auf dieses Konto nichts bekannt gewesen. Erst durch Erhebungen nach Konkurseröffnung über das Vermögen der Firma V*** & W*** habe sie von den fälschlichen Gutschriften auf dem Länderbank-Konto erfahren und neuerliche Zahlung von der klagenden Partei begehrt. Ein arglistiges Verhalten könne ihr nicht vorgeworfen werden. Die Ausführungen im Mahnschreiben vom 11.Mai 1982 seien richtig und keineswegs irreführend gewesen. Die Überweisungen der klagenden Partei auf das Konto der Firma V*** & W*** bei der

Ö*** L*** hätten nicht schuldbefreiend gewirkt,

weil die Fakturenbeträge nicht der beklagten Partei zugekommen seien. Die nochmalige Zahlung der klagenden Partei sei sodann im Zuge eines Vergleiches erfolgt, bei dem die beklagte Partei auf Zinsen und Kosten verzichtet habe.

Gegen den von der klagenden Partei geltend gemachten Bereicherungsanspruch (nicht jedoch gegen das in der mündlichen Streitverhandlung vom 11.Dezember 1985 erhobene Schadenersatzbegehren) erhob die beklagte Partei überdies die Verjährungseinrede unter Berufung auf die Bestimmungen der CMR. Sie behauptete ein Schadenersatzanspruch der klagenden Partei bestehe nicht, weil die beklagte Partei ihr gegenüber keine Sorgfaltspflichten wahrzunehmen gehabt habe. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Es stellte zu dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt noch folgendes fest:

Trotz offengelegter Zession gingen immer wieder Zahlungen von Kunden der Firma V*** & W*** auf deren Konto bei der Ö*** L*** in Salzburg ein. Die auf diese Weise

bezahlten Rechnungen schienen in den der beklagten Partei übermittelten aktuellen Listen offener Rechnungsposten nicht mehr auf, was die beklagte Partei auch wußte. Die Firma V*** & W*** gab der beklagten Partei wöchentlich die Summe jener Rechnungsbeträge bekannt, die auf das Länderbank-Konto einbezahlt worden waren. Dieser Mitteilung war allerdings nicht zu entnehmen, von welchen Kunden diese Zahlungen geleistet worden waren und welche Rechnungen damit beglichen werden sollten. Bis zur Eröffnung des Anschlußkonkurses über das Vermögen der Firma V*** & W*** am 19. April 1982 wurden diese "Fremdeingänge" von der beklagten Partei vernachlässigt. Der beklagten Partei ging es einzig und allein darum, daß durch die auf den aktuellen Computerlisten aufscheinenden offenen Forderungen der Kredit ausreichend besichert war. Sie verlangte daher von der Firma V*** & W*** nie eine

detaillierte Aufstellung über die auf das Länderbank-Konto gezahlten Rechnungsbeträge. Ebensowenig forderte sie die Firma V*** & W*** auf, jene Kunden, die auf das Länderbank-Konto zahlten, anzuschreiben und darauf hinzuweisen, daß ausschließlich auf das Konto bei der beklagten Partei gezahlt werden müsse. Zwischen der beklagten Partei und der Firma V*** & W*** wurde keine ausdrückliche Vereinbarung über das Schicksal der auf das Länderbank-Konto eingezahlten Rechnungsbeträge getroffen. Insbesondere wurde nie vereinbart, daß diese Forderungen aus dem Zessionsrahmen ausscheiden. Die beklagte Partei forderte von der Firma V*** & W*** auch nicht die Weiterüberweisung der auf das Länderbank-Konto eingegangenen Zahlungen.

Im Zuge des Konkursverfahrens stellte die beklagte Partei an Hand der Buchhaltung der Firma V*** & W*** erstmals Überprüfungen darüber an, welche Kunden zedierte Rechnungsbeträge auf das Länderbank-Konto eingezahlt hatten. Auf Grund des Schreibens vom 11.Mai 1982 recherchierte der Klagevertreter den Verbleib der geleisteten Zahlung von S 83.217,40 und fand heraus, daß dieser Betrag mangels Streichung der Fakultativklausel auf das Länderbank-Konto eingegangen war. Auf Grund des Inhaltes des Schreibens vom 11.Mai 1982, daß die beklagte Partei erstmals nach der Ausgleichstagsatzung die Möglichkeit hatte, die Buchhaltungsunterlagen der Firma V*** & W*** sowie die Sach- und Rechtslage genau zu überprüfen, und im Hinblick auf die Tatsache, daß die geleistete Zahlung der beklagten Partei nicht zugekommen war, riet der Klagevertreter Dr.Paul Koziel seiner Mandantschaft, diesen Betrag nochmals zu zahlen. Mit Schreiben vom 21. Dezember 1982 teilte der Beklagtenvertreter (Dr.Wolfang Zimmermann) der klagenden Partei mit, daß die klagende Partei zedierte Rechnungsbeträge über S 97.000,-- und S 123.000,-- mittels Zahlscheines an die Firma V*** & W*** auf das Zessionskonto Nr. 130.500 überwiesen habe, die L*** jedoch diese Beträge auftragswidrig auf dem Länderbank-Konto der Firma V*** & W*** "stehengelassen habe". Gleichzeitig forderte der Beklagtenvertreter (Dr.Wolfgang Zimmermann) die klagende Partei auf, ihren unzweifelhaft gegen die L*** bestehenden Anspruch auf ordnungsgemäße Weiterleitung der genannten Beträge an die beklagte Partei zahlungshalber abzutreten. Der Anspruch würde dann namens der klagenden Partei gegen die L*** geltend gemacht werden, wodurch eine Doppelzahlung vermieden werden könnte. In seinem Antwortschreiben vom 11.Jänner 1983 führte der Klagevertreter aus, daß laut Auskunft der Ö*** L*** beide Beträge

(S 97.000,-- und S 123.001,--) auf das Konto Nr. 130.500 überwiesen worden seien, und bat um Überprüfung und gelegentliche Stellungnahme. Zu diesem Schreiben nahm der Beklagtenvertreter (Dr.Wolfgang Zimmermann) am 12.Jänner 1983 Stellung und hielt fest, daß die beiden Beträge der beklagten Partei nicht zugekommen seien, da die L*** trotz verwendeter Zahlscheine bzw. Streichung der Fakultativklausel die Beträge auf das bei ihr eröffnete Konto habe gutbuchen lassen. Gleichzeitig drohte er die Klageeinbringung an, falls nicht demnächst eine Regelung im Sinne seines Schreibens vom 21. Dezember 1982 gefunden werde. Im Zuge von Nachforschungen stellte sich heraus, daß die genannten Zahlungen mit Sammelüberweisungsauftrag erfolgt waren, in dem die Fakultativklausel nicht gestrichen war. Nach erfolglosen Verhandlungen mit der Ö*** L*** und nach

umfangreichem Schriftverkehr zwischen den Parteienvertretern überwies die klagende Partei auf Anraten ihres Anwaltes und zur Vermeidung einer Klage am 23.Februar 1983 S 200.001,-- (irrtümlich anstelle von S 220.001,--) an den Beklagtenvertreter (Dr.Wolfgang Zimmermann), wobei als Verwendungszweck "Laut Ihrem Schreiben vom 21.12.1982" angeführt wurde. Die klagende Partei bemühte sich daraufhin, die doppelt gezahlten Beträge in Höhe des Klagebetrages vom Masseverwalter zurückzubekommen, was jedoch schon daran scheiterte, daß laut Auskunft des Masseverwalters für die Gläubiger dritter Klasse keine Masse mehr vorhanden war. Daraufhin bemühte sich die klagende Partei um eine Regelung mit der Ö*** L*** Aktiengesellschaft. Zu diesem Zweck fuhr der Klagevertreter mit dem Geschäftsführer Klaus E*** am 3.März 1983 zu Direktor Dieter W*** der Ö*** L*** in Salzburg.

Direktor Dieter W*** zeigte sich sehr erstaunt, als er von Klaus E*** erfuhr, daß die klagende Partei die dem Länderbank-Konto der Firma V*** & W*** gutgebuchten Beträge nochmals an die beklagte Partei gezahlt hatte. Direktor Dieter W*** informierte in diesem Zusammenhang seine Gesprächspartner davon, daß die Banken bei Zessionen in solch großem Umfang gewÄhnlich regelmäßig offene Postenlisten von ihren Schuldnern erhalten und solche Aufstellungen sicher auch der beklagten Partei zur Verfügung standen. Die beklagte Partei müsse daher Kenntnis von den auf das LänderbankKonto eingegangenen Zahlungen gehabt haben. Der Klagevertreter und Klaus E*** stellten daraufhin Nachforschungen bei Johann Z*** und Albert W*** an und besorgten sich auch Computerlisten, in denen die klagsgegenständlichen Rechnungsbeträge nicht mehr enthalten waren. Auf Grund der erhaltenen Auskünfte gelangte die klagende Partei zur Überzeugung, daß sie die beklagte Partei arglistig zur nochmaligen Zahlung veranlaßt habe. Mit Schreiben vom 22.April 1983 forderte der Klagevertreter die Beklagtenvertreter zur Rücküberweisung von S 200.001,-- auf, da die Zahlung ohne Rechtsgrund und irrtümlich erfolgt sei. Laut Auskunft des Buchhalters der Firma V*** & W*** habe die beklagte Partei nämlich spätestens Mitte 1981 gewußt, daß die Zahlung der klagenden Partei über S 200.001,-- dem Länderbank-Konto gutgebracht worden sei. Die beklagte Partei habe auf diese Rechnungsbeträge verzichet, diese an die Firma V*** & W*** rückzediert und aus den Zessionslisten ausgeschieden. Anders wäre es auch gar nicht verständlich, daß die beklagte Partei die klagende Partei nicht sofort zur Zahlung der betreffenden Rechnungen aufgefordert habe. Die beklagte Partei lehnte die Rücküberweisung mit der Begründung ab, die in den Prozeßeinwendungen ihren Niederschlag gefunden hat. Insbesondere wiesen die Beklagtenvertreter in ihrem Schreiben vom 21. November 1983 darauf hin, daß sie ihrer Mandantschaft nahegelegt hätten, auf die entstandenen Kosten im Vergleichswege zu verzichten, da die klagende Partei ohnedies erheblichen Schaden erlitten habe. Bereits im Forderungsschreiben vom 11.Mai 1982 hatte die beklagte Partei für den Fall der fristgerechten Zahlung von S 83.217,40 zuzüglich Mahnspesen auf die aufgelaufenen bankmäßigen Zinsen verzichtet.

Daraus zog das Erstgericht den rechtlichen Schluß, daß von einem Verzicht der beklagten Partei auf die ihr zedierten Rechnungsforderungen ebensowenig die Rede sein könne wie von einer Rückabtretung an die Zedentin. Beides sei nämlich im Mantelzessionsvertrag ausdrücklich ausgeschlossen worden. Daß die beklagte Partei gegen die Überweisung von Fakturenbeträgen auf das Länderbank-Konto der Firma V*** & W*** nichts unternommen habe, lasse keinen gegenteiligen Schluß zu, weil für die beklagte Partei kein Anlaß bestanden habe diese Praxis zu unterbinden, solange die ihr bekanntgegebenen offenen Forderungen zur Besicherung des Kredites ausreichten. Hätte die beklagte Partei unverzüglich auf jeden Zahlungseingang zugunsten der Firma V*** & W*** bei der L*** reagiert, hätte dies eine Flut von Doppelzahlungen und Prozessen zu einem Zeitpunkt ausgelöst, als noch keineswegs festgestanden sei, ob sie die "fehlgebuchten" Beträge zur Abdeckung ihrer Kreditforderung überhaupt brauche.

Damit seien die streitgegenständlichen Zahlungen auf offene Forderungen der beklagten Partei geleistet worden. Ein Rückforderungsanspruch der klagenden Partei wegen irrtümlicher Zahlung einer Nichtschuld scheide aus. Auch das der beklagten Partei vorgeworfene arglistige Verhalten bei der Einmahnung der zedierten Forderungen könne den Klageanspruch nicht begründen, weil der Anfechtungstatbestand des § 870 ABGB ein Vertragsverhältnis zwischen den Anfechtungsgegnern voraussetze. Ein solches sei zwischen den Streitteilen nicht entstanden, weil die beklagte Partei lediglich im Wege der Zession Forderungen der Firma V*** & W*** gegen die klagende Partei erworben habe. Aus diesem Grunde gehe schließlich auch der Schadenersatzanspruch der klagenden Partei ins Leere, weil die beklagte Partei der klagenden Partei gegenüber keine vertraglichen Sorgfaltspflichten wahrzunehmen gehabt habe. Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei teilweise Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil durch den Zuspruch der Hälfte des Klagebegehrens (und Bestätigung der Abweisung des restlichen Klagebegehrens) unter gegenseitiger Kostenaufhebung ab. Es vertrat die Rechtsansicht, daß die beklagte Partei auch nach Überweisung der streitgegenständlichen Fakturenbeträge auf das Konto der Firma V*** & W*** bei der Ö*** L*** Gläubigerin der betreffenden Forderung

geblieben sei. Gemäß § 1396 ABGB habe nämlich die fehlgeleitete Überweisung nicht schuldbefreiend gewirkt. Ein Verzicht der beklagten Partei auf die ihr abgetretenen Forderungen sei ebensowenig erwiesen wie die behauptete Rückabtretung. Von einer Bereicherung der beklagten Partei zu Lasten der klagenden Partei durch die nochmalige Zahlung könne unter diesen Umständen keine Rede sein. Es sei daher auch gar nicht mehr zu untersuchen, was die klagende Partei bewogen habe, neuerlich zu zahlen. Die arglistige Irreführung, die sie der beklagten Partei anlaste, habe jedenfalls nicht dazu geführt, daß eine Nichtschuld beglichen worden wäre. Dies wäre aber Voraussetzung einer Leistungskondiktion im Sinne des § 1431 ABGB.

Dieser Ausschluß eines Bereicherungsanspruchs werde auch dann nicht in Frage gestellt, wenn man mit der klagenden Partei davon ausgehe, daß die streitgegenständlichen Fakturenforderungen der beklagten Partei nur sicherungsweise zediert worden wären. Eine derartige Sicherungszession schaffe zwar ein Treuhandverhältnis, das den Sicherungszessionar dazu verpflichte, die zedierte Forderung nach Maßgabe einer anderweitigen Befriedigung an den Sicherungszedenten rückabzutreten, doch wirke diese Verpflichtung nur im Innenverhältnis. Nach außen sei der Sicherungszessionar uneingeschränkter Inhaber der Forderung und daher zu deren Geltendmachung befugt. Ihm könnte vom abgetretenen Schuldner zwar entgegengehalten werden, daß die Sicherungszession durch Erfüllung der gesicherten Forderung, also durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden sei, doch sei gerade im gegenständlichen Fall der Fortbestand des Sicherungszweckes nie ein Streitpunkt gewesen. Es habe sich vielmehr gezeigt, daß die beklagte Partei auf die streitgegenständlichen Forderungen habe zurückgreifen müssen, um Befriedigung zu erlangen. Die dem Abtretungsvertrag stillschweigend beigesetzte Bedingung für die Aufhebung der Zession oder das Entstehen eines Rückabtretungsanspruches sei nie eingetreten.

Die Tatsache, daß die beklagte Partei von der klagenden Partei zunächst nur jenen Saldo eingefordert habe, der sich aus dem aktuellen Computerauszug über die offenen Forderungen der Firma V*** & W*** ergeben habe, stehe dieser Erwägung nicht entgegen. Die klagende Partei glaube zwar, daraus ableiten zu können, daß sich die beklagte Partei "der erfolgten Rückzession vollkommen bewußt gewesen sei", doch sei diese Wissenserklärung mittlerweile widerlegt und auch nicht geeignet, die für die Rückzession gesetzte Bedingung einer vollständigen Befriedigung des Sicherungszessionars zu erfüllen.

Das Erstgericht habe allerdings den in der mündlichen Streitverhandlung am 11.Dezember 1985 geltend gemachten Schadenersatzanspruch zu Unrecht verneint. Es sei allgemein anerkannt, daß Schutz- und Sorgfaltspflichten aus Schuldverhältnissen nicht nur zwischen den Vertragsparteien, sondern auch gegenüber bestimmten dritten Personen bestünden, die durch die Vertragserfüllung in erhöhtem Maße gefährdet werden könnten und der Interessenssphäre eines Partners angehörten. Begünstigte Personen in diesem Sinne seien Dritte, die der Vertragspartner durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigen wolle, an deren Befriedigung er selbst ein unmittelbares eigenes Interesse habe. Eine solche Konstellation sei bei der offengelegten Forderungsabtretung gegeben. Gemäß § 1396 ABGB könne nämlich der "abgetretene Schuldner" nicht mehr mit schuldbefreiender Wirkung an den ersten Gläubiger zahlen oder sich sonst mit ihm abfinden, wenn ihm der Forderungsübernehmer bekannt geworden sei. Der Zessionar und der abgetretene Schuldner träten also in eine Rechtsbeziehung, die den einen begünstige, den anderen belaste. Das verlange einen Interessenausgleich, der dadurch zu finden sei, daß dem begünstigten Zessionar Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem abgetretenen Schuldner auferlegt würden. Sie sollten vermeiden helfen, daß der abgetretene Schuldner aus der Zession irgendeinen Schaden erleide. Im Regelfall werde der Zessionar seinen Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem abgetretenen Schuldner dadurch Genüge tun, daß er ihn unmißverständlich auf die Rechtsfolgen des § 1396 ABGB hinweise. Bei auftretenden Mißverständnissen könne sich jedoch die Notwendigkeit zusätzlicher Aufklärungen ergeben. Im gegenständlichen Fall sei der Zessionsvermerk eindeutig gewesen. Er habe jedoch nicht verhindern können, daß Schuldner der Firma V*** & W*** (darunter die klagende Partei) nicht auf das angegebene Zessionskonto bei der beklagten Partei, sondern auf ein Konto bei der Ö*** L*** Zahlung geleistet hätten. Begünstigt sei dies dadurch worden, daß die beklagte Partei nicht nur die Beibehaltung dieser zweiten Bankverbindung geduldet, sondern auch die fehlgeleiteten Überweisungen lange Zeit unbeanstandet gelassen habe. Sie hätte also erkennen müssen, daß der an sich eindeutige Zessionsvermerk Fehlbuchungen nicht verhindert habe. Da sie dagegen aber nichts unternommen habe, sei ihr eine Verletzung ihrer Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber der klagenden Partei anzulasten. Angesichts der Zahlungseingänge auf dem Länderbank-Konto der Firma V*** & W***, die im offenkundigen Widerspruch zur Abtretung aller Rechnungsforderungen gestanden seien, wäre es geboten und der beklagten Partei auch zumutbar gewesen, "ihre abgetretenen Schuldner" nochmals auf die Gefahr von Fehlbuchungen hinzuweisen. Dazu hätten eine Beanstandung der Fehlüberweisungen, eine aufklärende Notiz an die Schuldner oder eine Ergänzung des Zessionsvermerkes genügt. Bei der besonderen Sachkenntnis der beklagten Partei als Bankinstitut wäre es sogar ein Leichtes gewesen, die Fakultativklausel auf den üblichen Übweisungsvordrucken der Kreditinstitute als Fehlerquelle zu orten und darauf hinzuwirken, daß diese gestrichen werde. Die beklagte Partei habe jedoch die erkennbare Gefährdung ihrer Schuldner hingenommen. Die Unterlassung gebotener Aufklärungsmaßnahmen habe dazu beigetragen, daß die klagende Partei einen Schaden in der Höhe des Klagsbetrages erlitten habe. Es sei nämlich anzunehmen, daß schon die ersten Zahlungen die beklagte Partei erreicht und dementsprechend schuldbefreiend gewirkt hätten, wäre rechtzeitig (vor, aber auch unmittelbar nach den Zahlungen) auf den (drohenden) Fehler aufmerksam gemacht worden. Mitverursacht sei der Schaden allerdings auch durch das Versehen der klagenden Partei worden, die in den Überweisungsvordrucken enthaltene Fakultativklausel nicht zu streichen. Beide Nachlässigkeiten wögen gering. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß das Verschulden der klagenden Partei oder jenes der beklagten Partei deutlich überwiege, seien nicht zu finden, weshalb im Sinne des § 1304 ABGB von einem gleichteiligen Verschulden auszugehen sei. Demnach bestehe das Klagebegehren zur Hälfte samt gesetzlichen Zinsen ab Geltendmachung des Schadenersatzanspruches zu Recht.

Für die Annahme, daß die nochmalige Zahlung der klagenden Partei auf Grund eines streitbereinigenden Vergleiches erfolgt sei, hätten sich im Beweisverfahren keine Hinweise ergeben. Auch die auf Art. 32 CMR gestützte Verjährungseinrede sei nicht stichhältig, weil die klagende Partei keine Ansprüche aus einer grenzüberschreitenden Güterbeförderung mit Straßenfahrzeugen, sondern einen Bereicherungs- und Schadenersatzanspruch geltend gemacht habe. Den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision stützte das Berufungsgericht auf § 502 Abs 4 Z 1 ZPO, weil eine höchstgerichtliche Judikatur über Schutz- und Sorgfaltspflichten des Zessionars gegenüber dem debitor cessus bei der offengelegten Zession fehle.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen das Berufungsurteil von beiden Parteien erhobenen Revisionen sind nicht berechtigt.

Die klagende Partei scheitert mit ihren - auf den gesamten Zuspruch ihres Begehrens abzielenden - Argumenten, die beklagte Partei habe schlüssig "dem Ausscheiden der streitverfangenen Forderungen aus dem Zessionsrahmen zugestimmt, diese Forderungen der Firma V*** & W*** rückzediert, damit den auf das Länderbank-Konto der Firma V*** & W*** gelangten Zahlungen schuldbefreiende Wirkung zugebilligt und auf deren weitere Geltendmachung verzichtet .....", an den in dritter Instanz nicht mehr bekämpfbaren Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen. Tatsachen, aus denen solche Schlüsse gezogen werden könnten, wurden nämlich nicht festgestellt. Die Argumentation der klagenden Partei gelangt sohin über Mutmaßungen ebensowenig hinaus, wie der - im Verfahren nicht erhärtete - Vorwurf an die beklagte Partei, diese habe die klagende Partei mit List zur "Doppelzahlung" einer Nichtschuld veranlaßt, sodaß darauf bei der Behandlung der allein erhobenen Rechtsrüge nicht mehr weiter einzugehen ist. Der vom Berufungsgericht vorgenommenen Beurteilung des Klagebegehrens als Schadenersatzanspruch der klagenden Partei (als debitor cessus) gegen die beklagte Partei (als Zessionar, der Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem abgetretenen Schuldner verletzt hat) ist aus folgenden Erwägungen beizutreten:

Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung SZ 55/116 ausgesprochen, daß der Zessionar durch die Verständigung von der Zession einer (Vertrags-)Forderung in eine unmittelbare Vertragsbeziehung zum übernommenen Schuldner tritt, sodaß ihn diesem gegenüber vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten treffen. Er müsse daher Zahlungen an den Zedenten, die ihm (im dortigen Fall durch eigene Buchführung als Faktor für den Schuldner laufend) bekannt würden, rügen, um zu vermeiden, daß auch solche Zahlungen als an ihn erfolgt gälten, sohin schuldbefreiende Wirkung hätten. Im zitierten Fall wartete der Zessionar (Faktor) trotz der bekannten "Direktzahlung" an den Zedenten und einer diesbezüglichen Beanstandung des debitor cessus nach dessen Verweisung auf die Befriedigung des Zedenten noch längere Zeit (bis zur Konkurseröffnung über das Vermögen des Zedenten) taten- und kommentarlos zu, wodurch unter anderem eine rechtzeitige Aufklärung des debitor cessus verhindert worden war, durch die er zu einer rechtzeitigen und allenfalls erfolgreichen Rechtsverfolgung gegen den Zedenten hätte veranlaßt werden können. Deshalb wurde ihm dort nicht nur die Verletzung vertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem übernommenen Schuldner, sondern auch die Setzung eines äußeren Anscheines angelastet, der vom übernommenen Schuldner nur als schlüssige Zustimmung zum bisherigen Inkasso durch den Zedenten im Sinne des § 863 Abs 2 ABGB habe verstanden werden können.

Der erkennende Senat tritt der in dieser Entscheidung dargelegten Rechtsauffassung - dem vorliegenden, bezüglich der Offenlegung von Beanstandungen der "Zahlungen an den Zedenten", anders gelagterten Sachverhalt entsprechend insoweit bei, als der Zessionar bei der offenen Zession gegenüber dem debitor cessus aus der Zession eigene vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten (Aufklärungspflichten) zu erfüllen und deren Vernachlässigung zu vertreten hat. Dies trifft hier vor allem deshalb zu, weil die klagende Partei (debitor cessus) - zwar auf Grund eines auch ihr anzulastenden Fehlverhaltens bei der Überweisung auf das angegebene Zessionskonto des Zedenten bei der beklagten Partei wegen Offenlassung der Fakultativklausel - lange Zeit hindurch der irrigen Meinung war, die zedierte Forderung rite beglichen zu haben, und wegen der erst nach der Konkurseröffnung über das Vermögen des Zedenten erfolgten Aufklärung dieses "Irrtums" (nämlich der Fehlzahlung auf ein anderes Konto des Zedenten bei der Ö*** L*** in Salzburg wegen Nichtstreichung der Fakultativklausel) sich wegen der völlig unzureichenden Konkursmasse gegenüber dem Zedenten nicht mehr schadlos halten oder andere geeignete Maßnahmen ergreifen konnte. Die Vernachlässigung (Unterlassung) dieser die beklagte Partei - nach den Feststellungen über die Abwicklung des Zessionskredites und über ihre Kenntnisse von umfänglichen "Fremdzahlungen" auf das Länderbank-Konto des Zedenten - treffende Aufklärungspflicht gegenüber der klagenden Partei muß ihr - zumindest nach der Lage dieses Falles - zum Verschulden angerechnet werden. Sie war auch für den Schadenseintritt bei der klagenden Partei in Höhe der "Doppelzahlung" kausal, zumal in der Revision der beklagten Partei gegen den Bestand und die Ursächlichkeit des vom Berufungsgericht als Schadenersatzbetrag beurteilten, "der Höhe nach unbestittenen" Klagebetrages - außer dem Selbstverschuldens- und Verjährungseinwand - nichts stichhältiges vorgetragen wird. Der auf Art. 32 CMR gestützte Verjährungseinwand versagt schon deshalb, weil die klagende Partei hier keinen der CMR unterliegenden Anspruch aus dem Beförderungsvertrag, sondern - insoweit auch erforderlich - einen Schadenersatzanspruch gegen die beklagte Partei aus der Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten der beklagten Partei als Zessionar ihr als debitor cessus gegenüber geltend macht, über dessen Grundlagen sie überdies nach den Feststellungen erstmalig im März 1983 Wahrnehmungen machte, sodaß die noch im Jahre 1985 erhobene bzw. auf Schadenersatz gestützte Klage nicht wegen Verjährung verfristet ist.

Der klagenden Partei muß entgegengehalten werden, daß dem rschuldenseinwand der beklagten Partei (aus der Nichtstreichung der Fakultativklausel) auch ein Mitverschuldenseinwand (als geringerer Einwand) innewohnt, sodaß das Berufungsgericht zutreffend die Frage des Mitverschuldens der klagenden Partei an dem Eintritt ihres durch die Doppelzahlung erlittenen Schadens prüfte. Dem Ergebnis dieser Prüfung ist beizupflichten, weil weder die der klagenden Partei zuzurechnende Unterlassung der Streichung der Alternativklausel (die erst die "Fehlbuchung" auf das Länderbank-Konto des Zedenten ermöglichte) bei den strittigen Überweisungsaufträgen noch die der beklagten Partei anzulastende Unterlassung der Nachforschung und Aufklärung der auf das ihr bekannte Länderbank-Konto des Zedenten eingegangenen Zahlungen und der danach möglichen sofortigen rechtzeitigen Aufklärung der klagenden Partei über ihre "Fehlzahlung" die Zuweisung eines deutlich überwiegenden Verschuldensanteiles an eine der beiden Parteien rechtfertigt. Die gleichteilige Verschuldensteilung gemäß § 1304 ABGB ist berechtigt. Das Urteil der zweiten Instanz war daher zu bestätigen. Die Revisionskostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 43 Abs 1 ZPO.

Anmerkung

E14688

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0060OB00553.87.0714.000

Dokumentnummer

JJT_19880714_OGH0002_0060OB00553_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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