TE OGH 1988/7/14 7Ob580/88

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Veröffentlicht am 14.07.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach der am 15. Jänner 1982 verstorbenen Pensionistin Leopoldine B***, vertreten durch den erbserklärten Erben Dr. Oskar T***, Rechtsanwaltsanwärter, Wien 2., Obere Donaustraße 77, dieser vertreten durch Dr. Alfred Fürst, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Heinz P***, Angestellter, Paris, 47 Avenue de l'Opera, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wegen Wiederaufnahme (Streitwert S 364.000,--), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 30.Dezember 1987, GZ 12 R 233/87-20, womit die Rekurse beider Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 11.September 1987, GZ 2 Cg 79/86-14, zurückgewiesen wurden, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 11.September 1987 trug das Erstgericht der klagenden Partei auf, binnen 4 Wochen die Genehmigung der Klagsführung durch den Separationskurator bzw dessen Eintritt in den Rechtsstreit nachzuweisen. Nach der Auffassung des Erstgerichtes sei durch die Anordnung der Nachlaßabsonderung die dem erbserklärten Erben überlassene Besorgung und Verwaltung des Nachlasses hinfällig geworden. Es mangle somit an einer wirksamen Vertretung der klagenden Verlassenschaft.

Das Rekursgericht wies die dagegen erhobenen Rekurse beider Streitteile zurück und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteigt.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Rekurs der beklagten Partei ist nicht berechtigt.

Zutreffend ist das Rekursgericht davon ausgegangen, daß es sich bei der Anordnung des Erstgerichtes um eine solche nach § 6 Abs. 2 ZPO handelt. Dem Rekursgericht ist auch darin beizupflichten, daß solche Verfügungen gemäß § 6 Abs. 3 ZPO nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten werden können. Diese Rechtsmittelbeschränkung steht einer Überprüfung der sachlichen Berechtigung der Verfügung und ihrer Eignung zur Beseitigung des Mangels entgegen (Fasching II 157; 4 Ob 33/72 = IndS 1973 H 9-10/882). Zu Recht hat daher das Rekursgericht die Rekurse beider Parteien zurückgewiesen.

Demgemäß ist dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E15239

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0070OB00580.88.0714.000

Dokumentnummer

JJT_19880714_OGH0002_0070OB00580_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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