Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache betreffend Dr. Margarethe K***, geboren am 15. April 1924, Wien 8., Kochgasse 34/13, sowie Salzburg, Lastenstraße 6 a (Pension S***), infolge Revisionsrekurses der Betroffenen, vertreten durch Dr. Gerhard M***, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 27.April 1988, GZ 44 R 46/88-467, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 2.März 1987, GZ 4 SW 135/84-404, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 23.Februar 1988, 5 SW 6/88-458, teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluß vom 2.März 1987, ON 404/I, berichtigt und ergänzt mit Beschluß vom 23.Februar 1988, ON 458, bestimmte das Erstgericht die Entlohnung des für Dr. Margarethe K*** bestellten Sachwalters für seine anwaltlichen Leistungen als Vertreter der Betroffenen in einer Vielzahl von Zivilverfahren mit 67.584,02 S.
Die zweite Instanz gab dem Rekurs der Betroffenen teilweise Folge und bestimmte die Entlohnung des Sachwalters mit insgesamt 61.781,60 S; das Mehrbegehren von 5.802,42 S wies es ab. Dr. Margarethe K*** bekämpft diesen Beschluß, soweit dem Sachwalter eine Entlohnung zugesprochen wurde, mit Revisionsrekurs.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 14 Abs 2 AußStrG sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt unzulässig. Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht betreffen den Kostenpunkt alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form - materiell oder formal - über Kosten abgesprochen wird. Es fallen daher unter diese Rechtsmittelbeschränkung selbst formale Beschlüsse, mit denen eine Entscheidung über Kosten für zulässig oder unzulässig erklärt wird, ferner sämtliche Sachentscheidungen über Kosten, gleichgültig, ob es sich um ihre Bemessung oder darum handelt, ob, von welcher Seite, aus welchen Mitteln oder in welchem Rang Kosten zu erstatten oder zuzuweisen sind (EvBl Nr. 358/1969 u.a.). Auch die Entscheidung des Rekursgerichtes über die Entlohnung eines Kurators ist als Ausspruch im Kostenpunkt unanfechtbar (EFSlg. 49.916). Um eine Entscheidung über den Kostenpunkt handelt es sich insbesondere auch dann, wenn es um die Bestimmung der Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung von Vormündern, Kuratoren und Beiständen geht (EFSlg. 44.625). Dasselbe gilt naturgemäß, wenn der Kurator - als Rechtsanwalt - selbst diese rechtsfreundliche Vertretung durchführt. Weshalb gerade für diesen Fall anderes gelten sollte, ist umsoweniger einzusehen, als Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt gemäß § 528 Abs 1 Z 2 ZPO auch im Streitverfahren unzulässig sind und die Anfechtbarkeit einer Entscheidung im Kostenpunkt im Außerstreitverfahren in gleicher Weise zu beurteilen ist wie nach der Zivilprozeßordnung (NZ 1967, 11 u.a.). Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E14890European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0070OB00615.88.0714.000Dokumentnummer
JJT_19880714_OGH0002_0070OB00615_8800000_000