TE OGH 1988/7/14 6Ob693/87

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Veröffentlicht am 14.07.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Schlosser, Dr. Angst und Dr. Redl als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*** L*** Aktiengesellschaft, mit dem Sitz in Köln und einer Niederlassung in Wien 1., Opernring 1, vertreten durch Dr. Erich Zeiner, Dr. Hans Georg Zeiner und Dr. Norbert Pirker, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Franz Ulrich K***, Unternehmer, Wien 1., Freyung 10, vertreten durch Dr. Rudolf Hoppel, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 85.334,-- samt Nebenforderungen, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 21. Juli 1987, GZ 12 R 292/86-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 11. September 1986, GZ 37 Cg 333/85-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Beklagte ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.243,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten an Umsatzsteuer S 385,80) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Beklagte nahm als Fluggast die linienmäßigen Beförderungsleistungen des klagenden Luftfahrtunternehmers einerseits im Mai 1983 und andererseits im Dezember 1983 von San Juan nach Frankfurt und weiter nach Wien in Anspruch. Im ersten Fall wurde der Rückflug auf die Strecke Wien-Paris-San Juan umgeschrieben, im zweiten Fall wurde der Rückflug nicht in Anspruch genommen. Die vom Beklagten vorgewiesenen Flugscheine waren unter Verwendung gestohlener Formulare hergestellt und nicht von einem autorisierten I***-Agenten ausgestellt worden.

Nach dem Vorbringen der klagenden Partei seien die beiden, mit fortlaufenden Nummern versehenen Flugscheinformulare, ehe sie von bisher unbekannt gebliebenen Tätern zu Fälschungen verwendet worden seien, bei zwei verschiedenen I***-Agenten in New York gestohlen worden, das Formular zur Fälschung des dann beim Flug im Mai 1983 benützten Flugscheines am 5. Mai 1983 bei einem polizeilich angezeigten Einbruch in einem Reisebüro in der 31. Straße, das Formular zur Fälschung des dann im Dezember 1983 benützten Flugscheines zwischen 30. April und 2. Mai 1983 bei einem ebenfalls polizeilich angezeigten Einbruch in ein Reisebüro in der 43. Avenue. Die klagende Partei begehrte als Entgelt für ihre Beförderungsleistungen im Sinne des im Mai/Juni 1983 vorgewiesenen Flugscheines S 58.436,48 und als Entgelt für die Beförderungsleistungen im Sinne des im Dezember 1983 vorgewiesenen Flugscheines S 26.897,--, zusammen den der Höhe nach außer Streit stehenden (aufgerundeten) Klagsbetrag von S 85.334,--. Das Prozeßgericht erster Instanz gab dem Zahlungsbegehren statt. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Dazu sprach es unter Zitierung des § 500 Abs 3 ZPO aus, daß die Revisionszulässigkeitsvoraussetzung nach dem § 502 Abs 4 "Z 2" ZPO vorliege (der dabei unterlaufene Schreibfehler ist offenkundig, weil der berufungsgerichtliche Ausspruch nur im Zusammenhang mit der Revisionszulässigkeitsvoraussetzung nach dem § 502 Abs 4 Z 1 ZPO vorgesehen ist und sinnvoll sein kann).

Der Beklagte ficht das bestätigende Berufungsurteil wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem Abänderungsantrag im Sinne des Klagebegehrens an.

Die klagende Partei erachtet die Revisionszulässigkeitsvoraussetzung nach dem § 502 Abs 4 Z 1 ZPO als nicht gegeben und beantragt in erster Linie die Zurückweisung der Revision als unzulässig, hilfsweise strebt sie die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nach dem ersten Satz des § 502 Abs 3 ZPO unzulässig.

Das Begehren auf Zahlung des Entgeltes für die Beförderungsleistungen in den Monaten Mai/Juni 1983 steht mit dem Begehren auf Zahlung des Entgeltes für eine gleichartige Beförderungsleistung im Dezember 1983 weder in einem tatsächlichen noch in einem rechtlichen Zusammenhang. Auch der Umstand, daß der Beklagte in beiden Fällen gefälschte Flugscheine vorgewiesen hat, vermag einen nach § 55 Abs 1 Z 1 JN erheblichen Zusammenhang nicht herzustellen, weil die Diebe und Fälscher in diesem Rechtsstreit unbekannt geblieben sind, die Flugscheine nach den Behauptungen der klagenden Partei unter Verwendung von Formularen hergestellt worden seien, die bei verschiedenen Agenten gestohlen worden seien, und der Beklagte die Bezugsquelle der Flugscheine nicht aufzudecken vermochte.

Es sind daher zwei in einer gemeinsamen Klage verbundene Streitgegenstände anzunehmen, von denen keiner an Geld S 60.000,-- übersteigt. Die Revision gegen das bestätigende Berufungsurteil ist daher gemäß § 502 Abs 3 Satz 1 ZPO unzulässig.

Die Revision war aus dieser Erwägung zurückzuweisen. Die klagende Partei hat zwar nicht auf die Unzulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 3 Satz 1 ZPO hingewiesen, aber doch mit ihren Ausführungen in erster Linie die Zulässigkeit der Revision in Zweifel gezogen. Die Revisionsbeantwortung ist als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig zu werten. Der Beklagte hat der klagenden Partei gemäß den §§ 41 und 50 ZPO die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Anmerkung

E14457

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0060OB00693.87.0714.000

Dokumentnummer

JJT_19880714_OGH0002_0060OB00693_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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