Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Schlosser, Dr. Angst und Dr. Redl als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 1. April 1987 verstorbenen Franz Xaver B***, Landwirt i.R., zuletzt in 6373 Jochberg 110 wohnhaft gewesen, infolge Revisionsrekurses des zum Gerichtskommissär bestellten öffentlichen Notars Dr. Christian Poley in Kitzbühel gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 8. April 1988, GZ 3 b R 45/88-57, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 3. März 1988, GZ A 102/87-53, abegeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht genehmigte das vom Gerichtskommissär vorgelegte Inventar mit Aktiven von S 672.443,--, Passiven von S 40.197,-- und einem Reinnachlaß von S 632.246,-- (Punkt 2.), bestimmte die Gebühren des zum Gerichtskommissär bestellten öffentlichen Notars Dr. Christian Poley in Kitzbühel unter Zuerkennung eines Zuschlages gemäß § 5 Abs 1 GKTG im Ausmaß von 50 % mit S 24.440,40 (einschließlich der Umsatzsteuer und der Barauslagen) und trug diese dem erblichen Sohn Johann W*** als Erben zur Zahlung an den Gerichtskommissär auf (Punkt 5. des Beschlusses vom 3. März 1988). Infolge Rekurses des erblichen Sohnes genehmigte das Gericht zweiter Instanz in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses das Inventar mit Aktiven von S 266.694,--, Passiven von S 40.197,-- und einem Reinnachlaß von S 226.497,-- und bestimmte die Gebühren des Gerichtskommissärs - gleichfalls unter Zuerkennung eines Zuschlages von 50 % - mit S 16.693,70 (einschließlich Umsatzsteuer und Barauslagen).
Gegen diesen Beschluß ergriff der Gerichtskommissär Revisionsrekurs, den das Gericht zweiter Instanz, soweit das Rechtsmittel gegen die (abgeänderte) Bestimmung der Gebühren des Gerichtskommissärs gerichtet war, unter Verweisung auf den Rechtsmittelausschluß gemäß § 14 Abs 2 AußStrG zurückwies.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Gerichtskommissärs ist, soweit er nicht ohnehin vom Gericht zweiter Instanz zurückgewiesen wurde, nicht zulässig.
Gegenstand der Anfechtung ist die Beschlußfassung des Rekursgerichtes über die Genehmigung des vom Gerichtskommissär vorgelegten Inventars. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (EvBl 1966/460; EFSlg 39.611, 52.545) steht dem Notar als Gerichtskommissär ein Rekursrecht ausschließlich wegen der Bestimmung seiner Gebühren zu. Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Abänderung des Beschlusses der ersten Instanz auf antragsgemäße Genehmigung des vom Gerichtskommissär vorgelegten Inventars wendet, ist dem Gerichtskommissär somit ein Rekursrecht verwehrt. Das Rechtsmittel war - in dem vom Gericht zweiter Instanz nicht erledigten Umfang - somit als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E15218European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0060OB00629.88.0714.000Dokumentnummer
JJT_19880714_OGH0002_0060OB00629_8800000_000