TE OGH 1988/7/14 8Ob579/88

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Veröffentlicht am 14.07.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Sieglinde Christine P***, Angestellte, Neutillmitsch 107, 8430 Leibnitz, vertreten durch Dr. Leo Häusler, Rechtsanwalt in Leibnitz, wider den Antragsgegner Alfred P***, Fliesenleger, 8441 Fresing 87, vertreten durch Dr. Wilfrid Stenitzer, Rechtsanwalt in Leibnitz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens gemäß §§ 81 ff EheG, infolge Revisionsrekurses beider Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 5. April 1988, GZ 1 R 412/87-48, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 22. Oktober 1987, GZ F 4/86-42, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs der Antragstellerin wird zur Gänze, jenem des Antragsgegners teilweise Folge gegeben. Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, daß sie insgesamt zu lauten hat:

"Der Antragsgegner ist schuldig, der Antragstellerin zur Abgeltung ihrer Ansprüche gemäß §§ 81 ff EheG eine Ausgleichszahlung von S 500.000,-- zu leisten, und zwar

a) S 300.000,-- samt 4 % Zinsen binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Beschlusses,

b) S 100.000,-- bis längstens 31.12.1988. Dieser Betrag ist mit 4 % ab 31.12.1988 zu verzinsen.

c) S 100.000,-- binnen einem Jahr nach dem Ableben des Alois P***, geboren 27.1.1918. Der Betrag ist ab Fälligkeit mit 4 % zu verzinsen. Die Zahlung hat wertgesichert dergestalt zu erfolgen, daß der zu zahlende Betrag im gleichen Verhältnis sich erhöht oder vermindert oder gleich bleibt, wie sich der Verbraucherpreisindex 1986 oder sein Nachfolgeindex für den Monat Juli 1988 gegenüber der für den vorletzten Monat vor der Zahlung verlautbarten Indexzahl erhöht, vermindert oder gleich bleibt."

Der Antragsgegner ist schuldig, der Antragstellerin an Verfahrenskosten erster Instanz S 100.000,-- (darin an Barauslagen S 464,-- und an Umsatzsteuer S 9.041,88), an Kosten des Verfahrens zweiter Instanz S 4.000,-- (darin an Umsatzsteuer S 371,80) und an Kosten des Verfahrens dritter Instanz S 8.497,60 (darin an Umsatzsteuer S 771,60) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die am 28.12.1982 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 4.2.1986, 18 Cg 222/85-12, aus dem beiderseitigen gleichteiligen Verschulden geschieden.

Die Antragstellerin begehrte vom Antragsgegner eine Ausgleichszahlung von S 500.000,--. Sie habe den Antragsgegner im Mai 1977 kennengelernt. Dieser habe mit dem Bau des Hauses Fresing Nr. 87 zwar begonnen, aber erst das Fundament betoniert gehabt. Sie habe ihren Verdienst und ihre Ersparnisse im Betrag von insgesamt S 530.000,-- in das Haus investiert. Sie habe den Haushalt geführt und beim Haus die Holzstreicharbeiten besorgt, Holzdecken angebracht, bei der Elektro-Installation mitgeholfen und auch schwere Zureicharbeiten verrichtet. Die begehrte Ausgleichszahlung von S 500.000,--, die der Antragsgegner im übrigen anerkannt habe, sei jedenfalls gerechtfertigt.

Der Antragsgegner erklärte sich zur Leistung einer Ausgleichszahlung von S 150.000,-- bereit und beantragte die Abweisung des Mehrbegehrens. Die Antragstellerin habe ihr im Verhältnis zu dem des Antragsgegners ohnehin nur bescheidenes Einkommen zum Großteil für sich selbst verbraucht. Die Arbeitsleistungen für den Hausbau hätten der Antragsgegner und seine Angehörigen erbracht. Auch die Rechnungen habe der Antragsgegner bis auf Beiträge der Antragstellerin zum Wasser- und Stromanschluß selbst bezahlt. Einer grundbücherlichen Sicherstellung eines Darlehens auf der Liegenschaft des Antragsgegners stehe ein zu Gunsten seines Vaters einverleibtes Veräußerungsverbot entgegen.

Das Erstgericht verpflichtete den Antragsgegner, der Antragstellerin eine am 1.1.1988 fällige Ausgleichszahlung von S 300.000,-- s.A. zu bezahlen. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:

Die Streitteile zogen im September 1982 in das Haus Fresing Nr. 87 ein. Das Haus war auf einem Grundstück errichtet worden, das die Eltern dem Antragsgegner zur Erbsentfertigung zugewendet hatten. Auf der Liegenschaft ist das Veräußerungsverbot zu Gunsten des Vaters des Antragsgegners einverleibt. Als sich die Streitteile im Mai 1977 kennenlernten, war erst das Fundament des Hauses betoniert. Die Antragstellerin arbeitete in der Folge beim Hausbau mit. Sie half beim Heranschaffen der Ziegel und beim Einschottern der Terrasse. Sie strich die Holzverschalung im Hausinneren, tapezierte den Wirtschaftsraum, half beim Verlegen der Holz- und Teppichböden und brachte die Holzdecke im Badezimmer an. Sie zahlte zum Stromanschluß S 30.000,--, zum Wasseranschluß S 16.000,-- und zu den Installationskosten S 11.500,--. Sie finanzierte mit S 15.000,-- den Blitzableiter. Sie schaffte den Staubsauber, die Waschmaschine und einen Rasenmäher an und gab für Tapeten S 5.000,-- aus. Ein Darlehen der Postsparkasse von S 90.000,-- zahlten die Streitteile gemeinsam zurück. 1978 trug die Antragstellerin zum Ankauf eines PKW der Marke Toyota Corolla mit S 28.000,-- bei.

Mit dem Bescheid vom 17.9.1984 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Kitzeck auf Ansuchen beider Parteien die Benützungsbewilligung des Einfamilienhauses. Es wurde lediglich der Auftrag erteilt, bei der Terrasse ein Geländer anzubringen, den Rauchfang unter Dach zu verputzen und alle Holzteile mindestens 20 cm von der Rauchfanginnenlichte zu entfernen.

Das Grundstück hat einen Verkehrswert von S 251.700,--, das Einfamilienwohnhaus mit einer verbauten Fläche von etwa 172 m2 samt Terrasse, Bauhütte und Sammelgrube einen solchen von S 1,331.000,--.

Die Antragstellerin führte seit Aufnahme der Lebensgemeinschaft den Haushalt, sie kochte insbesondere am Abend ein warmes Essen, wusch ab, bügelte und nähte fehlende Knöpfe an. Sie wurde von ihrer Mutter bei der Anschaffung von Kleidern finanziell unterstützt.

Ohne grundbücherliche Sicherstellung kann dem Antragsgegner ein Darlehen von höchstens S 300.000,-- mit 15jähriger Laufzeit gewährt werden, dessen monatliche Rückzahlungsrate S 3.050,-- beträgt. Der Vater des Antragsgegners, zu dessen Gunsten das Veräußerungsverbot auf der Liegenschaft eingeräumt ist, stimmt der Einverleibung eines Pfandrechtes für eine Darlehensforderung nur bis zum Betrag von S 100.000,-- zu.

Die Antragstellerin war zunächst bis August 1981 Hilfskraft beim Dentisten Adolf W*** in Leibnitz. Vom 1.9.1981 bis 6.1.1982 war sie arbeitslos. Seit 7.1.1982 ist sie Sprechstundenhilfe beim Dentisten Kurt N*** in Kaindorf bei Leibnitz. Ihr monatliches Durchschnittseinkommen inklusive aller Sonderzahlungen betrug 1978:

S 3.519,04; 1979: S 4.949,30; 1980: S 4.579,01; 1981: S 5.269,04; 1982: S 7.382,75; 1983: S 7.196,--; 1984: S 7.195,50 und 1985:

S 7.286,37.

Der Antragsgegner ist bei Walter P*** in Leibnitz als Fliesenleger beschäftigt. Er ist allerdings regelmäßig in der Zeit von Ende Dezember bis in den April des folgenden Jahres arbeitslos.

Im Monatsdurchschnitt bezog er von seinem Dienstgeber 1982:

S 8.582,65; 1983: S 10.832,57; 1984: S 9.405,71; 1985: S 12.315,93 und 1986: S 12.703,53 jeweils netto. Daneben bezieht er auch noch das Arbeitslosengeld. An den Wochenenden arbeitete Alfred P*** privat. Aus diesen Arbeiten erzielte er im Jahr ein zusätzliches Einkommen von S 20.000,-- bis S 30.000,--.

Die Streitteile entschlossen sich im Mai 1985 zur Scheidung. In der Kanzlei des Vertreters der Antragstellerin, Rechtsanwalt Dr. Leo H*** in Leibnitz, wurde am 13.5.1985 für den Fall der Scheidung nach § 55 a EheG vereinbart, daß der Antragsgegner der Antragstellerin zur Abgeltung aller wie immer gearteter Aufwendungen auf das gemeinsam erbaute Haus Fresing Nr. 87 den Betrag von S 500.000,-- zu bezahlen hat.

Die Antragstellerin verließ am 17.5.1985 den gemeinsamen Haushalt.

Im Aufteilungsverfahren einigten sich die Streitteile, daß die Antragstellerin von dem im Hause Fresing Nr. 87 vorhandenen und einverständlich mit S 100.000,-- bewerteten Hausrat Fahrnisse erhält, die mit S 12.000,-- zu bewerten sind.

Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß dem Antragsgegner deswegen nur eine Ausgleichszahlung von S 300.000,-- zugemutet werden könne, weil er wegen des auf seiner Liegenschaft einverleibten Veräußerungsverbotes kein höheres Darlehen aufzunehmen in der Lage sei.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin, mit welchem sie eine Ausgleichszahlung von S 500.000,-- anstrebte, teilweise Folge und änderte die erstgerichtliche Entscheidung dahin ab, daß es dem Antragsgegner eine Ausgleichszahlung von insgesamt S 400.000,-- s.A. auferlegte. Die ersten S 300.000,-- sind binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Beschlusses samt 4 % Zinsen seit 1.1.1988, der restliche Betrag von S 100.000,-- bis längstens 31.12.1988 samt 5 % Zinsen seit 1.1.1988 bis 31.12.1988 zu bezahlen. Das Mehrbegehren von S 100.000,-- wurde abgewiesen. Das Gericht zweiter Instanz erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig und vertrat die Auffassung, daß die Ausgleichszahlung nicht etwa mit einem Betrag festzusetzen sei, den der Zahlungspflichtige bequem aufbringen kann, vielmehr müsse von demjenigen, der die Übernahme eines Vermögens anstrebt, die äußerste Anspannung seiner Kräfte erwartet werden. Das auf der Liegenschaft zu Gunsten des Vaters des Antragsgegners einverleibte Veräußerungsverbot hindere die pfandrechtliche Sicherstellung von Darlehensforderungen. Der Vater stimme nur einer grundbücherlichen Besicherung des Darlehens von S 100.000,-- zu. Dem Antragsgegner sei aber darüber hinaus - zumal er keine Schulden habe - bei seinem Einkommen und den Einkünften aus seiner privaten Tätigkeit die Aufnahme eines weiteren Darlehens von S 300.000,-- möglich, weshalb die Ausgleichszahlung mit dem Betrag von insgesamt S 400.000,-- festzusetzen sei. Dieser Betrag stelle den im Billigkeitsgebot begründeten tragbaren Kompromiß zwischen den beiderseitigen Interessenlagen dar, in die die Höhe des Wertzuwachses der Liegenschaft, die beiderseitigen Beiträge und die wirtschaftliche Lage der früheren Ehegatten eingeflossen seien. Die Bezahlung dieses Betrages müsse dem Antragsgegner auch deswegen zugemutet werden, weil er seit dem Auszug der Antragstellerin aus der ehelichen Wohnung und auf Grund der für den Fall der einvernehmlichen Scheidung eingegangenen Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung von S 500.000,-- wissen mußte, daß er der Antragstellerin einen jedenfalls größeren Geldbetrag als Ausgleichszahlung zu leisten haben werde.

Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs beider Parteien. Die Antragstellerin beantragt die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin, daß dem Antragsgegner eine weitere Ausgleichszahlung von S 100.000,-- binnen einem Jahr ab dem Tode des Vaters des Antragsgegners, welche ab Fälligkeit mit 4 % zu verzinsen sei, wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 1986 auferlegt werde. Der Antragsgegner beantragt die Abänderung dahin, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werde; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.

In den Revisionsrekursbeantwortungen beantragen die Parteien, dem Rechtsmittel der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist zur Gänze, jener des Antragsgegners teilweise berechtigt.

1.) Zum Revisionsrekurs der Antragstellerin:

Die Antragstellerin stellt sich in ihrem Rechtsmittel zutreffend auf den Standpunkt, daß der Antragsgegner selbst die von ihr für das Wohnhaus Fresing Nr. 87 vorgenommenen Aufwendungen mit S 500.000,-- bewertet habe. Aus der vor Dr. Leo H*** aufgenommenen Information vom 10.5.1985, auf die die Vorinstanzen in diesem Zusammenhang verwiesen haben, geht dies tatsächlich einwandfrei hervor. Die von dem Antragsgegner vorgebrachten Schwierigkeiten, einen entsprechenden Kredit aufzunehmen und abzuzahlen, dürfen nicht dazu führen, daß ihm im Ergebnis ein inadäquat größerer Teil des ehelichen Gebrauchsvermögens verbliebe, als der Antragstellerin in Form einer Ausgleichszahlung zukäme. Die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht sind vielmehr in einer für beide Teile möglichst ausgeglichenen Weise zu ermitteln (EvBl 1982/195; EFSlg 38.906; 1 Ob 776/83 uza). Es entspricht der ständigen Judikatur, daß jener Ehegatte, der Vermögenswerte übernimmt, seine Kräfte weitestgehend anspannen muß und ihm auch die äußerste Einschränkung der Lebensbedürfnisse unterstellt werden darf, um mit einer entsprechenden Kreditaufnahme die den Umständen des Falles gerecht werdende Ausgleichszahlung leisten zu können. Mit Recht verweist die Antragstellerin darauf, daß der Vater des Antragsgegners eine ihm ansonsten durchaus zumutbare Realkreditaufnahme im Umfang des beiderseits für berechtigt angesehenen Betrages von S 500.000,-- unter Hinweis auf das zu seinen Gunsten eingetragene Veräußerungsverbot verhindert. Diesem Umstand kann aber dadurch Rechnung getragen werden, daß die Aufbringung der restlichen S 100.000,-- im Sinne des darauf abzielenden Antrages der Antragstellerin nach dem Erlöschen des Veräußerungsverbotes angeordnet wird. Daß hiebei eine Wertsicherung vorzusehen ist, liegt in der Natur der Sache (vgl. SZ 58/24 ua).

Dem Revisionsrekurs der Antragstellerin war daher Folge zu geben und wie im Spruch zu erkennen.

2.) Zum Revisionsrekurs des Antragsgegners:

Der Antragsgegner widerspricht dem Standpunkt des Rekursgerichtes, daß ihm unter Berücksichtigung seiner finanziellen Leistungsfähigkeit und seiner Schuldenfreiheit die Aufnahme eines Personalkredites von S 300.000,-- und eines Realkredites (mit erklärter Zustimmung des Vaters) von S 100.000,-- durchaus zumutbar sei. Er übersieht hiebei die Feststellungen der Vorinstanzen, daß ihm jedenfalls solche Kredite tatsächlich eingeräumt werden können. Die Rückzahlungsraten von S 3.050,-- monatlich für den Personalkredit und die im einzelnen nicht erhobene, jedoch mit einem ungefähren Viertel davon durchaus realistisch einschätzbare Höhe des Realkredites, ergibt eine monatliche Belastung von ungefähr S 4.000,--. Die Aufbringung dieser Summe ist dem Antragsgegner unter Bedachtnahme darauf, daß ihm die Liegenschaft Fresing Nr. 87 im Gesamtschätzwert von S 1,582.700,-- verbleibt, und unter Berücksichtigung seiner oben festgestellten Einkommensverhältnisse durchaus zumutbar. Im Sinne der ständigen Judikatur, wonach der zur Bezahlung der für gerecht erkannten Ausgleichssumme Verpflichtete seine Kräfte äußerst anspannen und seine Lebensbedürfnisse weitestgehend einschränken muß, wird der Antragsgegner auch noch die auf die selbst als richtig einbekannte Ausgleichssumme von S 500.000,-- fehlenden S 100.000,-- aufzubringen haben, sobald die Aufnahme eines weiteren Realkredites in dieser Höhe durch den Wegfall des Veräußerungsverbotes möglich wird.

Dem Antragsgegner ist aber zuzustimmen, daß Verzögerungszinsen für die angeordneten Ausgleichszahlungen für den Zeitraum bis zur Rechtskraft der diese bestimmenden Entscheidung nicht begehrt werden können (JBl 1981,429; 1 Ob 512/87 ua). Insoweit war daher auch seinem Revisionsrekurs teilweise Folge zu geben und wie im Spruch zu erkennen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster, zweiter und dritter Instanz beruht auf § 234 AußStrG.

Anmerkung

E15060

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0080OB00579.88.0714.000

Dokumentnummer

JJT_19880714_OGH0002_0080OB00579_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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