Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***-F*** Handelsgesellschaft mbH & Co KG, Schwanenstadt, vertreten durch Dr. Karl Schleinzer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei T*** G*** registrierte Genossenschaft mbH,
Innsbruck, Adamgasse 3-7, vertreten durch Dr. Gunter Nagele, Dr. Thomas Girardi, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Abgabe einer Erklärung (Streitwert S 1,658.725,-- samt Anhang) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 27. Jänner 1988, GZ 3 R 4/88-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 7. September 1987, GZ 15 Cg 48/87-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 18.742,50 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.703,86 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 4. August 1980 erteilte Maximilian S***, Immobilienmakler in Reutte, der klagenden Partei den Auftrag zur Lieferung einer Tennishalle (Fertigteilhalle) zum vereinbarten Preis von S 2,658.725,-- zuzüglich 18 % Umsatzsteuer. Die klagende Partei nahm diesen Auftrag mit Bestätigung vom 24. September 1980 an. Die Vertragsteile vereinbarten, daß die Halle bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum der klagenden Partei bleiben solle. Die beklagte Partei stellte Maximilian S*** zur Finanzierung eines Tenniszentrums Kreditmittel zur Verfügung. Die Streitteile schlossen am 18. Mai 1981 einen Vertrag über die Abtretung des Eigentumsvorbehaltes. Die beklagte Partei leistete dafür eine Teilzahlung von S 1,000.000,-- und übermittelte der klagenden Partei eine Bankgarantie bis zum Höchstbetrag von S 1,658.725,--, die spätestens am 10. Februar 1982 einzulösen war. Die klagende Partei löste die Bankgarantie nicht ein. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 20. März 1985, 15 Cg 377/84-25, bestätigt mit Urteilen des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 11. November 1985, 6 R 226/85-30, und des Obersten Gerichtshofes vom 19. Februar 1986, 1 Ob 520/86-34, wurde das auf die Behauptung einer über die Bankgarantie hinausgehenden Zahlungsvereinbarung gestützte, gegen die beklagte Partei gerichtete Begehren auf Bezahlung des Betrages von S 1,658.725,-- samt Anhang rechtskräftig abgewiesen. Die klagende Partei begehrt nun, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihr gegenüber die Erklärung abzugeben, daß sie ihr 6239/10.000-Anteile (62,39 %) des vorbehaltenen Eigentums an der von der klagenden Partei an Max S***, Immobilienmakler in Reutte, verkauften, gelieferten und montierten Tennishalle (Fertigteil-Tennishalle) zurückabtrete. Zweck der Abtretung sei es gewesen, der beklagten Partei Sicherheit für die Einbringlichkeit ihrer Forderung gegen den Käufer aus der Finanzierung des Kaufpreises zu geben. Die Abtretung sei Gegenleistung für die Teilzahlung von S 1,000.000,-- und die Übernahme der Garantiehaftung für S 1,658.725,-- gewesen. Da die klagende Partei die Bankgarantie nicht in Anspruch genommen habe, sei der Sicherungszweck der Übertragung des vorbehaltenen Eigentums in der Höhe von S 1,658.725,-- und zugleich auch der rechtliche Grund entfallen, daß die beklagte Partei das ihr zu Sicherungszwecken abgetretene Eigentum an der Tennishalle zur Gänze behalte. Die beklagte Partei sei in diesem Umfang als bereichert anzusehen und demgemäß verpflichtet, der klagenden Partei den aliquoten vorbehaltenen Miteigentumsanteil zurückabzutreten.
Die beklagte Partei wendete ein, sie habe alle ihre Verpflichtungen aus dem mit der klagenden Partei geschlossenen Übereinkommen erfüllt, ihr stehe daher weiterhin das Eigentum an der Tennishalle zu. Überdies habe sie von Maximilian S*** den der klagenden Partei bezahlten Betrag von S 1,000.000,-- noch nicht erhalten. Auch aus diesem Grunde sei eine auch nur teilweise Rückabtretung ausgeschlossen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die beklagte Partei habe auf die Kaufpreisforderung lediglich einen Teil, nämlich eine Zahlung von S 1,000.000,-- geleistet. Die Stellung einer Bankgarantie, die nicht erfüllungs-, sondern nur sicherungshalber erfolgt sei, stelle eine Zahlung im Sinne einer Einlösung nach § 1422 ABGB nicht dar. Zur Einlösung der Kaufpreisforderung der klagenden Partei wäre es gekommen, hätte die beklagte Partei der klagenden Partei auf Grund der Bankgarantie Zahlung geleistet. Da eine Zahlung der gesamten Kaufpreisforderung der klagenden Partei durch die beklagte Partei nicht erfolgt sei, habe auch der Eigentumsvorbehalt als Nebenrecht der eingelösten Kaufpreisforderung nicht auf die beklagte Partei übergehen können. Nebenrechte gingen gemäß §§ 1358, 1422 ABGB erst mit der gänzlichen Bezahlung der Schuld auf den Einlösenden über. Da der Eigentumsvorbehalt nicht auf die beklagte Partei übergegangen sei, bestehe das Klagebegehren nicht zu Recht.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 300.000,-- übersteige. Die Abtretung des Eigentumsvorbehaltes an die beklagte Partei habe bewirkt, daß alle der klagenden Partei als Vorbehaltsverkäuferin zustehenden Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt nunmehr der beklagten Partei zukämen. Daraus folge aber, daß ihr das vorbehaltene Eigentum zur Gänze so lange zustehe, als nicht der von ihr finanzierte Kaufpreisteilbetrag von S 1,000.000,-- an sie zurückbezahlt sei. Das Vorbehaltseigentum gehe erst nach völliger Bezahlung des Kaufpreises auf den Käufer über. Es liege nicht der Fall der Teileinlösung der Kaufpreisschuld durch mehrere Einlösende vor, was Miteigentum der Einlösenden begründen könne; es sei vielmehr der beklagten Partei das vorbehaltene Eigentum zur Gänze abgetreten worden. Da die Rückzahlung des von der beklagten Partei geleisteten Betrages von S 1,000.000,-- bisher nicht erfolgt sei, verbleibe ihr demnach das gesamte vorbehaltene Eigentum an der Tennishalle, das schließlich auch zur Absicherung der Rückzahlungsforderung der beklagten Partei für den Betrag von S 1,000.000,-- abgetreten worden sei. Die Frage einer allfälligen Bereicherung der beklagten Partei stelle sich demnach erst dann, wenn sich diese nach erfolgter Rückzahlung des Betrages von S 1,000.000,-- auf den Standpunkt stellen sollte, daß ihr das Vorbehaltseigentum nach wie vor bereits wegen des Zurverfügungstellens der Bankgarantie über den Betrag von S 1,658.725,-- zustehe, obwohl es zu einer Einlösung dieser Bankgarantie nicht gekommen sei.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Beide Teile gehen davon aus, daß die beklagte Partei Eigentümerin der montierten Tennishalle ist. Die klagende Partei behauptet nicht, der ursprüngliche Titel zum Erwerb des Eigentums durch die beklagte Partei wäre objektiv ungültig gewesen, der Vertrag wäre von vornherein nichtig gewesen, so daß die Aufhebung des Vertrages zurückwirkte. Sie stützt ihr Begehren vielmehr darauf, daß die beklagte Partei nunmehr bereichert und daher verpflichtet sei, einen Miteigentumsanteil an dieser Halle rückzuübertragen. Das Bereicherungsrecht hat die Aufgabe, ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen (Koziol-Welser8 I 381). Allen Leistungskondiktionen ist gemeinsam, daß eine Vermögensverschiebung durch eine Leistung des Verkürzten erfolgte, diese Leistung aber rechtsgrundlos war oder wurde (Rummel, ABGB, Rz 5, 20 vor § 1431). Eine solche ungerechtfertigte Vermögensverschiebung liegt hier aber nicht vor. Die klagende Partei will ihren Anspruch aus der Bestimmung des § 1435 ABGB ableiten. Die Bankgarantie sei aus welchen Gründen immer von ihr nicht eingelöst worden, die beklagte Partei, die auch für die Erstellung der Bankgarantie das Eigentumsrecht abgetreten erhalten habe, sei dadurch bereichert. Die klagende Partei übersieht jedoch, daß es Parteiabsicht war, der beklagten Partei das Eigentum schon für die Leistung einer Kaufpreisteilzahlung von S 1,000.000,-- zu übertragen: So lange nicht auch die auf sie übergegangene Kaufpreisteilforderung getilgt ist, besteht daher der Rechtsgrund, Alleineigentümerin der Tennishalle zu sein, weiter fort. Hätte auf Grund des Kaufvertrages Maximilian S*** den restlichen Kaufpreis bezahlt, so daß die Garantie nicht hätte in Anspruch genommen werden müssen, kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die beklagte Partei Alleineigentümerin der Tennishalle geblieben und nicht verpflichtet gewesen wäre, einen Miteigentumsanteil vor Bezahlung der gesamten Kaufpreisschuld an sie an Maximilian S*** abzutreten. Dazu wäre, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, Vollzahlung erforderlich gewesen (ÖBA 1987, 51; SZ 49/91; SZ 45/18 ua; Aicher in Rummel, ABGB, Rz 83 zu § 1063; Bydlinski in Klang2 IV/2, 618). Das bedeutet aber, daß die beklagte Partei, auch wenn sie als Garant nicht in Anspruch genommen wurde, so lange einen Rechtsgrund für das Alleineigentum der Tennishalle hat, bis auch der auf sie durch Teilzahlung übergegangene Kaufpreisrest beglichen ist. Das Berufungsgericht wies das Begehren daher zutreffend ab. Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E14961European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0010OB00582.88.0719.000Dokumentnummer
JJT_19880719_OGH0002_0010OB00582_8800000_000