Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf G***, geboren am 25.März 1935 in Afiesl/Neuschlag, Landwirt und Müller, Katsdorf 83, vertreten durch Dr. Wolfgang Strasser, Rechtsanwalt in St. Valentin, wider die beklagte Partei Christine Maria G***, geboren am 15.Februar 1942 in Dorf Seitenstetten, Landwirtin, Seitenstetten, Dorf 36, vertreten durch Dr. Walter Eisl, Rechtsanwalt in Amstetten, wegen Ehescheidung infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 23.Februar 1988, GZ 12 R 5/88-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 21.Oktober 1987, GZ 2 Cg 248/86-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.397,35 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 308,85 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Streitteile, die österreichische Staatsbürger sind,haben am 19.11.1960 ihre beiderseits erste Ehe geschlossen. Aus der Ehe entstammen drei bereits volljährige Kinder.
Der Kläger begehrt die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Beklagten. Die stark von ihrer Mutter abhängige Beklagte lebe völlig isoliert und kümmere sich nicht mehr um die Probleme des Klägers. Sie habe den Kläger in Anwesenheit der Kinder beschimpft, beleidigt und gedemütigt. Vor einigen Jahren habe sie gegen seinen Willen eine Abtreibung vorgenommen. Seit ca. einem Jahr habe sie jeglichen sexuellen Kontakt als für sie völlig uninteressant abgelehnt. Sie habe erklärt, es stünde dem Kläger völlig frei, mit anderen Frauen Geschlechtsverkehr zu haben, sie hätte nichts dagegen und wolle nur in Ruhe gelassen werden. Sie lehne es ab, mit dem Kläger gemeinsam die Freizeit zu gestalten. Der Kläger habe 1984 einen Herzinfarkt und zwei Lungeninfarkte erlitten. Die Beklagte lehne es dennoch ab, für den Kläger zu kochen, ihn zu pflegen und ihn zu betreuen. Sie habe erklärt, der Kläger solle sich dafür eine andere Frau suchen, er könne eine solche Leistung von ihr nicht erwarten. Die Beklagte sei aus dem gemeinsamen Schlafzimmer ausgezogen und habe sich um den Kläger überhaupt nicht mehr gekümmert. Mangels Betreuung habe der Kläger im Mai 1986 den gemeinsamen Haushalt verlassen müssen. Im Juli 1986 habe sich die Beklagte geweigert, dem Kläger Mineralwasser für die Einnahme von Medikamenten zu geben. Sie habe ihn aus dem Haus gewiesen.
Die Beklagte wendete ein, sie habe keine Eheverfehlungen begangen. Der Kläger unterhalte sexuelle Beziehungen zu anderen Frauen. Er habe eine Unzahl von Frauenbekanntschaften. Derzeit wohne er bei der Mutter seines unehelichen Kindes. Der Kläger sei dreimal wöchentlich alkoholisiert nach Hause gekommen. Er sei dann jähzornig und ungestüm gewesen; in diesem Zustand habe er auch Möbel zertrümmert. Der Kläger habe die Einkünfte aus der Landwirtschaft immer für sich behalten und den Kindern für ihre Tätigkeit keinen Lohn bezahlt. Er habe keine Rechnung gelegt. Unter Mitnahme der Barmittel habe er den gemeinsamen Haushalt grundlos verlassen. Für den Fall des Ausspruches der Scheidung stellte die Beklagte einen Mitschuldantrag.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest: Der Kläger habe in die Landwirtschaft und den Mühlenbetrieb der Familie der Beklagten eingeheiratet und diesen Betrieb in der Folge geführt.
Die am 28.2.1986 verstorbene Mutter der Beklagten habe bis zuletzt im gemeinsamen Haushalt mit den Streitteilen gelebt, sie habe das Kochen und die Hausarbeit besorgt, während die Beklagte primär in der Landwirtschaft mitgearbeitet habe. Im Laufe der Zeit sei es zu einer immer stärker werdenden Entfremung der Streitteile gekommen. Vor der Eheschließung habe der Kläger eine Beziehung zu Valerie S*** gehabt, der die uneheliche Tochter Valerie G***, geboren am 5.3.1956, entstammt. Zumindest von 1970 bis 1984 habe der Kläger ein Verhältnis mit der als Dienstmagd im Betrieb beschäftigten Maria M*** unterhalten; zu Beginn sei es etwa jeden Monat, später dann immer häufiger, zu Geschlechtsverkehr gekommen. Dieser hätte teils im Haus, teils in der Mühle stattgefunden. Zwar hätten die sexuellen Beziehungen zwischen den Streitteilen mit der Zeit nachgelassen, doch habe die Beklagte dem Kläger im Zeitraum zwischen 1970 bis 1984 nicht generell den Geschlechtsverkehr verweigert. Die Beklagte sei mindestens fünf bis sechs Jahre lang über die Beziehungen des Klägers zu Maria M*** im Bilde gewesen. Sie habe aber nichts gegen Maria M*** unternommen, weil sie mit ihr zusammengearbeitet und ihre Arbeitsleistung benötigt habe. Den Kläger habe sie deswegen zur Rede gestellt, dieser habe sich aber nicht um ihre Vorwürfe gekümmert. Der Kläger habe auch immer wieder Bekanntschaften zu anderen Frauen gesucht. Es könne allerdings nicht festgestellt werden, daß es sich hiebei um intime Beziehungen gehandelt habe. Auf Grund all dieser Umstände habe die Beklagte, der diese Beziehungen nicht recht gewesen seien, öfters zum Kläger, wenn dieser mit sexuellen Wünschen an sie herangetreten sei, gesagt, er solle doch zu einer anderen Frau gehen. Vor mehr als 15 Jahren habe die Beklagte eine Abtreibung vornehmen lassen. Es habe aber nicht mehr geklärt werden können, auf wessen Initiative diese erfolgt sei. Auch im persönlichen Zusammenleben sei es immer mehr zu einer Entfremdung gekommen. Die Streitteile seien immer weniger gemeinsam ausgegangen. Der Kläger sei bei solchen Anlässen mitunter so betrunken gewesen, daß er am nächsten Tage zur Arbeit unfähig gewesen sei. Der Kläger sei zunehmend allein fortgegangen. Er sei ein- bis dreimal pro Woche betrunken von Gasthausbesuchen zurückgekehrt. Bei diesen Gelegenheiten sei er oft zornig gewesen und habe die Familienmitglieder beschimpft. Einmal habe er auch Möbel zertrümmert und die Sachen der Beklagten in den Ofen geworfen. Die Beklagte und die Kinder hätten zunehmend Distanz zum Kläger gehalten und sich abgekapselt. Zwischen den Streitteilen sei es auch zu Beschimpfungen gekommen, die stets vom Kläger ausgegangen seien, der den Streit gesucht habe. Einer der Hauptstreitpunkte sei gewesen, daß der Kläger der Beklagten nicht ausreichend Geld zur Verfügung gestellt habe, weil er der Auffassung gewesen sei, sie könne mit dem Geld nicht umgehen. Dadurch sei die Beklagte oftmals gezwungen gewesen, ihre Mutter um Geld zu bitten. Auch betriebliche Probleme hätten zwischen den Streitteilen nicht mehr zielführend erörtert werden können, so daß der Kläger, dem die Beklagte 1978 die Hälfte ihres Liegenschaftsbesitzes übertragen hatte, die Entscheidungen allein getroffen und über den erwirtschafteten Ertrag ohne Rechnungslegung verfügt habe. Die Beklagte habe deswegen weniger im Haushalt gearbeitet, weil dem Kläger die Arbeit in der Landwirtschaft und Mühle wichtiger gewesen sei. Fallweise sei es auch zu Tätlichkeiten des Klägers gegen die Beklagte gekommen. Der Kläger habe sich auch zu seinen Kindern nicht liebevoll verhalten. Er habe mit ihnen Streit gesucht und sie fallweise geschlagen und behauptet, sie würden ohnedies nur verwöhnt. Die Streitteile hätten ihre Eheschwierigkeiten auch gegenüber dritten Personen zum Ausdruck gebracht. Die Beklagte habe sich anläßlich eines Besuches der Emma S*** und deren Lebensgefährten derart nachteilig über den Kläger geäußert und ordinäre Schimpfworte verwendet, daß es den Besuchern peinlich gewesen sei und sie bald aufgebrochen seien. Im Jahre 1984 habe der Kläger einen Herz- und zwei Lungeninfarkte erlitten. Er habe sich sechs Wochen in stationärer Behandlung im Krankenhaus befunden. Die Beklagte habe ihn dort nahezu täglich besucht. Nach der Entlassung des Klägers in häusliche Pflege sei ihm im Erdgeschoß ein eigenes Schlafzimmer eingerichtet worden, damit er nicht Stiegen steigen müsse. Der Kläger sei hauptsächlich von seiner Schwiegermutter und von Maria M*** betreut worden, die Beklagte habe mit Arbeiten im Betrieb zu tun gehabt. Im Herbst 1985 sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen den Streitteilen über Weiterbetrieb oder Auflassung der Mühle gekommen. Dabei habe sich der Kläger derart erregt, daß er die Beklagte beschimpft habe; er habe ihr damals auch einen Tritt in den Bauch versetzt. Die Beklagte sei darauf mit einem Besen auf ihn losgegangen. Sie sei damals aus dem gemeinsamen Schlafzimmer ausgezogen; damit habe auch der sexuelle Verkehr zwischen den Streitteilen geendet. Der Kläger, der nach seiner Krankheit in einem Rehabilitationszentrum untergebracht gewesen sei, habe dort Bekanntschaft mit Josefine B*** angeknüpft, mit der er in der Folge auch Liebesbriefe gewechselt habe. Der Kläger habe Diätvorschläge erhalten, die aber von der Beklagten und ihrer Mutter nicht sonderlich beachtet worden seien. Ungeachtet seiner Krankheit habe der Kläger seine Gasthausbesuche fortgesetzt. Im Winter 1985/86 habe der Kläger schließlich seinen Auszug aus dem Haus geplant und rechtsfreundliche Beratung eingeholt. Im Jänner 1986 habe der Kläger auf Heiratsinserate mehreren Frauen geschrieben und Treffen mit ihnen vereinbart; er habe nicht nur eine Pflegeperson, sondern eine echte Lebensgefährtin gesucht. Es könne nicht festgestellt werden, daß dem Kläger im Winter 1985/86 nicht die erforderliche Schonung und Pflege gewährt und das von ihm benützte Zimmer nicht ausreichend beheizt worden wäre. Im Mai 1986 sei der Kläger aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen; er wohne jetzt bei Valerie S***, der Mutter seines unehelichen Kindes, mit der er auch intime Beziehungen unterhalte. Im Juli 1986 sei der Kläger mit seiner unehelichen Tochter zur Beklagten gekommen; jene habe das Verhältnis zwischen den Streitteilen schlichten wollen, was ihr aber nicht gelungen sei. Als sich der Kläger anläßlich dieses Besuches einen Schluck Mineralwasser genommen habe, um Tabletten einzunehmen, habe die Beklagte gesagt, das Wasser habe sie bezahlt, er habe damit nichts zu tun. Sie habe ihm zu verstehen gegeben, er solle verschwinden. Sie habe ihn aus dem Haus gewiesen. Rechtlich vertrat das Erstgericht die Ansicht, daß die Verfehlungen des Klägers unverhältnismäßig schwerer wiegen, so daß das Verhalten der Beklagten lediglich als angemessene Reaktion darauf zu verstehen sei. Selbst wenn aber die Beklagte die Voraussetzung des § 49 Satz 1 EheG erfüllt hätte, so lägen doch auch die besonderen Voraussetzungen der Verwirkungsklausel des § 49 Satz 2 EheG vor.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es übernahm die auf Grund eines mangelfreien Verfahrens getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes. Danach habe der Kläger vor allem durch das jahrelange ehebrecherische Verhältnis zur Dienstmagd, seine häufigen Gasthausbesuche, seine Trunkenheitsexzesse, sein aggressives Verhalten und seine fallweisen Tätlichkeiten gegen die Beklagte schwere Eheverfehlungen gesetzt, die zur Zerrüttung der Ehe geführt hätten. Demgegenüber träten die Eheverfehlungen der Beklagten in den Hintergrund. Wenn sie die ehelichen Kontakte mit dem Kläger letztlich abgelehnt habe, könne ihr daraus kein Vorwurf gemacht werden, weil wegen der ständigen Verletzung der ehelichen Treuepflicht durch den Kläger sexuelle Kontakte mit ihm unzumutbar schienen. Das Erstgericht habe daher zutreffend dem Scheidungsbegehren des Klägers die sittliche Berechtigung abgesprochen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
In seiner Rechtsrüge führt er aus, die Beklagte habe seine sexuellen Beziehungen zu Maria M*** nie störend empfunden, sie habe sie verziehen, sie habe häufig mit großer Regelmäßigkeit einen Geschlechtsverkehr mit ihm abgelehnt, seine sexuellen Beziehungen zu Maria M*** seien auf das Verhalten der Beklagten und auf deren ausdrücklichen Wunsch zurückzuführen; stellten aber seine sexuellen Beziehungen zu Maria M*** keine Eheverfehlungen dar, sei die Verwirkungsklausel des § 49 EheG nicht anzuwenden.
Die Rechtsrüge ist zum Großteil nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht. Die Vorinstanzen stellten fest, die Beklagte sei erst seit 1978 oder 1979 von den Beziehungen des Klägers zu Maria M*** in Kenntnis gewesen, sie habe den Kläger deswegen zur Rede gestellt, dieser habe sich aber um ihre Vorwürfe nicht gekümmert, der Beklagten seien die Beziehungen des Klägers nicht recht gewesen. Es kann daher keine Rede davon sein, daß die Beklagte vor diesem Zeitpunkt dem Ehebruch zugestimmt, ihn durch ihr Verhalten absichtlich ermöglicht hätte oder ihn nicht als ehezerstörend empfunden hätte. Gerade daß entgegen dem Revisionsvorbringen die Beklagte dem Kläger nicht grundlos, sondern wegen des Fortbestandes seiner ehewidrigen Beziehungen den Geschlechtsverkehr verweigerte, zeigt, daß sie dem Kläger, was von ihm auch gar nicht behauptet wurde, sein Verhalten nicht verziehen hat. Daß die Beklagte vor der Kenntnis des ehebrecherischen Verhältnisses des Klägers zu Maria M*** dem Kläger grundlos den Geschlechtsverkehr verweigert hätte, wurde weder behauptet noch festgestellt. Aus der sehr allgemein gehaltenen Feststellung, die Beklagte habe den ehelichen Verkehr "nicht generell" verweigert, kann entgegen den Revisionsausführungen eine grundlose ehewidrige Verweigerung nicht erschlossen werden. Aus den Feststellungen des Erstgerichtes, die Beklagte, der die Beziehungen zu Maria M*** nicht recht gewesen seien, habe öfters zum Kläger, wenn dieser mit sexuellen Wünschen an sie herangetreten sei, gesagt, er solle doch zu einer anderen Frau gehen, kann nicht der Schluß gezogen werden, die Beklagte habe den späteren Ehebrüchen des Klägers zugestimmt. Aus dem Zusammenhalt ergibt sich vielmehr, daß die Beklagte den Verkehr mit dem Kläger so lange ablehnte, als dieser ehewidrige Beziehungen, mit denen sie nicht einverstanden war, zu anderen Frauen unterhielt.
Nach § 49 zweiter Satz EheG kann, wer selbst Eheverfehlungen begangen hat, dann nicht die Scheidung begehren, wenn nach der Art seiner Verfehlung, insbesondere wegen des Zusammenhanges der Verfehlung des anderen Ehegatten mit seinem eigenen Verschulden, sein Scheidungsbegehren bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt ist. Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre mangelt es dann an der sittlichen Rechtfertigung des Scheidungsbegehrens, wenn dem beklagten Ehegatten zwar eine schwere Eheverfehlung zur Last liegt, die zur Zerrüttung der Ehe führte oder dazu beitrug, diese Verfehlung jedoch erst durch schuldhaftes Verhalten des Klägers hervorgerufen wurde oder ein Zusammenhang zwischen der Verfehlung des Klägers mit dem Verhalten des Beklagten besteht und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe das Begehren auf Scheidung der Ehe wegen dieses Zusammenhanges nicht als zulässig erkannt werden könnte oder, wenn selbst ohne solchen Zusammenhang der beiderseitigen Eheverfehlungen Verfehlungen des Klägers unverhältnismäßig schwerer wiegen (EFSlg.51.607, 48.772, 46.182, 43.639; SZ 38/181 uva, Schwind, Eherecht2 215; Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 5, 6 zu § 49 EheG). Die von den Vorinstanzen festgestellten geringfügigen Eheverfehlungen der Beklagten fallen gegenüber den Eheverfehlungen des Klägers, der über viele Jahre wiederholt Ehebruch beging, bis zu dreimal in der Woche betrunken nach Hause kam, in diesem Zustand die Familienmitglieder beschimpfte und Hausrat zertrümmerte, die Beklagte auch aus anderen Anlässen beschimpfte und mißhandelte, jetzt mit der Mutter seiner unehelichen Tochter im gemeinsamen Haushalt lebt und mit ihr intime Beziehungen unterhält, nicht ins Gewicht, so daß sein Scheidungsbegehren sittlich nicht gerechtfertigt ist.
Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E14958European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0010OB00600.88.0719.000Dokumentnummer
JJT_19880719_OGH0002_0010OB00600_8800000_000