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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde der AP in G, vertreten durch Dr. Franz Krainer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 19/3, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 19. Jänner 2005, GZ. 048085/2004/0005, betreffend baupolizeilicher Auftrag gemäß § 41 Abs. 4 Stmk. BauG (mitbeteiligte Partei: MS in G), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 23. Juli 2004 wurde der Mitbeteiligten der Auftrag erteilt, gemäß § 41 Abs. 4 Stmk. BauG als Eigentümerin des näher angeführten Grundstückes in der KG J. die konsenswidrige Wohnnutzung des mit Bescheid vom 2. Mai 1930 genehmigten Gartenhäuschens, ab sofort zu unterlassen.
Der dagegen erhobenen Berufung der Mitbeteiligten gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid Folge und behob den erstinstanzlichen Bescheid.
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass auf Grund einer Anzeige durch ein Organ der Bau- und Anlagenbehörde des Magistrates Graz am 27. Oktober 2003 festgestellt worden sei, dass das mit Bescheid vom 2. Mai 1930 als Gartenhaus bewilligte Objekt, H-Straße 23a, auf dem näher angeführten Grundstück nunmehr für Wohnzwecke genutzt werde.
In der Berufung sei dargelegt worden, dass das verfahrensgegenständliche Bauwerk bereits vor dem Jahre 1960 vom damaligen Liegenschaftseigentümer, Dr. E.S., zu einem Gartenhaus umgebaut worden sei und seit damals ebenfalls bewohnt sei. Per Fax vom 18. Oktober 2004 habe der Rechtsvertreter des ehemaligen Liegenschaftseigentümers, RA Dr. K.K., ein Schreiben übermittelt, in dem er angebe, dass der Vater seines Mandanten, E.S., im Jahre 1929 ein fest gemauertes Gartenhaus errichtet hätte. Dieses sei bis 1937 von der Familie zu Wohnzwecken benützt und ab Anfang 1960 über zwölf Jahre durch einen griechischen Studenten, dessen Namen und Wohnadresse angegeben werde, bewohnt worden.
Nach Überprüfung der aufliegenden Meldedaten habe von der belangten Behörde tatsächlich festgestellt werden können, dass dieser griechische Staatsbürger vom 21. Juni 1958 bis 21. Mai 1970 und vom 20. August 1970 bis 29. April 1972 in der H-Straße 23 gewohnt habe.
In der zeugenschaftlichen Einvernahme am 13. Dezember 2004 habe der damalige Rauchfangkehrermeister W.D. angegeben, dass er ab 1961 bis 2002 in diesem Bezirk tätig gewesen sei. Er bestätige ebenfalls, dass das Gartenhaus "zum damaligen Zeitpunkt" bewohnt gewesen und mit festen Brennstoffen beheizt worden sei.
E.K., die Mutter der Mitbeteiligten habe ebenfalls im Zuge ihrer Einvernahme am 13. Dezember 2004 dargelegt, dass sich auf dem im Jahre 1976 erworbenen Grundstück das Haupthaus mit dem verfahrensgegenständlichen voll zu Wohnzwecken ausgebauten Gartenhaus befunden hätte, das bereits damals über eine Kochnische, WC, eine Waschgelegenheit, einen Kamin, einen Ofen für feste Brennstoffe, einen Kanalanschluss und einen Stromanschluss verfügt habe. Ihrerseits seien keine Änderungen, außer dem Einbau einer Dusche und der Montage von Platten zur Wärmedämmung, vorgenommen worden. Nach dem Erwerb des Grundstückes im Jahre 1976 sei das Gartenhaus, das sich nunmehr nach einer Grundstückteilung im Jahre 1993 mit dem davor errichteten Haus H-Straße 23a im Eigentum der Mitbeteiligten befinde, weiterhin (mit kurzen Unterbrechungen) zu Wohnzwecken genutzt, beheizt und es seien auch sämtliche Abgaben, wie die Kanalgebühr, bezahlt worden.
Gemäß § 40 Abs. 1 Stmk. BauG gälten bestehende bauliche Anlagen und Feuerstätten, für die eine Baubewilligung zum Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich gewesen sei und nicht nachgewiesen werden könne, als rechtmäßig, wenn sie vor dem 1. Jänner 1969 errichtet worden seien. Die Bedingung für die Rechtmäßigkeit nach dieser Bestimmung sei allein die Tatsache, dass eine bauliche Anlage oder Feuerstätte vor dem 1. Jänner 1969 errichtet worden sei. Auf sonstige Gesichtspunkte, wie etwa, ob die bestehende bauliche Anlage nach den im Zeitpunkt ihrer Errichtung geltenden Bauvorschriften genehmigungsfähig gewesen wäre, komme es für diese Bauten - anders als in Abs. 2 - nicht an. Da die belangte Behörde von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen habe und sowohl das ergänzende Ermittlungsverfahren als auch die zeugenschaftlichen Einvernahmen ergeben hätten, dass für das verfahrensgegenständliche Gartenhaus und die bestehende Feuerstätte ein konsentierter Altbestand anzunehmen sei, sei der Unterlassungsauftrag zu beheben gewesen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines dem vom verfahrensgegenständlichen Auftrag betroffenen Grundstück unmittelbar benachbarten Grundstückes, zu dessen Grenze hin die Rechtsvorgänger der Mitbeteiligten 1935 ein Wohnhaus errichtet hätten.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Gemäß § 40 Abs. 1 Stmk. Baugesetz (Stmk. BauG), LGBl. Nr. 51/1995, gelten bestehende bauliche Anlagen und Feuerstätten, für die eine Baubewilligung zum Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich gewesen ist und diese nicht nachgewiesen werden kann, als rechtmäßig, wenn sie vor dem 1. Jänner 1969 errichtet wurden.
Gemäß § 40 Abs. 2 Stmk. BauG gelten weiters solche baulichen Anlagen und Feuerstätten als rechtmäßig, die zwischen dem 1. Jänner 1969 und 31. Dezember 1984 errichtet wurden und zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen wären.
Gemäß § 40 Abs. 3 leg. cit. ist die Rechtmäßigkeit nach Abs. 2 über Antrag des Bauwerbers oder von Amts wegen zu beurteilen. Dabei ist die zum Zeitpunkt der Errichtung des Baues maßgebliche Rechtslage zu berücksichtigen. Lägen die Voraussetzungen nach Abs. 2 vor, hat die Behörde die Rechtmäßigkeit festzustellen. Der Feststellungsbescheid gilt als Bau- und Benützungsbewilligung.
Gemäß § 41 Abs. 4 Stmk. BauG hat die Behöre die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes von baulichen Anlagen oder Teilen derselben ohne Bewilligung vorgenommen wurde. Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.
Gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz Stmk. BauG ist der Auftrag (betreffend die Beseitigung einer vorschriftswidrigen baulichen Anlage) ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung der Baubewilligung oder einer Anzeige gemäß § 33 Abs. 1 zu erteilen.
Gemäß § 41 Abs. 6 Stmk. BauG steht den Nachbarn das Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu, wenn die Bauarbeiten, die baulichen Anlagen oder sonstigen Maßnahmen im Sinne der Abs. 1, 3 und 4 ihre Rechte (§ 26 Abs. 1) verletzen.
Gemäß § 19 Z. 2 leg. cit. sind folgende Vorhaben, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt, bewilligungspflichtig:
"2. Nutzungsänderungen, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss sein können oder die Nachbarrechte berühren oder wenn Bestimmungen des jeweils geltenden Raumordnungsgesetzes, des Flächenwidmungsplanes, des Bebauungsplanes oder der Bebauungsrichtlinien berührt werden können; ... ."
Das verfahrensgegenständliche baupolizeiliche Verfahren ist von Amts wegen - wenn auch auf Grund einer diesbezüglichen Anzeige der Beschwerdeführerin - eingeleitet worden. Diesem Verfahren liegt somit kein Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 41 Abs. 6 Stmk. BauG auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages gemäß § 41 Abs. 4 Stmk. BauG zu Grunde. In einem von Amts wegen eingeleiteten baupolizeilichen Verfahren gemäß § 41 Stmk. BauG kommt nur den jeweils Verpflichteten Parteistellung zu, nicht aber allfälligen Eigentümern dem vom baupolizeilichen Auftrag betroffenen Grundstück benachbarter Grundstücke. Die Verpflichtete des verfahrensgegenständlichen baupolizeilichen Auftrages betreffend die Wohnnutzung des in Frage stehenden, im Eigentum der Mitbeteiligten stehenden Gartenhäuschens war die Mitbeteiligte. Die Mitbeteiligte war auch Bescheidadressatin des angefochtenen Bescheides. Der angefochtene Bescheid ist an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin lediglich - wie dies der Zustellverfügung zu entnehmen ist - zur Information ergangen. Der angefochtene Bescheid entfaltet im Hinblick auf ein allfälliges von der Beschwerdeführerin mittels eines Antrages gemäß § 41 Abs. 6 Stmk. BauG ausgelöstes baupolizeiliches Verfahren für sie keine Bindungswirkung.
Die vorliegende Beschwerde war daher mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schon aus diesem Grund war auf das Beschwerdevorbringen nicht weiter einzugehen.
Wien, am 27. September 2005
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtBaurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005060094.X00Im RIS seit
07.12.2005Zuletzt aktualisiert am
16.10.2009