TE OGH 1988/7/27 14Os107/88

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Veröffentlicht am 27.07.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Juli 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hanglberger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Brigitte U*** wegen des Vergehens der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach § 215 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 21. Dezember 1987, GZ 16 E Vr 556/84-44, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Stöger zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß des Einzelrichters des Kreisgerichtes Wels vom 21. Dezember 1987, GZ 16 E Vr 556/84-44, mit dem die bedingte Nachsicht einer (in Wahrheit nicht existenten) zweimonatigen Freiheitsstrafe, betreffend Brigitte U***, widerrufen, und der Vollzug dieser Freiheitsstrafe angeordnet wurde, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 53 Abs. 1 StGB (aF).

Dieser Beschluß wird aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Einzelrichters des Kreisgerichtes Wels vom 14. Dezember 1984, GZ 16 E Vr 556/84-27, wurde Brigitte U*** des Vergehens der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach § 215 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf ein Urteil des Kreisgerichtes Wels - mit dem sie zu einer gemäß § 43 Abs. 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden war - zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, die gleichfalls gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. In Stattgebung der gegen dieses (zweite) Urteil gerichteten Strafberufung der Brigitte U*** sah das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht mit Entscheidung vom 14.Mai 1985, AZ 9 Bs 75/85 (= ON 35 des Vr-Aktes) in Abänderung des Strafausspruchs des Erstgerichtes gemäß § 40 StGB von der Verhängung einer Zusatzstrafe über Brigitte U*** jedoch ab.

Rechtliche Beurteilung

Ungeachtet dessen wurde - offenbar irrtümlich - nach neuerlicher Straffälligkeit der Verurteilten innerhalb der Probezeit mit Beschluß des Einzelrichters des Kreisgerichtes Wels vom 21. Dezember 1987, GZ 16 E Vr 556/84-44, die ursprünglich verhängt gewesene zweimonatige Freiheitsstrafe gemäß § 53 Abs. 1 StGB widerrufen und der Vollzug dieser Strafe angeordnet. Wenngleich hiedurch die Rechtswirkungen der oben angeführten Berufungsentscheidung nicht beseitigt wurden, der - ins Leere gehende - Widerrufsbeschluß also keinerlei rechtliche Konsequenzen für die Verurteilte nach sich ziehen konnte, besteht dennoch für sie (die nach der Aktenlage am 25.Jänner 1988 zum Antritt der zweimonatigen Freiheitsstrafe aufgefordert worden war; vgl ON 49) ein hinreichendes Interesse daran, daß der in Frage stehende Widerrufsbeschluß behoben wird, weshalb in Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Beschwerde spruchgemäß zu erkennen war.

Anmerkung

E14797

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0140OS00107.88.0727.000

Dokumentnummer

JJT_19880727_OGH0002_0140OS00107_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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