Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*** Fertigbautechnik Gesellschaft mbH, Wien 19., Görgengasse 30, vertreten durch Dr. Robert Wallentin, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei N*** Automatenindustrie- und Handelsgesellschaft mbH & Co KG, Gumpoldskirchen, Wiener Straße 158, vertreten durch Dr. Helmut Grubmüller, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 29.225,-- s.A. infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 22. März 1988, GZ 45 R 194/87-20, womit der Antrag der beklagten Partei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Gegen den erstgerichtlichen Zahlungsbefehl vom 14. November 1986 hat die Beklagte verspätet Einspruch erhoben und zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist beantragt. Diesen Antrag hat das Erstgericht mit Beschluß vom 13. Februar 1987 mit der Begründung abgewiesen, der behauptete Wiedereinsetzungsgrund sei nicht bescheinigt worden, weil die hiezu beantragten Auskunftspersonen der gerichtlichen Ladung nicht Folge geleistet hätten.
Dem gegen den Beschluß des Erstgerichtes erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht mit Beschluß vom 13. Oktober 1987 nicht Folge. Die Beklagte brachte nun am 16. November 1987 direkt beim Rekursgericht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Tagsatzung durch die erwähnten Auskunftspersonen ein. Diesen Antrag hat das Rekursgericht mit der Begründung zurückgewiesen, die Beklagte hätte die im § 148 Abs 3 ZPO festgesetzte 14-tägige Frist versäumt.
Der von der Beklagten am 27. April 1988 zur Post gegebene, an das Rekursgericht gerichtete Rekurs, der von diesem an das Erstgericht weitergeleitet wurde, wo er am 29. April 1988 einlangte, ist nicht gerechtfertigt.
Rechtliche Beurteilung
Ob die von der Beklagten beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rekursfrist im Hinblick auf die in diesem Verfahren mehrfach zutage getretene krasse Unkenntnis von Verfahrensvorschriften einen Erfolg gehabt hätte, muß nicht erörtert werden. Dem Rekurs muß nämlich auf alle Fälle ein Erfolg versagt bleiben.
Der vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betraf einen Vorgang, der sich beim Bezirksgericht Mödling abgespielt hat. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ist in dieser Sache ursprünglich nur als Rekursgericht eingeschritten.
Gemäß § 148 Abs 1 ZPO ist der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung bei dem Gericht anzubringen, bei welchem die versäumte Prozeßhandlung vorzunehmen war. Wird der Antrag bei einem funktionell nicht zuständigen Gericht eingebracht, dann ist er zurückzuweisen. Eine amtswegige Überweisung an das zuständige Gericht findet nicht statt. Hat das funktionell nicht zuständige Gericht den Antrag an das zuständige Gericht weitergesandt, dann ist er nur dann als rechtzeitig anzusehen, wenn er noch innerhalb der Frist des § 148 Abs 2 ZPO bei dem zuständigen Gericht einlangt (Fasching II, 739).
Nach dem Wiedereinsetzungantrag wurde der Beklagten jener Beschluß, aus dem sie den Wiedereinsetzungsgrund ableitet, am 2. November 1987 zugestellt. Die 14-tägige Frist des § 148 Abs 2 ZPO ist daher am 16. November 1987 abgelaufen. Vor diesem Zeitpunkt ist der Wiedereinsetzungsantrag keinesfalls dem zuständigen Bezirksgericht Mödling zugekommen. Schon aus diesem Grunde erweist sich die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages durch das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als gerechtfertigt.
Bei der gegebenen Sachlage erübrigt sich die Vornahme von Verfahrensschritten, die allenfalls erforderlich wären, um die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages oder des Rekurses an sich zu rechtfertigen. Da dem Rekurs auf keinen Fall ein Erfolg beschieden sein kann waren aus verfahrensökonomischen Gründen derartige Schritte, ebenso zu unterlassen, wie eine Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Rekursfrist. Vielmehr konnte der angefochtene Zurückweisungsbeschluß bestätigt werden, was im Ergebnis auf dasselbe hinausläuft, wie eine Zurückweisung des Rekurses wegen Verspätung.
Anmerkung
E14898European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0070OB00619.88.0728.000Dokumentnummer
JJT_19880728_OGH0002_0070OB00619_8800000_000