TE OGH 1988/7/28 7Ob27/88

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Veröffentlicht am 28.07.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stepan B***, Hilfsarbeiter, Feldkirch-Tosters, Steinerfeldweg 13, vertreten durch Dr. Clement Achammer, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei D*** Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, Wien 1., Schottenring 15, vertreten durch Dr. Wolfgang Ölz, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Feststellung (Streitwert S 444.362), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 3. März 1988, GZ 2 R 339/87-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 7. Mai 1987, GZ 9 Cg 336/86-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß es zu lauten hat:

"Es wird festgestellt, daß die beklagte Partei der klagenden Partei im Rahmen des Versicherungsvertrages Pol.Nr. 07-W 618.177-7 für den Unfall vom 9. 7. 1984 die sich aus den AUVB 1975 ergebenden Versicherungsleistungen, der Höhe nach beschränkt mit dem Betrag von S 441.360, zu erbringen hat.

Das Feststellungsmehrbegehren wird abgewiesen."

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 14.739,45 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.339,95 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger, der mit der beklagten Partei eine Unfallversicherung abgeschlossen hat, erlitt bei einem Verkehrsunfall am 9. Juli 1984 schwere Verletzungen. Er behauptet eine Erwerbsunfähigkeit von 100 % und begehrt die Versicherungsleistung von S 441.360 sowie die Rückzahlung einer Folgeprämie von S 3.002, zusammen S 444.362 s.A. In der Tagsatzung am 18. März 1987 (ON 9) stellte er das Eventualbegehren auf Feststellung, daß die beklagte Partei die sich aus Art. 10 der AUVB ergebenden Versicherungsleistungen hinsichtlich des Unfalls vom 9. Juli 1984 zu erbringen hat und in der Tagsatzung am 30. April 1987 (ON 10) ferner das Begehren auf Feststellung, daß hinsichtlich der dauernden Invalidität das versicherte Risiko weggefallen ist.

Die beklagte Partei bestritt eine Vollinvalidität des Klägers, behauptete Leistungsfreiheit wegen Verzugs des Klägers mit der Zahlung der am 1. April 1984 fällig gewesenen Folgeprämie und wendete mangelnde Fälligkeit des Leistungsbegehrens ein. Hinsichtlich der Feststellungsbegehren erhob sie den Einwand der Verjährung.

Das Erstgericht wies die beiden Hauptbegehren (das Leistungsbegehren mangels Fälligkeit und das Feststellungsbegehren betreffend den Wegfall des versicherten Risikos) ab und gab dem Eventualbegehren auf Feststellung der Deckungspflicht statt. Der abweisende Teil des Ersturteils erwuchs in Rechtskraft. Das Berufungsgericht bestätigte den stattgebenden Teil mit der Maßgabe der Beschränkung der festgestellten Leistungsverpflichtung mit dem Betrag von S 444.362 und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteigt.

Im Revisionsverfahren ist nur mehr die Frage der Verjährung des mit Eventualantrag geltend gemachten Feststellungsbegehrens strittig. Hiezu vertrat das Berufungsgericht die Rechtsansicht, daß die Verjährung des Feststellungsanspruches mit der Erhebung der Leistungsklage insoweit unterbrochen worden sei, als das Feststellungsbegehren zeitlich und umfänglich über den mit der Leistungsklage erhobenen Anspruch nicht hinausgehe und daher schon von diesem mitumfaßt gewesen sei.

Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision der beklagten Partei ist teilweise berechtigt.

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (EvBl. 1977/209; SZ 46/81). Dagegen wendet sich die Revision mit der Begründung, daß sich der vorliegende Fall von den obgenannten Entscheidungen deutlich unterscheide. Im Falle der SZ 46/81 sei ein Leistungsbegehren in ein Feststellungsbegehren umgewandelt worden, im Falle der Entscheidung EvBl. 1977/209 sei ein Feststellungsurteil gefällt worden, obwohl nur ein Leistungsanspruch erhoben worden sei. Hier habe jedoch der Kläger ausdrücklich den Feststellungsanspruch in Form eines Eventualbegehrens erhoben. Dies sei insofern von Bedeutung, als der Klage nur insofern Unterbrechungswirkung zukomme, als das Verfahren gehörig fortgesetzt werde und zu einem klagsstattgebenden Urteil führe. Hier sei aber das Leistungsbegehren abgewiesen worden, sodaß einem abgewiesenen Begehren Unterbrechungswirkung zuerkannt werde.

Rechtliche Beurteilung

Dem ist entgegenzuhalten, daß es, wie sich aus der grundlegenden Entscheidung SZ 46/81 klar ergibt, lediglich darauf ankommt, ob der Feststellungsanspruch zeitlich und umfangmäßig nicht über den mit der Leistungsklage bereits geltend gemachten Anspruch hinausgeht und es sich somit um einen Anspruch handelt, der bereits durch die Leistungsklage in vollem Umfang erfaßt war und sich auch sonst, von der Fälligkeit abgesehen, als berechtigt erweist. In einem solchen Fall ist es folgerichtig, anstelle der begehrten Leistung auf Feststellung zu verurteilen, weil von einem Kläger, der, wenn auch unberechtigt, bereits Leistung verlangte, angenommen werden muß, daß er zumindest die Feststellung seines Rechtes begehrt. Ebensowenig wie unter diesen Voraussetzungen die Umwandlung eines Leistungsbegehrens in ein Feststellungsbegehren eine Klagsänderung ist, stellt die Erhebung eines Eventualantrages auf Feststellung die Geltendmachung eines neuen Anspruches dar. Unter den genannten Voraussetzungen war nämlich der gesamte Anspruch bereits streitanhängig und es ist auch die Verjährung hinsichtlich des Feststellungsanspruches durch gerichtliche Belangung der beklagten Partei mit der Leistungsklage unterbrochen worden. Auch wenn der Kläger demnach keinen Eventualantrag gestellt hätte, hätten die Vorinstanzen ein Feststellungsurteil zu fällen gehabt, weil sich, abgesehen von der Fälligkeit, der Anspruch des Klägers mangels Vorliegens der behaupteten Leistungsfreiheit der beklagten Partei als berechtigt erwies. Insoweit der Feststellungsanspruch ohnedies bereits streitanhängig war, kommt der Erhebung eines Eventualbegehrens keine Bedeutung zu und es kann auch keine Rede davon sein, daß mangels eines klagsstattgebenden Urteils die Unterbrechungswirkung nicht eintreten konnte, wenn lediglich das Leistungsbegehren abgewiesen wurde.

Zutreffend erweist sich der Standpunkt der Revision, daß hier das mit Eventualantrag gestellte Feststellungsbegehren umfangmäßig über den erhobenen Leistungsanspruch hinausgeht. In diesem Umfang trat durch die Klage keine Streitanhängigkeit und keine Unterbrechungswirkung ein. Insoweit ist der Feststellungsanspruch daher verjährt. Darauf wurde vom Berufungsgericht bei seiner an sich zutreffenden betraglichen Beschränkung der festgestellten Leistungsverpflichtung ebensowenig Bedacht genommen wie darauf, daß ein Teilanspruch des Leistungsbegehrens des Klägers von S 3.002 nicht die Versicherungsleistung betraf.

Demgemäß ist der Revision teilweise Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 43 Abs. 2 und 50 ZPO. Da der Kläger im Revisionsverfahren nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil seines Anspruches, dessen Geltendmachung überdies besondere Kosten nicht veranlaßt hat, unterlegen ist, konnten ihm die gesamten Kosten zuerkannt werden.

Anmerkung

E15242

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0070OB00027.88.0728.000

Dokumentnummer

JJT_19880728_OGH0002_0070OB00027_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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