TE OGH 1988/7/28 7Ob630/88

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Veröffentlicht am 28.07.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 9. Juni 1985 verstorbenen Elisabeth Pia Maria W***, Pensionistin, zuletzt wohnhaft gewesen in Eisenkappel 211, infolge Revisionsrekurses der erblasserischen Schwester, Elfriede W***, Hausfrau, St. Paul im Lavanttal 75, vertreten durch Dr. Klaus und Dr. Ute Messiner, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 8. Juni 1988, GZ 2 R 242/88-70, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Eisenkappel vom 13. Mai 1988, GZ A 44/85-66, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Neben der außerehelichen Tochter Irmgard W*** ist die erblasserische Schwester Elfriede W*** die einzige bekannte nächste Verwandte der Erblasserin. Die erblasserische Tochter, der wiederholt eine Fristverlängerung zur Abgabe einer Erbserklärung bewilligt worden war, hat bisher keine Erbserklärung abgegeben. Nach Einleitung des Verfahrens nach § 128 AußStrG hat die erblasserische Schwester Elfriede W***, die schon zu den Tagsatzungen am 27. Jänner und 17. März 1987 geladen worden war, jedoch nicht erschienen ist, bei der Tagsatzung am 14. März 1988 erklärt, derzeit keine Erbserklärung abgeben zu können. Sie ersuchte um die Gewährung einer Frist bis 30. April 1988. Diese Frist wurde ihr von der zweiten Instanz bewilligt. Nach Ablauf dieser Frist ersuchte die erblasserische Schwester um Verlängerung der Frist bis 31. Juli 1988.

Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs der erblasserischen Schwester ist unzulässig. Gemäß § 16 AußStrG ist gegen eine bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof nur wegen offenbarer Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder wegen Nichtigkeit zulässig. Die Rechtsmittelwerberin ficht die Entscheidung der zweiten Instanz nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung an. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung, die nicht gleichbedeutend mit offenbarer Gesetzwidrigkeit ist, bildet jedoch keinen Anfechtungsgrund (EFSlg. 52.741 f jmwN). Die Rechtsmittelwerberin macht jedoch auch inhaltlich keinen der im § 16 AußStrG genannten Anfechtungsgründe geltend. Bei der Bedenkzeit des § 118 AußStrG handelt es sich überdies um eine verfahrensrechtliche Einrichtung (6 Ob 693/79). In der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften kann eine offenbare Gesetzwidrigkeit aber nicht gelegen sein (EFSlg. 52.762 mwN;

EvBl. 1974/127; 7 Ob 542/77 uva).

Demgemäß ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Anmerkung

E15052

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0070OB00630.88.0728.000

Dokumentnummer

JJT_19880728_OGH0002_0070OB00630_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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