TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/27 2005/06/0181

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Veröffentlicht am 27.09.2005
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82006 Bauordnung Steiermark;
L82306 Abwasser Kanalisation Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §37;
BauG Stmk 1995 §13;
BauO Stmk 1968 §4;
KanalG Stmk 1988 §1 Abs1;
KanalG Stmk 1988 §4 Abs1;
KanalG Stmk 1988 §4 Abs5;
WRG 1959 §21 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde 1. des Mag. G D und 2. des Ing. A D, beide in G, beide vertreten durch Eisenberger & Herzog, Rechtsanwaltssozietät in Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 11. Mai 2005, Zl. A 17 - 6810/2002 - 6, betreffend Kanalanschluss bzw. Ausnahme von der Kanalanschlussverpflichtung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 je zur Hälfte binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist dem hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2005, Zl. 2004/06/0155, zu entnehmen.

Daraus ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer Eigentümer eines Grundstückes in Graz sind, auf welchem sich mehrere Gebäude befinden (den Akten zufolge handelt es sich um ein Schloss und weitere Gebäude).

Sachverhaltsmäßig ist zu ergänzen, dass den Beschwerdeführern mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 19. Oktober 1988 die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer biologischen Kläranlagen samt Zu- und Ableitungen auf näher bezeichneten Grundstücken, im Schutzgebiet IIIa und IIb des Wasserwerkes G, mit der Einleitung biologisch gereinigter Abwässer in die Mur in einem näher bezeichneten Ausmaß unter Mitbenutzung der Entwässerungskanalanlagen für die B 67a in der KG G, nach Maßgabe des Befundes und der vidierten Projektunterlagen, beschränkt bis zum 30. Dezember 1998, bei Erfüllung und Einhaltung einer Reihe von Vorschreibungen erteilt wurde.

Die Beschwerdeführer sind fristgerecht um die Verlängerung dieser Bewilligung eingekommen; ihr Begehren wurde abgewiesen, ihre gegen den abweislichen Berufungsbescheid erhobene Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2004/07/0124 anhängig.

Strittig ist im Beschwerdefall, ob die Beschwerdeführer verpflichtet sind, ihre Gebäude an die öffentliche Kanalanlage anzuschließen, bzw., wenn die Voraussetzungen grundsätzlich gegeben sind, ob die weiteren Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Kanalanschlussverpflichtung gemäß § 4 Abs. 5 des Stmk. Kanalgesetzes 1988 (kurz: KanalG) vorliegen.

Die belangte Behörde hatte mit dem im ersten Rechtsgang ergangenen Berufungsbescheid vom 18. August 2004 das Vorliegen der Anschlussverpflichtung bejaht und das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Anschlussverpflichtung verneint; dieser Berufungsbescheid wurde mit dem eingangs genannten hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2005, Zl. 2004/06/0155, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, zur Frage, ob das Schlossgebäude zu einem anschlusspflichtigen Bauwerk der Beschwerdeführer "eng benachbart" sei, bedürfe es einer Feststellung der entsprechenden Abstände (treffe das Beschwerdevorbringen zu, die Gebäude seien voneinander 20 m entfernt, wären sie rechtlich gesehen nicht "eng benachbart" im Sinne des § 4 Abs. 1 2. Satz KanalG). Hinsichtlich der Frage der "schadlosen Entsorgung" der Abwässer sei die "Hauptbegründung" der belangten Behörde, die erteilte wasserrechtliche Bewilligung sei mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des im wasserrechtlichen Verfahren ergangenen abweislichen Berufungsbescheides weggefallen, sei im Hinblick auf § 21 Abs. 3 WRG 1959 (wonach die Bewilligungsdauer - hier - bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes verlängert werde) nicht tragfähig. Zu prüfen sei allerdings, ob dessen ungeachtet eine "schadlose Entsorgung" der Abwässer im Sinne des § 4 Abs. 5 KanalG gewährleistet sei.

In Umsetzung dieses Erkenntnisses erging von der belangten Behörde ein umfangreicher Vorhalt vom 28. Februar 2005 an die Beschwerdeführer. Darin brachte die belangte Behörde zusammengefasst ihre Auffassung zum Ausdruck, im Hinblick auf die Ermittlungsergebnisse im wasserrechtlichen Verfahren, wonach die gereinigten Abwässer der biologischen Kläranlage im Zuge der Ableitung versickerten, und auch, dass bei einer am 16. Oktober 2002 stattgefundenen Besichtigung Schwimmstoffe im Ablaufkanal (Hygieneartikel) festgestellt worden seien, keine "schadlose Entsorgung" im Sinne des § 4 Abs. 5 KanalG vorliege, weil die Versickerung von Anlagenabwässern in einem zum Zwecke der Sicherung der Trinkwasserversorgung besonders ausgewiesenen Gebiet, nämlich dem Schutzgebiet IIIa und IIb des Grundwasserwerkes G, erfolge und damit öffentliche Interessen schädige. Ausdrücklich vorgehalten werde, dass das Schlossgebäude zum nächsten anschlusspflichtigen Gebäude nicht 20 m entfernt sei, sondern, wie sich aus einem Lageplan in den Verwaltungsakten ergebe, lediglich maximal 11 m.

Die Beschwerdeführer äußerten sich in einer Stellungnahme vom 16. März 2005 insbesondere dahin, dass die vorgehaltene - allfällige - Versickerung der Abwässer nicht in dem ihnen zuzurechnenden Bereich, sondern vielmehr im Bereich der Kanalanlage des Landes Steiermark, verwaltet durch die Landesstraßenverwaltung, stattfinde. Diese Kanalanlage sei allenfalls undicht. Die Beschwerdeführer hätten die exakte Entfernung zwischen den fraglichen Gebäuden nicht nachgemessen; vorgeschlagen werde, dies anlässlich eines Ortsaugenscheines zu tun. Festzuhalten sei aber, dass die Gebäude auch bei einer Entfernung von 11 m nicht "eng benachbart" wären. Abzustellen sei vielmehr auf die baurechtlich maßgeblichen Mindestabstand von Gebäuden, der hier 7 m bis 8 m betragen würde.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat hierauf die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 12. Dezember 2003 (mit dem die Kanalanschlussverpflichtung ausgesprochen war) abermals als unbegründet abgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Nach Darstellung des Verfahrensganges führte die belangte Behörde (zusammengefasst) begründend aus, nach den in den Verwaltungsakten befindlichen Plänen betrage der Abstand zwischen dem anschlusspflichtigen Objekt Nr. 162 und dem sogenannten Schlossgebäude maximal 11 m, weshalb die beiden Gebäude als "eng benachbart" im Sinne des § 4 Abs. 1 2. Satz KanalG anzusehen seien. Demnach unterliege das Schlossgebäude im vollen Umfang der Anschlusspflicht. Eine "schadlose Entsorgung" der Abwässer sei nicht gegeben. Die Beschwerdeführer übersähen, dass die Verpflichtung, ihre Abwässer bescheidkonform und demgemäß in einer dichten Leitung in den Vorfluter abzuleiten, auf Grund des wasserrechtlichen Konsenses ausdrücklich sie als alleinige Konsensinhaber treffe. Die Beschwerdeführer könnten daher nicht in diesem Verfahren die Landesstraßenverwaltung dafür verantwortlich machen, dass sie (Beschwerdeführer) ihrer konsensgemäßen Verpflichtung, nämlich der dichten Ableitung ihrer Abwässer in den Vorfluter Mur, nicht nachkämen. Überdies sei es der Landesstraßenverwaltung auf Grund straßenrechtlicher Vorschriften gar nicht gestattet, Straßenkanäle für solche Ableitungen in Anspruch nehmen zu lassen, wobei spätestens seit der wasserrechtlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich keine Zustimmung der Landesstraßenverwaltung zur Benützung ihres Kanals für die Ableitung der Kläranlagenabwässer der Beschwerdeführer gegeben sei. Die Kläranlage verfüge schon seit einem längeren Zeitraum, jedenfalls aber seit dem 25. Mai 2004 (dem Datum der wasserrechtlichen Berufungsverhandlung) über keinen dichten und darüber hinaus über keinen rechtlich möglichen Ablauf in den Vorfluter. Die mangelnde Dichtheit des Ablaufes habe zwangsläufig zur Folge, dass die Abwässer in einem wasserrechtlich besonders sensiblen Gebiet, nämlich in einem Schutzgebiet zum Schutze eines Grundwasserwerkes, versickerten. Eine "schadlose Entsorgung" im Sinne des § 4 Abs. 5 KanalG sei demnach nicht gewährleistet.

Nach Abfertigung des angefochtenen Bescheides hielt die belangte Behörde in einem Aktenvermerk vom 17. Mai 2005 fest, aus an diesem Tag vom Kanalbauamt übermittelten Lageplänen (ebenfalls vom 17. Mai 2005) sei zu entnehmen, dass der Abstand zwischen dem Objekt Nr. 162 zum sogenannten Schlossgebäude 11,74 m betrage, und der Abstand zwischen dem sogenannten Schlossgebäude und dem nächstgelegenen Punkt des öffentlichen Kanals 82,30 m (somit das Schlossgebäude jedenfalls im 100 m-Bereich vom öffentlichen Kanal und somit jedenfalls im Anschlussverpflichtungsbereich liege). Den Akten zufolge wurde der Inhalt dieses Aktenvermerkes den Beschwerdeführern nicht vorgehalten (wozu freilich aus der Sicht der belangten Behörde im Hinblick auf die bereits erfolgte Abfertigung des angefochtenen Bescheides sichtlich kein Anlass bestand.)

Gegen den letztgenannten Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die Beschwerdeführer haben einen weiteren Schriftsatz (vom 26. September 2005) eingebracht, in welchem sie die Richtigkeit der im oa. Aktenvermerk (vom 17. Mai 2005) enthaltenen Entfernungsangaben bestreiten, die ihnen telefonisch nach Erlassung des angefochtenen Bescheides zur Kenntnis gebracht worden seien (worauf noch zurückzukommen sein wird).

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Steiermärkische Kanalgesetz 1988 (kurz: KanalG), LGBl. Nr. 79, in der Fassung LGBl. Nr. 82/1998, anzuwenden.

Nach § 1 Abs. 1 KanalG sind die im Bauland oder auf sonstigen bebauten Grundstücken anfallenden Schmutz- und Regenwässer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in einer nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften, den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene entsprechenden Weise vom Grundstückseigentümer abzuleiten und zu entsorgen.

§ 4 KanalG lautet auszugsweise:

"§ 4 (1) In Gemeinden, in denen öffentliche Kanalanlagen betrieben oder errichtet werden, sind die Eigentümer von bebauten Grundstücken verpflichtet, die Schmutz- und Regenwässer ihrer bestehenden oder künftig zu errichtenden Bauwerke auf eigene Kosten über die öffentliche Kanalanlage abzuleiten, sofern die kürzeste Entfernung eines Bauwerkes von dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 100 m beträgt. Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf Bauwerke desselben Grundstückseigentümers, die mit dem anschlusspflichtigen Bauwerk in unmittelbarer baulicher Verbindung stehen oder ihm eng benachbart sind und wenn Schmutz- oder Regenwässer anfallen (Hof- und sonstige Nebengebäude). (...)

(2) ...

(3) ...

(4) ...

(5) Ausnahmen von der Verpflichtung nach Abs. 1 sind von der Baubehörde für Bauten vorübergehenden Bestandes, für untergeordnete Nebengebäude und Bauteile sowie für Bauten mit einer nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften, den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene entsprechenden Schmutzwasserentsorgung zu erteilen, wenn dadurch eine schadlose Entsorgung der Abwässer nach § 1 Abs. 1 gewährleistet ist und eine Schädigung öffentlicher Interessen sowie ein Nachteil für die Nachbarschaft nicht entsteht. Gleiches gilt für Regenwässer, wenn ihre Versickerung auf dem eigenen Grundstück möglich ist oder sie als Betriebsmittel (zum Beispiel zur Bodenbewässerung) Verwendung finden. Der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Verpflichtung nach Abs. 1 obliegt dem Ausnahmewerber. Die Ausnahmen sind mit Beschränkung auf eine bestimmte Zeitdauer oder gegen Widerruf zu erteilen.

(6) ... "

Zur Frage der (grundsätzlichen) Anschlusspflicht des Schlossgebäudes hat die belangte Behörde auf Grund von Planunterlagen in den Verwaltungsakten festgestellt, dass die Entfernung des Schlossgebäudes zum nächsten anschlusspflichtigen Objekt "maximal 11 m" betrage. Daraus folgerte sie, dass die Gebäude "eng benachbart" im Sinne des § 4 Abs. 1 2. Satz KanalG seien.

Die Beschwerdeführer bestreiten die Richtigkeit der festgestellten Entfernung, weil die belangte Behörde ihnen die Pläne nicht vorgelegt und auch sonst kein Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Sie hätten die exakte Entfernung nicht nachgemessen. Sie hätten die Vornahme eines Ortsaugenscheines beantragt, womit sich die belangte Behörde nicht auseinander gesetzt habe. Selbst wenn aber der Abstand lediglich 11 m betragen sollte, wären die Gebäude dennoch nicht "eng benachbart", weil insofern auf die gesetzlichen Mindestabstände nach § 11 des Steiermärkischen Baugesetzes abzustellen sei; dieser betrage hier bloß 7 m.

Dem ist Folgendes zu entgegnen: § 4 Abs. 1 2. Satz KanalG spricht von Bauwerken des selben Grundstückseigentümers, "die mit dem anschlusspflichtigen Bauwerk in unmittelbarer baulicher Verbindung stehen oder eng benachbart sind (...) (Hof- und sonstige Nebengebäude)". Ein Verweis auf die (nunmehr) in § 13 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 (bzw. zuvor in § 4 der Stmk. BauO 1968) normierten Gebäudeabstände ist daraus nicht zu entnehmen. In dem in dieser Sache ergangenen Vor-Erkenntnis vom 25. Jänner 2005, Zl. 2004/06/0155, wurde darauf verwiesen, dass diese räumliche Erweiterung der im ersten Satz des § 4 Abs. 1 KanalG normierten Anschlussverpflichtung (schon abgesehen vom Wortlaut - arg.: "in unmittelbarer baulicher Verbindung stehen oder eng benachbart sind") restriktiv auszulegen ist. Zu beachten ist dabei weiters, dass der Gesetzgeber durch den Klammerausdruck "(Hof- und sonstige Nebengebäude)" gleichsam seine Vorstellungen erläutert hat. Auch vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass es auf die baurechtlich maßgeblichen Gebäudeabstände (oder auf eine Unterschreitung dieser Gebäudeabstände) ankommen sollte.

Die Beschwerdeführer bestreiten zwar die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung des Gebäudeabstandes, räumen aber (auch im Schriftsatz vom 26. September 2005) selbst ein, nicht nachgemessen zu haben und zeigen auch sonst nicht auf, wie groß denn der Abstand richtigerweise sein sollte. Allerdings hat die belangte Behörde auf Grund eines weiteren Planes, der ihr nach Abfertigung des angefochtenen Bescheides zugekommen ist, den Abstand (nicht mit "maximal 11 m"), sondern mit 11,74 m ermittelt (was Bedenken an der Präzision sei es der ersten Messung anhand der Pläne oder sei es an der Exaktheit der Pläne erweckt). Aber auch wenn man zu Gunsten der Beschwerdeführer eine Entfernung von 11,74 m annimmt (zu ihren Lasten anzunehmen, dass das Schlossgebäude ohnedies innerhalb des 100 m-Anschlussbereiches liegt, verbietet sich, weil sie hiezu vor Bescheiderlassung nicht gehört wurden und im Übrigen diese Angaben nun im Schriftsatz vom 26. September 2005 bestreiten), ist der Beurteilung der belangten Behörde beizutreten, dass die fraglichen Gebäude als "eng benachbart" im Sinne des § 4 Abs. 1 2. Satz KanalG anzusehen sind. Damit ist die (grundsätzliche) Anschlussverpflichtung bezüglich des Schlossgebäudes zu bejahen.

In Frage steht weiters, ob die Beschwerdeführer die Abwässer "schadlos entsorgen". Hiefür sind sie beweispflichtig. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Ansicht der belangten Behörde, dass den Beschwerdeführern dieser Beweis nicht gelungen ist, weil die Abwässer nicht, wie in der wasserrechtlichen Bewilligung vom 19. Oktober 1988 vorgesehen, in die Mur abgeleitet werden, sondern zuvor zumindest teilweise im Wasserschutzgebiet versickern. Es mag zwar sein, dass der Mangel im Bereich des von den Beschwerdeführern zur Ableitung ihrer Abwässer mitbenützten Kanales der Straßenverwaltung liegt, dieser Mangel ergibt aber auch für die Abwässer der Beschwerdeführer, dass die Abwässer im Ergebnis nicht schadlos entsorgt werden, weil ihre bewilligte Abwasserentsorgung auf der Mitbenützung der wasserrechtlich im Jahr 1985 bewilligten Entwässerungsanlage für die B 67a in der KG G. beruhte. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Missstand der undichten Kanalanlage in der mitbenützten Entwässerungsanlage für die B 67a gelegen ist, weil die erteilte wasserrechtliche Bewilligung der Kläranlage der Beschwerdeführer an das Vorliegen einer gleichfalls wasserrechtlich bewilligten Entwässerungskanalanlage mit entsprechender Dichtheit angeknüpft hat. (Im Beschwerdefall kann dahingestellt bleiben, ob die Frage einer "schadlosen Entsorgung" dann anders zu beantworten wäre, wenn sich die Berechtigung darin erschöpfte, gehörig geklärte Abwässer in einen fremden Kanal abzuleiten und dann dort Mängel gegeben wären). Da schon deshalb keine "schadlose Entsorgung" der Abwässer der Beschwerdeführer gegeben ist, können die von der belangten Behörde thematisierten weiteren Fragen (ebenfalls) dahingestellt bleiben, ob die Mitbenützung des Kanales der Landesstraßenverwaltung rechtlich zulässig ist, sowie auch, wie das Rechtsverhältnis (die Benützungsvereinbarung) zwischen den Beschwerdeführern und den Eigentümern dieses Kanals genau gestaltet war (oder ist), und ob die Benützungsberechtigung von einer hiezu berechtigten Person rechtswirksam widerrufen oder aufgekündigt wurde.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 27. September 2005

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005060181.X00

Im RIS seit

28.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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