Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2.August 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Hörburger, Dr. Reisenleitner und Hon.Prof. Dr. Brustbauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Forsthuber als Schriftführer, in der Strafsache gegen Herbert H*** und Hans Jörg W*** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Hans Jörg W*** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 5.Mai 1988, GZ 34 Vr 840/88-33, sowie über die Beschwerde des Angeklagten Hans Jörg W*** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 5. Mai 1988, GZ 34 Vr 840/88-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem (hinsichtlich eines weiteren Angeklagten in Rechtskraft erwachsenen) angefochtenen Urteil wurde Hans Jörg W*** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt.
Rechtliche Beurteilung
Der auf § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten, mit der er gegen die Nichtannahme einer entsprechenden Tatsachengrundlage für eine von ihm behauptete tiefgreifende Bewußtseinsstörung (§ 11 StGB) seinerseits zur Tatzeit remonstriert, kommt im Hinblick darauf keine Berechtigung zu, daß nach sorgfältiger Prüfung seiner Einwände aus den Akten resultierende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem relevierten Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen nicht bestehen.
Jenes Rechtsmittel war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO).
Zur Entscheidung über die Berufung sowie über die Beschwerde gegen den in sachlichem Zusammenhang mit dem Strafausspruch stehenden Widerrufsbeschluß (15 Os 62/88 ua) ist dementsprechend das Oberlandesgericht Linz zuständig (§§ 285 i, 494 a Abs. 5 StPO).
Anmerkung
E14803European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0150OS00090.88.0802.000Dokumentnummer
JJT_19880802_OGH0002_0150OS00090_8800000_000