TE OGH 1988/8/2 15Os90/88 (15Os91/88)

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Veröffentlicht am 02.08.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.August 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Hörburger, Dr. Reisenleitner und Hon.Prof. Dr. Brustbauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Forsthuber als Schriftführer, in der Strafsache gegen Herbert H*** und Hans Jörg W*** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Hans Jörg W*** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 5.Mai 1988, GZ 34 Vr 840/88-33, sowie über die Beschwerde des Angeklagten Hans Jörg W*** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 5. Mai 1988, GZ 34 Vr 840/88-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem (hinsichtlich eines weiteren Angeklagten in Rechtskraft erwachsenen) angefochtenen Urteil wurde Hans Jörg W*** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Der auf § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten, mit der er gegen die Nichtannahme einer entsprechenden Tatsachengrundlage für eine von ihm behauptete tiefgreifende Bewußtseinsstörung (§ 11 StGB) seinerseits zur Tatzeit remonstriert, kommt im Hinblick darauf keine Berechtigung zu, daß nach sorgfältiger Prüfung seiner Einwände aus den Akten resultierende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem relevierten Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen nicht bestehen.

Jenes Rechtsmittel war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO).

Zur Entscheidung über die Berufung sowie über die Beschwerde gegen den in sachlichem Zusammenhang mit dem Strafausspruch stehenden Widerrufsbeschluß (15 Os 62/88 ua) ist dementsprechend das Oberlandesgericht Linz zuständig (§§ 285 i, 494 a Abs. 5 StPO).

Anmerkung

E14803

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0150OS00090.88.0802.000

Dokumentnummer

JJT_19880802_OGH0002_0150OS00090_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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