Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4.August 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Hörburger, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Doblinger als Schriftführers in der Strafsache gegen Susanne I*** und Franz S*** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z. 1 StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten Franz S*** gegen das Urteil und den Beschluß des Jugendgerichtshofs Wien als Schöffengerichts vom 24.Mai 1988, GZ. 6 Vr 439/88-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gemäß §§ 285 i, 494 a Abs 5 StPO. hat über die Berufung und die Beschwerde das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.
Text
Gründe:
Der Wahlverteidiger des Franz S*** hat nach der Verkündung des Urteils sofort Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet sowie Beschwerde gegen den gemäß § 494 a StPO. verkündeten Beschluß erhoben (S. 104).
Die Urteilsausfertigung hat der Verteidiger, wie er selbst gegenüber dem Gericht bestätigt hat, am 28.Juni 1988 übernommen (AV. vom 26.Juli 1988, S. 141 a). Die Ausführung der Rechtsmittel wurde erst am 18.Juli 1988 und somit nach dem Ablauf der am 12.Juli 1988 endenden Rechtsmittelfrist erstattet und zur Post gegeben (S. 133, 141).
Rechtliche Beurteilung
Bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde wurde kein Nichtigkeitsgrund bezeichnet. Da eine fristgerechte Ausführung unterblieb, war dieses Rechtsmittel gemäß § 285 d Abs 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (was bereits in erster Instanz hätte geschehen sollen: siehe nochmals § 285 a Z. 2 StPO.): Die Nichtigkeitsbeschwerde ist wohl rechtzeitig "angemeldet" worden, aber auf die in der verspäteten Ausführung geltend gemachten Gründe ist nicht Bedacht zu nehmen (SSt. 4/39, 8/73, 9/69 u.a.). Da im Urteil nicht mehr als eine Strafe oder sonstige Unrechtsfolge ausgesprochen wurde, ist über die angemeldete Berufung zu entscheiden (§ 294 Abs 2 StPO.). Dazu ist gemäß § 285 i StPO. das Oberlandesgericht Wien zuständig. In dessen Kompetenz fällt auch die Entscheidung über die Beschwerde gegen den im sachlichen Zusammenhang mit dem Strafausspruch stehenden Widerrufsbeschluß (15 Os 62/88, 13 Os 55/88), der vorliegend allerdings, entgegen § 494 a Abs 4 StPO., noch nicht ausgefertigt wurde.
Anmerkung
E14554European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0130OS00110.88.0804.000Dokumentnummer
JJT_19880804_OGH0002_0130OS00110_8800000_000